
Gemeinde Altbach
Landkreis Esslingen
SATZUNG
über die förmliche Festlegung des Ersatz- und Ergänzungsgebiets
„Neubau Kinderhaus Mosaik“
Aufgrund von § 142 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Altbach in seiner Sitzung am 23.09.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Festlegung des Ersatz- und Ergänzungsgebiets
In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet soll nach Freilegung des Grundstücks der Neubau einer Gemeinbedarfseinrichtung entstehen, die dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Esslinger Straße“ dient. Das insgesamt ca. 0,17 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Ersatz- und Ergänzungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Neubau Kinderhaus Mosaik“.
Die Abgrenzung des Ersatz- und Ergänzungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 14.07.2025 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Ersatz- und Ergänzungsgebiet umfasst das Grundstück Schillerstraße 3, Flst. 851/5. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Die Sanierungssatzung sowie der Lageplan können während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Altbach, Esslinger Straße 65, 73776 Altbach, von jedermann eingesehen werden. Werden innerhalb des förmlich festgelegten Ersatz- und Ergänzungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden. Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 S. 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf den neu entstandenen Grundstücken zu übernehmen.
§ 2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren gem. § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB wird ausgeschlossen.
§ 3
Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Altbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Gemäß §4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
Altbach, den 24. September 2025
gez.
Martin Funk
Bürgermeister