Zur Ausgestaltung von § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2023 (GBl. S. 98) und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095) hat der Gemeinderat am 5. August 2025 folgende Neufassung der Benutzungsordnung für die Gemeindehalle, die Sporthalle, die Badmintonhalle und das Bürgerhaus beschlossen:
§ 1
Räumlichkeiten
(1) Als öffentliche Einrichtungen stehen
1. die Gemeindehalle (Lindenweg 5),
2. die Sporthalle (Lindenweg 7),
3. die Badmintonhalle (Lindenweg 18),
4. das Bürgerhaus (Hindenburgstraße 60, Teil des Bürger- und Rathauses),
für kulturelle, sportliche und bildungsmäßige Zwecke zur Verfügung. Sie stehen im Eigentum der Gemeinde Murr.
(2) Folgende Räumlichkeiten stehen für eine Benutzung zur
Verfügung:
1. Gemeindehalle
a) Hallenraum
b) Bühne
c) Getränkeausschank
d) Küche
2. Sporthalle
a) Hallenraum
b) Teeküche
3. Badmintonhalle
4. Bürgerhaus
a) Bürgersaal (1. Obergeschoss)
b) Bühne des Bürgersaals (1. Obergeschoss)
c) Küche des Bürgersaals (1. Obergeschoss)
d) Kleiner Saal (Erdgeschoss)
e) Hardtzimmer (Erdgeschoss)
§ 2
Benutzungsberechtigte
(1) Soweit die Räumlichkeiten nicht von der Gemeinde Murr selbst benötigt werden, stehen sie folgenden natürlichen und juristischen Personen sowie nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen für eine Benutzung im Rahmen der zugelassenen Veranstaltungsarten zur Verfügung:
1. Lindenschule,
2. Vereinen, Vereinigungen und Organisationen nicht gewerblicher Art mit ihrem Sitz in Murr,
3. Kirchen und kirchlichen Organisationen, die als juristische Person organisiert und in Murr ständig tätig sind,
4. Ortsverbänden von Parteien und Wählervereinigungen mit Sitz in Murr,
5. Volkshochschule,
6. Einwohnern von Murr (benutzungsberechtigt nur für Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 5),
7. öffentlichen Behörden und Stellen für Amtstätigkeiten innerhalb der Gemeinde Murr oder die diese betreffen.
(2) Der Bürgermeister kann als Ausnahme andere Benutzer in Einzelfällen zulassen, sofern die Veranstaltung den Interessen der Gemeinde Murr oder ihrer Einwohnerschaft nicht entgegensteht, zu einer positiven Imagepflege der Gemeinde beiträgt
oder eine Förderung von Kunst, Musik und Kultur darstellt. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung einer Ausnahme besteht nicht.
(3) Für alle Benutzer besteht kein Rechtsanspruch auf Überlassung eines bestimmten Raumes oder auf Überlassung zu außergewöhnlichen Zeiten. Andere Rechtsvorschriften, die die Benutzung oder ihren Zeitpunkt betreffen, gehen dieser Benutzungsordnung vor.
§ 3
Veranstaltungsarten
(1) Im Rahmen der kulturellen, sportlichen und bildungsmäßigen Zweckbestimmung sind in der Gemeindehalle, in der Sporthalle und im Bürgerhaus insbesondere folgende Veranstaltungsarten zugelassen:
1. künstlerische, unterhaltende und sportliche Veranstaltungen, wie Konzerte, Theater- und Kabarettveranstaltungen, Film- und Diavorführungen, Vereins- und Jubiläumsfeiern, Schauveranstaltungen, Wettkämpfe und Turniere, Ausstellungen;
2. Vorträge, Seminare, Konferenzen und andere bildungsmäßige Veranstaltungen;
3. Mitgliederversammlungen, Informationsveranstaltungen (jedoch keine Werbeveranstaltungen) und Sitzungen von Organen oder Funktionsträgern;
4. regelmäßige Übungsveranstaltungen im Rahmen des örtlichen Sports und des Schulsports, der örtlichen Musikpflege, der Volkshochschule und der darstellenden Kunst;
5. Geburtstagsfeiern ab dem 21. Lebensjahr, Hochzeits- und Jubiläumsfeiern sowie Taufen, Konfirmationen, Kommunionen, Firmungen, Jahrgangstreffen und Trauerfeiern.
(2) Nicht zugelassen sind Veranstaltungen, bei denen
1. zu befürchten ist, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden;
2. anzunehmen ist, dass das Wohl und die Interessen der Gemeinde Murr beeinträchtigt werden.
(3) Die Veranstaltungen können auch die Abgabe von Speisen und Getränken umfassen (Bewirtschaftung), sofern eine eventuell erforderliche kurzfristige Gestattung vorliegt. Dem Benutzer steht es dabei frei, entsprechend der Gestattung die Bewirtschaftung selbst durchzuführen oder durch einen Dritten in seinem Namen durchführen zu lassen. Dabei sollte örtlichen Bewirtschaftern der Vorzug gegeben werden.
§ 4
Antrag auf Benutzung, Genehmigung
(1) Über Anträge auf Benutzung wird im Rahmen des Belegungsplanes entschieden.
(2) Anträge auf Benutzung sind mindestens einen Monat vor der Veranstaltung beim Bürgermeisteramt schriftlich einzureichen. Für den Antrag ist der amtliche Vordruck zu verwenden.
(3) Die in den Räumlichkeiten vorgesehenen Veranstaltungen und regelmäßigen Übungsveranstaltungen werden vom Bürgermeisteramt in Abstimmung mit der Schule und den örtlichen Vereinen, Organisationen und Kirchen festgelegt. Sofern über Terminwünsche keine Einigung erzielt wird, entscheidet das Bürgermeisteramt.
(4) Über die Anträge entscheidet das Bürgermeisteramt. Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so genießt der zuerst beim Bürgermeisteramt eingegangene Antrag den Vorrang.
(5) Die Genehmigung der Benutzung kann mit Bedingungen und Auflagen (z. B. Stellung von Ordnern, Sanitätsdienst, Brandsicherheitswache, Abschluss einer Haftpflichtversicherung) erteilt und wird von der Entrichtung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(6) Eine Überlassung der Benutzungsgenehmigung an Dritte ist nicht zulässig. Die gleichzeitige Benutzung anderer Räume im gleichen Gebäude durch Dritte hat der Benutzer zu dulden.
(7) Muss eine regelmäßige Übungsveranstaltung wegen einer Veranstaltung für gemeindliche oder andere öffentliche Zwecke ausfallen, so wird der hiervon betroffene Benutzer rechtzeitig im Voraus benachrichtigt.
§ 5
Aufsicht, Hausrecht
(1) Die Aufsicht über den Gesamtbetrieb der Gemeindehalle, der Sporthalle, der Badmintonhalle und des Bürgerhauses obliegt dem Bürgermeister.
(2) Die laufende Aufsicht obliegt dem jeweiligen Hausmeister, er übt im Auftrag der Gemeinde das Hausrecht aus. Der jeweilige Hausmeister hat die Schlüsselgewalt. Seinen im Rahmen dieser Benutzungsordnung getroffenen Anordnungen ist Folge zu leisten. Beauftragte der Gemeinde und der Hausmeister haben jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen.
(3) Der jeweilige Hausmeister sorgt für Ordnung, Sauberkeit und Instandhaltung des Gebäudes einschließlich der Außenanlagen. Er wacht darüber, dass bei der Benutzung nur die überlassenen Räume und die Nebenräume betreten werden, die zum Übungsbetrieb oder bei der Veranstaltung unbedingt benötigt werden.
(4) Das Gebäude und die überlassenen Räume werden vom Hausmeister vor Beginn der Veranstaltung bzw. des Übungsbetriebs wie vereinbart geöffnet bzw. es wird ein Schlüssel ausgehändigt.
(5) Die Bedienung, der Beleuchtung, Verdunkelungsanlage, Vorhanganlage, Lautsprecher, Mikrofone und der Tonanlage ist alleinige Sache des Hausmeisters, eines Veranstaltungstechnikers oder einer Person des Benutzers mit vorheriger Unterweisung.
(6) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung
oder sonstige Anordnungen kann die Gemeinde (in deren Auftrag auch der Hausmeister) nach vorheriger Ermahnung die betreffende Person aus dem Gebäude verweisen oder die Benutzung der Räumlichkeiten zeitlich befristen oder dauernd untersagen. Der Benutzer ist auf Verlangen der Gemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe der überlassenen Räume verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Benutzers durchführen zu lassen. Der Benutzer bleibt in solchen Fällen zur Zahlung der vollen Benutzungsgebühren verpflichtet. Er haftet auch für etwaige Verzugsschäden.
§ 6
Allgemeine Pflichten des Benutzers
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Anmeldungen oder Genehmigungen (z. B. steuer- und gewerberechtliche Anmeldungen, kurzfristige Gestattungen, Aufführungsrechte bei der GEMA) so rechtzeitig vorzunehmen bzw. zu beantragen, dass bei Beginn der Benutzung/Veranstaltung diese ordnungsgemäß vorliegen.
(2) Der Benutzer ist verpflichtet und dafür verantwortlich, dass
1. die Benutzungsordnung und sämtliche Bedingungen und Auflagen der Benutzungsgenehmigung erfüllt bzw. eingehalten werden;
2. alle die Benutzung betreffenden baurechtlichen, feuerpolizeilichen, sicherheits-, gesundheits-, und ordnungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden;
3. vor Beginn der Benutzung/Veranstaltung mit dem jeweiligen Hausmeister einen Termin zum Zwecke der Einweisung vereinbart wird;
4. vor Beginn der Benutzung/Veranstaltung mit dem jeweiligen Hausmeister einen Termin nach deren Beendigung vereinbart wird, an dem die ordnungsgemäße Rückgabe der Räume, des Mobiliars und des Inventars vorgenommen wird;
5. Mängel, Beschädigungen und Verluste sofort dem Hausmeister gemeldet und, soweit sie nach Ziffer 4 festgestellt wurden, unverzüglich auf seine Kosten beseitigt werden bzw. von ihm Ersatz geleistet wird;
6. für den störungsfreien Ablauf seiner Benutzung/Veranstaltung zu sorgen, alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und die entsprechenden Rechtsvorschriften sowie behördlichen Bedingungen und Auflagen einzuhalten;
7. Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder zu jeder Zeit freigehalten werden;
8. das Gebäude (einschließlich Außenanlage, Mobiliar und Inventar) schonend behandelt und jede Beschädigung vermieden wird;
9. der Verkehrssicherungspflicht ab dem Zeitpunkt nach § 5 Abs. 4 gerecht zu werden und sie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen;
10. die Räume an dem der Benutzung folgenden Tag bis spätestens 8.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 11.00 Uhr, aufgeräumt und sauber, die Fußböden gekehrt und feucht gewischt zu verlassen. Die Tische sind feucht abzuwischen. Die Küche, ihre Nebenräume sowie die Toiletten sind stets nass zu reinigen. Lebensmittelreste und Abfälle sind ordnungsgemäß selbst zu beseitigen. Eine notwendige Endreinigung durch die Gemeinde auf Kosten des Benutzers bleibt vorbehalten.
§ 7
Stühle und Tische, Besucherhöchstzahl
(1) Für die Ausstattung der Räume mit Stühlen und Tischen sind die amtlichen Varianten der Bestuhlungspläne, die Bestandteil der Benutzungsgenehmigung sind, verbindlich. Sie dürfen auch während der Benutzung/Veranstaltung nicht verändert werden. (2) Die durch den amtlichen Bestuhlungsplan vorgegebene Besucherhöchstzahl ist strikt zu beachten. Es ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass nicht mehr Eintrittskarten verkauft oder Besucher eingelassen werden, als zugelassene Sitzplätze oder - wenn solche nicht aufgebaut sind - Stehplätze vorhanden sind. Bei Nichteinhaltung der Besucherhöchstzahl ist der Hausmeister berechtigt, aus Sicherheitsgründen die Veranstaltung abzubrechen.
(3) Das Aufstellen, Abbauen und Lagern der Stühle und Tische ist vom Benutzer in eigener Regie durchzuführen. Der Abbau hat bis zur Rückgabe zu erfolgen.
§ 8
Dekorationen, Werbung
(1) Dekorationen, Aufbauten und Werbung dürfen nur mit Zustimmung des jeweiligen Hausmeisters angebracht oder aufgestellt werden. Sie müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Weitergehende Auflagen im Rahmen der Benutzungsgenehmigung sind zu beachten. Beschädigungen die beim Anbringen oder Aufstellen entstanden sind, werden auf Kosten des Benutzers beseitigt.
(2) Die Werbung für die Veranstaltung ist Sache des jeweiligen Benutzers. Das Bürgermeisteramt kann jedoch verlangen, dass zur Verwendung vorgesehenes Werbematerial (Anzeigen, Plakate, Handzettel usw.) vor der Veröffentlichung vorgelegt wird.
§ 9
Mitbenutzung von Musikinstrumenten und technischen
Geräten
Instrumente und technisches Gerät (technisches Inventar, das vom Benutzer während der Veranstaltung genutzt werden kann) sind bei der Übergabe vom Benutzer auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Sie sind in unbeschädigtem Zustand zurückzugeben. Im Übrigen findet § 15 Anwendung.
§ 10
Benutzung mit Bewirtschaftung
(1) Vor der Benutzung übergibt der Hausmeister die Kücheneinrichtung sowie das Geschirr und sonstiges Inventar an den jeweiligen Benutzer oder seinen Vertreter.
(2) Bei Rückgabe der Räume hat der Benutzer
1. die gesamte Kücheneinrichtung und die gesamten Bestände durch den Hausmeister übernehmen zu lassen;
2. für die Ersatzbeschaffung von fehlendem oder beschädigtem Geschirr, Gläser und Bestecke aufzukommen;
§ 11
Garderobe, Fundsachen
(1) Die Garderobe wird vom jeweiligen Benutzer in eigener Regie und Verantwortung betrieben. Die Gemeinde übernimmt für die Garderobe keine Haftung.
(2) Fundgegenstände sind beim jeweiligen Hausmeister abzugeben.
§ 12
Ordnungs- und Schutzdienste
(1) Vom Benutzer sind auf Verlangen der Gemeinde verantwortliche Personen für den Ordnungsdienst dem Hausmeister zu benennen.
(2) Erforderlichenfalls ist ein Sanitätsdienst zu stellen.
(3) Bei Veranstaltungen mit besonderer Brandgefährdung, insbesondere bei solchen mit aufwendigen Dekorationen oder Bühnenaufbauten, kann eine Brandsicherheitswache gefordert werden.
(4) Der Benutzer hat die Kosten für diese Ordnungs- und Schutzdienste zu tragen.
§ 13
Jugendschutz (JuSchuG)
(1) Bei Veranstaltungen ist das Jugendschutzgesetz zu beachten.
(2) Veranstalter haben die nach den §§ 4 bis 13 JuSchuG für ihre Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
§ 14
Verbote
Verboten ist
1. Abfälle aller Art auf den Boden zu werfen;
2. auf Tischen und Stühlen zu stehen;
3. das Benageln, Bekleben und Bemalen der Wände, der Fußböden und sonstiger Einrichtungen und das Anbringen oder Befestigen von Gegenständen irgendwelcher Art;
4. feste Gegenstände in die Waschbecken, Toiletten oder Pissoirs zu werfen;
5. das Mitbringen von Tieren in die Gebäude;
6. das Abstellen von Motor- oder Fahrrädern oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln im Gebäude oder an den Außenwänden mit Ausnahme der dafür vorgesehenen Fahrradständer;
7. das Parken auf den Gehwegen und Hofflächen um die Gebäude mit Kraftfahrzeugen;
8. Geräte aller Art über den Fußboden zu ziehen oder zu schieben; diese sind zu tragen oder mit geeigneten Transportgeräten zu fahren;
9. das Betreten des Gebäudes durch Eingänge, die nur einem bestimmten Personenkreis vorbehalten sind (z.B. Künstlereingang, Kücheneingang);
10. das Rauchen in den Räumen;
11. offenes Feuer z.B. Kerzen;
12. das Betreten der Bühne, der Stuhllager, der Küche, der Künstlergarderobe, des Regieraumes und der sonstigen Nebenräume durch Unbefugte;
§ 15
Haftung, Beschädigung
(1) Die Benutzung der Räumlichkeiten geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr des Benutzers. Von der Gemeinde erfolgt die Überlassung der Räumlichkeiten und Anlagen im Sinne von § 9 ohne jegliche Gewährleistung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Anlage jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Eine Einweisung in die technischen Geräte ist Voraussetzung für deren Nutzung. Die überlassenen Räumlichkeiten und Anlagen gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Benutzer offen erkennbare Mängel nicht unverzüglich beim Hausmeister geltend macht. Die überlassenen Räumlichkeiten und die Anlagen sowie sämtliche Einrichtungs- und Benutzungsgegenstände (z. B. Kücheninventar) sind vollzählig und in unbeschädigtem Zustand zurückzugeben. Der Benutzer haftet für den Verlust und alle Beschädigungen, die während einer Benutzungszeit durch ihn oder durch Dritte verursacht werden. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung werden in Rechnung gestellt. Wird eine nicht angezeigte, offen erkennbare Beschädigung festgestellt, so wird angenommen, dass der letzte Benutzer den Schaden verursacht hat.
