Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und der Wahl des Gemeinderats sowie der Wahl des Kreistags am 9. Juni 2024
1. Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und gleichzeitig finden in der Gemeinde Oedheim die Kommunalwahlen – die Wahl des Gemeinderats und die Wahl des Kreistags – statt.
2.Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
3. Die Gemeinde ist in folgende 6 Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk-Nummer | Bezeichnung/Abgrenzung des Wahlbezirks | Bezeichnung/Lage des Wahlraums (Straße, Hausnr., Zimmer-Nr.) |
00-101 | Rathaus | Ratsstraße 1 |
00-102 | Kochana | Degmarner Straße 1 |
00-103 | Kochertalschule | Uhlandstraße 21 |
00-104 | Seniorenwohnanlage | Am Bautzenwald 1 |
00-105 | kath. Gemeindehaus | Säukiesweg 2 |
00-204 | ehem. Schulhaus | Plattenstraße 25 |
In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19. Mai 2024 zugestellt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl um 15.00 Uhr in der Kochana im großen Saal zusammen.
4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei den Wahlen abgegeben werden.
5. Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler
erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Stimmzettel-Aufdruck:
Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Stimmzettel-Farbe: weiß/weißlich
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung
bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung
und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber
der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der
Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen
Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein
in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten
soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine
des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum
gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass
seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe
im Wahlraum wird bei der Europawahl kein Stimmzettelumschlag
verwendet.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
6. Kommunalwahlen
Es finden gleichzeitig die nachstehenden Wahlen statt.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen
Stimmzettelumschlägen.
6.1 Wahl des Gemeinderats
Zu wählen sind 18 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck: Wahl des Gemeinderats
Stimmzettel-Farbe: gelb
6.2 Wahl des Kreistags
Zu wählen sind im Wahlkreis 7 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck: Wahl des Kreistags
Stimmzettel-Farbe: grün
Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen (ohne Europawahl)
sind in je besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben, die von gleicher Farbe wie die zugehörigen
Stimmzettel sind.
Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen werden den
Wahlberechtigten spätestens am 8. Juni 2024 zugesandt.
Die Stimmzettelumschläge sowie weitere Stimmzettel
werden im Wahlraum bereitgehalten.
6.3 Bei den Wahlen des Gemeinderats und des Kreistags
hat der Wähler so viele Stimmen, wie jeweils Mitglieder
des Gemeinderats und des Kreistags im Wahlkreis zu
wählen sind (vergleiche Ziff. 6.1 – 6.2).
Die Anzahl der Stimmen ist jeweils im Stimmzettel angegeben.
6.4 Es findet Verhältniswahl statt bei der
– Wahl des Gemeinderats
– Wahl des Kreistags
Hierbei können nur denjenigen Bewerbern, die in einem
Stimmzettel aufgeführt sind, Stimmen gegeben werden.
Der Wähler kann
– Bewerbern aus verschiedenen Stimmzetteln Stimmen
geben (panaschieren) und
– einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben
(kumulieren).
Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er
auf einem oder mehreren Stimmzetteln
– Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch
ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch
Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige
Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
– Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben
will, durch die Ziffer „2“ oder „3“ hinter dem Namen,
durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige
Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt
kennzeichnet.
Der Wähler kann auch einen Stimmzettel ohne jede
Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben.
In diesem Fall gilt jeder Bewerber, dessen Name
im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt;
jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge
von oben, wie Mitglieder jeweils zu wählen sind. Bei der
Wahl des Kreistags nur so viele Bewerber in der Reihenfolge
von oben, wie Mitglieder des Kreistags für den
Wahlkreis zu wählen sind.
6.5Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende
Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber
gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst
im Stimmzettelumschlag sowie jede Kennzeichnung des
Stimmzettelumschlags haben die Ungültigkeit der
Stimmabgabe zur Folge.
6.6 Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums die entsprechenden
Stimmzettelumschläge ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine
des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum
gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt
werden.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt
werden.
7.Wahlscheine
Europawahl
Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben,
können an der Wahl im Landkreis, in dem der Wahlschein
ausgestellt ist,
– durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
– durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von dem Bürgermeisteramt – Wahlamt – einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.
Kommunalwahlen
Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen
haben, können an der Wahl
– durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder
– durch Briefwahl
teilnehmen.
Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise
darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen
will, erhält auf Antrag beim Bürgermeisteramt – Wahlamt –
neben dem Wahlschein auch die weiteren Briefwahlunterlagen.
Der Wähler muss seine Wahlbriefe (getrennt nach Europawahl
– rot – und Kommunalwahlen – gelb –) mit den
jeweils dazugehörigen Stimmzetteln (in verschlossenen
Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen
so rechtzeitig den jeweils auf den Wahlbriefumschlägen
angegebenen Stellen übersenden, dass sie dort
spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.
Die Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen
Stelle abgegeben werden. Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen
beim Bürgermeisteramt – Wahlamt -
selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl
ausüben.
8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal
und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies
auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen
Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts
durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten
ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes;
§ 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen:
oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer
Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist,
kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe
einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten
Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine
Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung
des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder
wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6
Absatz 4a des Europawahlgesetzes, § 19 Absatz 1 des
Kommunalwahlgesetzes). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung
der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung
von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer
Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz
entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des
Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist
strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
9. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung
erfolgende Ermittlung und Feststellung der
Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann
hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts
möglich ist.
Oedheim, 23.5.2024
Bürgermeisteramt Oedheim
Matthias Schmitt, Bürgermeister
Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.
Nachrichtlich die Bekanntmachung
Die Bekanntmachung wurde am 23.5.2024 öffentlich auf der Homepage der Gemeinde Oedheim bereitgestellt.