Aus den Rathäusern

Gemeinde Althütte, Rems-Murr-Kreis, Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB

Gemeinde Althütte, Rems-Murr-Kreis Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB Für die Änderung der...
Lageplan Außenbereichssatzung Voggenhof

Gemeinde Althütte, Rems-Murr-Kreis

Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB

Für die Änderung der Außenbereichssatzung Voggenhof auf einem Teil von Fl. St.-Nr. 421 Gemarkung Voggenhof

Der Gemeinderat der Gemeinde Althütte hat am 22. Juli 2025 in seiner Sitzung die Änderung der Außenbereichssatzung Voggenhof auf einem Teil von Fl. St.-Nr. 421 Gem. Voggenhof beschlossen.

Geltungsbereich:

Das Plangebiet liegt im unteren Voggenhof südlich der Gemeindeverbindungsstraße.

Es wird wie folgt begrenzt:

im Norden durch die Gemeindeverbindungsstraße

im Süden durch Streuobstwiesen

im Osten durch Grünland

im Westen durch Bebauung

Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung umfasst Teile des Flurstückes Nr. 421 der Gemarkung Althütte, Flur Schöllhütte mit einer Fläche von 2329 m².

Er erstreckt sich nur über den östlichen Teil der rechtskräftigen Außenbereichssatzung Voggenhof vom 01.10.2004 und ist aus folgendem Lageplan des Ingenieurbüros Dieter Knödler vom 10.07.2025 ersichtlich:

Verfahrensart:

Die Änderung der Außenbereichssatzung erfolgt nach § 35 Abs.6 BauGB und

berücksichtigt

- die Ziele der Raumordnung (§1 Abs.4 BauGB)

- die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und eine nachhaltige

städtebauliche Entwicklung (§ 1 Abs. 5 BauGB)

- die naturschutzrechtlichen Vorgaben (§ 1a,13 BauGB, §§ 13 ff BNatSchG)

- die Belange des Landschaftsbildes und des Bodenschutzes.

Die Außenbereichssatzung bedarf keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, keines Umweltberichtes im Sinne des § 2a BauGB, keiner zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

Zweck und Ziel der Satzungsänderung:

Mit der vorliegenden Änderung der Außenbereichssatzung wird der räumliche Geltungsbereich punktuell angepasst, um eine städtebaulich sinnvolle Arrondierung des bestehenden Siedlungsbereichs zu ermöglichen. Im Zuge der Änderung werden

  1. ca. 120 m² einer bislang dem Außenbereich zugehörigen Fläche in die Satzung einbezogen (zukünftig Innenbereich) und ca. 50 m² Fläche aus dem bisherigen Satzungsgebiet in den Außenbereich zurückgeführt (Landschaftsschutzgebiet).
  2. Innerhalb des Geltungsbereiches wird ein Baufenster für ein Doppelhaus sowie ein Baufenster für vier Garagen neu ausgewiesen, im Gegenzug entfallen zwei kleinere, nicht mehr benötigte Baufenster.

Die Änderung erfolgt auf Antrag der Eigentümer und ist eine klassische Eigenentwicklung zur Verwirklichung eines eigenen Vorhabens.

Ziel ist die planungsrechtliche Ermöglichung einer maßvollen baulichen Ergänzung in Form eines ortsangemessenen Doppelhauses mit zugehörigen Garagenstellplätzen. Die Maßnahme dient der Stärkung des Wohnstandortes im ländlichen Raum sowie der Innenentwicklung im Sinne des §1 Abs 5 BauGB.

Die Erweiterung erfolgt im unmittelbaren Anschluss an die bestehende Bebauung und wahrt die bauliche und landschaftliche Einbindung in das Siedlungsgefüge.

Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 2 BauGB wird den betroffenen Bürgern hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme des Entwurfs der Änderung der Außenbereichssatzung Voggenhof auf einem Teil von Fl. St.-Nr. 421 Gem. Voggenhof innerhalb angemessener Frist in der Zeit vom 7. August 2025 bis zum 8. September 2025 je einschließlich gegeben. Der Entwurf der Außenbereichssatzung wird in dieser Zeit beim Bürgermeisteramt Althütte, Rathausplatz 1, 71566 Althütte, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Während dieser Auslegungsfrist können beim Bürgermeisteramt Althütte Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks/Gebäudes enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Außenbereichssatzung gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderungssatzung nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Der vorstehende Aufstellungsbeschluss zum Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

Althütte, 31. Juli 2025

Bürgermeisteramt

gez. Sczuka

Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Althütte
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2025
von Gemeinde Althütte
27.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Althütte
Kategorien
Aus den Rathäusern
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto