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Gemeinde Rietheim-Weilheim Landkreis Tuttlingen

Öffentliche Bekanntmachung über die Widmung der Straße „Erich-Marquardt-Straße“ gemäß § 5 Straßengesetz Die Gemeinde Rietheim-Weilheim...

Öffentliche Bekanntmachung über die Widmung der Straße „Erich-Marquardt-Straße“ gemäß § 5 Straßengesetz

Die Gemeinde Rietheim-Weilheim widmet als zuständige Straßenbaubehörde die Straße „Erich-Marquardt-Straße“, Flst. 148/3, Gemarkung Rietheim gemäß § 5 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Februar 2023 als Gemeindestraße.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus nachfolgendem Lageplan:

Die Straße wird als Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Straßengesetz) eingestuft und gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 Straßengesetz als sonstige Straße eingeteilt.

Gegen die Widmung der Straße „Erich-Marquardt-Straße“ und der Einstufung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Rietheim-Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim einzulegen.

Rietheim-Weilheim, 11.11.2024

gez.

Felix Cramer von Clausbruch, Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt Rietheim-Weilheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 46/2024
von Gemeindeverwaltung Rietheim-Weilheim
14.11.2024
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