Aus den Rathäusern

Gemeindefriedhof – Grabschmuck an Urnennischen

Nach § 16a Abs. 4 der aktuell gültigen Friedhofssatzung darf an den Urnennischen kein Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. angebracht oder...

Nach § 16a Abs. 4 der aktuell gültigen Friedhofssatzung darf an den Urnennischen kein Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. angebracht oder abgelegt werden.

In der Vergangenheit kam es häufiger vor, dass an den Urnennischen Grabschmuck, insbesondere Blumen und Kunstblumen oder auch Kerzen angebracht wurden. Grundsätzlich ist nichts einzuwenden, wenn gelegentlich ein Blumenstrauß oder eine kleinere Blumenschale abgestellt und diese von den Angehörigen wieder entsorgt wird. Jedoch bitten wir, das Anbringen von dauerhaftem Grabschmuck wie zum Beispiel Kunstblumen oder batteriebetriebenen Kerzen zu unterlassen. Bei der Friedhofsverwaltung haben sich bereits einige Hinterbliebene gemeldet, die auf diesen Umstand hingewiesen haben und um Einhaltung der Regelung in der Friedhofssatzung ersucht haben. Zudem ist es nicht Aufgabe des Bauhofs, verblühte Blumen oder abgebrannte Kerzen zu entsorgen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihre Friedhofsverwaltung

Erscheinung
Bondorfer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 04/2025
von Gemeinde Bondorf
24.01.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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