(2) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die wegen Verstößen gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung entstehen. Dies gilt auch für Personen, denen sich der Benutzer bei der Veranstaltung bedient.
(3) Die Gemeinde übernimmt für eingebrachte Geräte oder Gegenstände sowie für den Verlust oder die Beschädigung der Garderobe, Wertsachen oder sonstiger Gegenstände keine Haftung.
§ 16
Versicherungen
(1) Schäden, die aus dem Zustand des Grundstücks, des Gebäudes oder der Zugangswege entstehen, sind durch die Grundstückshaftpflichtversicherung der Gemeinde abgedeckt, soweit nicht ein Umstand vorliegt, welchen den Versicherer zur Verweigerung seiner Versicherungsleistung nach gesetzlichen Bestimmungen oder den Regelungen des Versicherungsvertrags berechtigen würde.
(2) Schäden, die aus der Benutzung entstehen, sind in der Haftpflichtversicherung der Gemeinde nicht inbegriffen. Für solche Fälle hat der Benutzer selbst für Versicherungsschutz zu sorgen. Die Gemeinde kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
§ 17
Ferienzeit
Die Gebäude sind in der Regel während der allgemeinen Schulferien an Fasching, an Ostern, an Pfingsten, im Sommer, im Herbst und an Weihnachten sowie an den Brückentagen geschlossen. Im Übrigen bleiben die Gebäude an den Tagen geschlossen, an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Veranstaltungen nicht zulässig sind.
§ 18
Gebühren und Kaution
(1) Die Gebühren für die Benutzung der Gebäude und Räumlichkeiten sind in einer besonderen Gebührenordnung geregelt.
(2) Es ist eine Kaution in bar zu entrichten. Die genaue Regelung erfolgt in der Gebührenordnung.
§ 19
Gemeindehalle
(1) In der Gemeindehalle sind alle Veranstaltungsarten nach
§ 3 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 zugelassen.
(2) Das Betreten des Gebäudes für die regelmäßigen Übungs-veranstaltungen wird nur gestattet, wenn die verantwortliche Leitungsperson anwesend ist. Diese hat als letzte das Gebäude zu verlassen, nachdem sie sich vorher davon überzeugt hat, dass die genutzten Räume ordnungsgemäß hinterlassen wurden.
(3) Im Rahmen der regelmäßigen Übungsveranstaltungen sowie der Wettkämpfe und Turniere ist die Leitungsperson insbesondere dafür verantwortlich, dass
1. Ruhe und Ordnung in der Halle und den Nebenraumen herrscht;
2. die Benutzungsordnung eingehalten und die Verbote nach
§ 14 beachtet werden;
3. Geräte und sonstige Einrichtungen so schonend wie möglich behandelt werden;
4. die aus dem Geräteraum entnommenen Sportgeräte wieder ordnungsgemäß in diesen zurückgebracht werden;
5. vor der Benutzung sämtlicher Sportgeräte ihre Betriebssicherheit überprüft wird;
6. die Halle nur in sauberen und geeigneten Turnschuhen betreten wird;
7. der Hausmeister verständigt wird, wenn der Benutzer vor Ablauf der üblichen Zeit die Halle verlässt.
(4) Regelmäßige Übungsveranstaltungen finden in der Regel von Montag bis Freitag bis längstens 22.00 Uhr im Rahmen des Benutzungsplanes statt. Spätestens 20 Minuten nach jeder Übungsstunde haben die Umkleideräume geräumt zu sein.
§ 20
Sporthalle
(1) In der Sporthalle sind nur regelmäßige sportliche Übungsveranstaltungen, Wettkämpfe und Turniere zugelassen.
(2) § 19 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 21
Badmintonhalle
(1) In der Badmintonhalle sind nur regelmäßige sportliche Übungsveranstaltungen und keine Wettkämpfe oder Turniere zugelassen.
(2) § 19 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 22
Bürgerhaus
Im Bürgerhaus sind alle Veranstaltungsarten nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 zugelassen; ausgenommen sind sportliche Veranstaltungen, Wettkämpfe und Turniere. Zulässig sind jedoch solche sportlichen Betätigungen, die dem Gebäude angemessen sind (z. B. Gymnastik, Yoga, Schach, Kartenspiele).
§ 23
Inkrafttreten
(1) Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Gemeindehalle, das Bürgerhaus und die Gymnastikhalle vom 11. April 1989 außer Kraft.
Murr, 6. August 2025
gez.
Bartzsch
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.