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Gemeinde weist auf das Verbot von „Schottergärten“ hin

Schottergärten haben einen negativen Einfluss auf die Biodiversität und beeinflussen das Klima durch die starke Erwärmung. Zudem sind sie versiegelte...

Schottergärten haben einen negativen Einfluss auf die Biodiversität und beeinflussen das Klima durch die starke Erwärmung. Zudem sind sie versiegelte Oberflächen, die das Regenwasser nicht mehr dem Grundwasser zuführen.

Dagegen kühlen Pflanzen im Sommer die Luft. Sie reinigen die Luft von Feinstaub und produzieren Sauerstoff. Darüber hinaus bieten sie nicht nur Insekten wie Schmetterlingen und Bienen wichtige Nahrung und Lebensraum.

Der Landtag von Baden-Württemberg hat bereits 2020 ein neues Naturschutz- und Landwirtschaftsgesetz beschlossen. Damit setzt Baden-Württemberg bundesweit Standards für mehr Artenvielfalt auf öffentlichen und privaten Flächen sowie in der Landwirtschaft. Gemäß neuem Naturschutzgesetz sind seitdem unter anderem auch die sogenannten „Schottergärten“ verboten.

Laut § 21a S. 2 Naturschutzgesetz (NatSchG) sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 der Landesbauverordnung für Baden-Württemberg (LBO).

Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen und hergestellt werden. Daraus folgt, dass Schottergärten schon vorher illegal waren.

Ob alte, schon lange bestehende Schottergärten zugebaut werden müssen, entscheiden letztlich die Gerichte. Bei neuen Schottergärten muss gemäß § 21a NatSchG die Baurechtsbehörde einschreiten.

Erscheinung
Obrigheimer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 29/2025
von Gemeinde Obrigheim
16.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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