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Gemeinde Altbach

Gemeinde Altbach Landkreis Esslingen SATZUNG über die förmliche Festlegung des Ersatz- und Ergänzungsgebiets „Neubau Kinderhaus...
Karte zur Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme "Esslinger Strasse"

Gemeinde Altbach

Landkreis Esslingen

SATZUNG

über die förmliche Festlegung des Ersatz- und Ergänzungsgebiets

„Neubau Kinderhaus Mosaik“

Aufgrund von § 142 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Altbach in seiner Sitzung am 23.09.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Festlegung des Ersatz- und Ergänzungsgebiets

In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet soll nach Freilegung des Grundstücks der Neubau einer Gemeinbedarfseinrichtung entstehen, die dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Esslinger Straße“ dient. Das insgesamt ca. 0,17 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Ersatz- und Ergänzungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Neubau Kinderhaus Mosaik“.

Die Abgrenzung des Ersatz- und Ergänzungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 14.07.2025 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Ersatz- und Ergänzungsgebiet umfasst das Grundstück Schillerstraße 3, Flst. 851/5. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Die Sanierungssatzung sowie der Lageplan können während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Altbach, Esslinger Straße 65, 73776 Altbach, von jedermann eingesehen werden. Werden innerhalb des förmlich festgelegten Ersatz- und Ergänzungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden. Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 S. 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf den neu entstandenen Grundstücken zu übernehmen.

§ 2

Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren gem. § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB wird ausgeschlossen.

§ 3

Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Altbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß §4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Altbach, den 24. September 2025

gez.

Martin Funk

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Altbach
NUSSBAUM+
Ausgabe 40/2025
von Gemeinde Altbach
29.09.2025
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