Gemeindeverwaltung Rietheim-Weilheim
78604 Rietheim-Weilheim
Aus den Rathäusern

Gemeinde Rietheim-Weilheim Landkreis Tuttlingen

Öffentliche Bekanntmachung über die straßenrechtliche Einziehung eines Teils der „Dürbheimer Straße“ gemäß § 7 Straßengesetz Die Gemeinde...

Öffentliche Bekanntmachung über die straßenrechtliche Einziehung eines Teils der „Dürbheimer Straße“ gemäß § 7 Straßengesetz

Die Gemeinde Rietheim-Weilheim zieht als zuständige Straßenbaubehörde das Flst. 145/3 als Teil der Dürbheimer Straße, Gemarkung Rietheim gemäß § 7 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Februar 2023 als Gemeindestraße ein.

Durch die straßenrechtliche Einziehung verliert dieser Teil der Dürbheimer Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Gleichzeitig endet der Gemeingebrauch.

Als Ersatz für diesen Teil der Dürbheimer Straße wurde die Erich-Marquardt-Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Zudem wird der Radweg entlang der Eisenbahn verlegt, gemeinsam mit dem Bau einer Unterführung unter die L438a.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus nachfolgendem Lageplan:

Gegen die Einziehung eines Teils der Dürbheimer Straße kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Rietheim-Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim einzulegen.

Rietheim-Weilheim, 25.02.2025

gez.

Felix Cramer von Clausbruch, Bürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt Rietheim-Weilheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 09/2025

Orte

Rietheim-Weilheim

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