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Gemeinde Eschenbach

Landkreis Göppingen Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung) vom 3. Juni 2025 Auf Grund von § 4...

Landkreis Göppingen

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung

(Bekanntmachungssatzung)

vom 3. Juni 2025

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO GemO) in den derzeit gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Eschenbach am 3. Juni 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

  1. Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Eschenbach erfolgen, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde unter www.gemeinde-eschenbach.de.
  2. Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus Eschenbach, Lotenbergstraße 6, 73107 Eschenbach in Raum 7 während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. Sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.
  3. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung auf der Homepage.
  4. Sofern sondergesetzliche Bestimmungen eine Durchführung von öffentlichen Bekanntmachungen auf der Homepage ausschließen, erfolgt abweichend von
    Absatz 1 die Veröffentlichung von Bekanntmachungen durch Einrücken in das eigene amtliche Mitteilungsblatt des Gemeindeverwaltungsverbands Voralb und der Gemeinden Heiningen und Eschenbach. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt in diesem Fall der Erscheinungstag des Mitteilungsblattes.
  5. Notbekanntmachungen erfolgen durch Aushang im Infokasten am Rathaus Eschenbach, Lotenbergstraße 6.

§ 2

  1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 7. Juni 1984 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Eschenbach, 4. Juni 2025

Thomas Schubert

Bürgermeister

Erscheinung
Voralb-Blättle – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinden Eschenbach und Heiningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 24/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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