Gemeinderat

Gemeinderatssitzung 5.12.2024

Aus dem Gemeinderat für eilige Leser vom 5.12.2024 1. Beitritt der Gemeinde Zweiflingen zur Holzvermarktungsorganisation Forstliche Vereinigung Odenwald-Bauland...

Aus dem Gemeinderat für eilige Leser vom 5.12.2024
1. Beitritt der Gemeinde Zweiflingen zur Holzvermarktungsorganisation Forstliche Vereinigung Odenwald-Bauland eG
2. kit-Familiäre Kindertagsbetreuung Hohenlohekreis e.V. – Neugestaltung Kooperationsvereinbarung
3. Haushaltsplan 2025 - Vorentwurf
4. Freiwillige Feuerwehr Zweiflingen – Neubau Feuerwehrhaus
5. Teilfortschreibung Windenergie II des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020, Beteiligungsverfahren – Stellungnahme der Gemeinde
6. Bundestagswahl 2025 – Vorbereitungen zur Wahl
7. Freiwillige Feuerwehr Zweiflingen – Festsetzung Pauschale
8. Neubau eines 6-Familien-Hauses, FlSt. 2066 in Zweiflingen
9. Errichtung eines Carports, FlSt. 54 in Zweiflingen
Aus der Arbeit des Gemeinderates am 5.12.2024
Beitritt der Gemeinde Zweiflingen zur Holzvermarktungsorganisation Forstliche Vereinigung Odenwald-Bauland eG
Im Jahr 2018 hatte das Land Baden-Württemberg die Herausnahme der Verwaltung und der Bewirtschaftung des Staatwalds aus dem Aufgabengebiet der unteren Forstbehörden vorgenommen. Das Land Baden-Württemberg hatte sich aus dem Holzverkauf im Privat- und Kommunalwald vollständig zurückgezogen und den Bereich für Drittanbieter (wie z. B. Holzverkaufsgenossenschaften) geöffnet.
Da aber auch die Untere Forstbehörde (Forstamt) des Hohenlohekreises ab dem Jahr 2019 den Holzverkauf als freiwillige Leistung gegen Bezahlung angeboten hatte, vermarktete die Gemeinde Zweiflingen – wie auch die anderen Städte und Gemeinden im Hohenlohekreis – ihr Holz seither über das Kreisforstamt.
Allerdings hat sich die holzverarbeitende Industrie in den letzten 20 Jahren sehr stark konzentriert. Deshalb hatte sich leider gezeigt, dass die Holzverkaufseinrichtungen auf Landkreisebene nach der Herausnahme der Verwaltung und Bewirtschaftung des Staatswalds aus dem Aufgabengebiet der unteren Forstbehörden nicht mehr über den notwendigen Mengenumsatz verfügten, um am Holzmarkt auf Augenhöhe mit der Sägeindustrie agieren zu können. Entsprechend haben bereits viele Landkreise ihre kommunale Holzverkaufsstelle aufgelöst und sind in überregionale Holzvermarktungsgenossenschaften eingetreten.
Das Kreisforstamt des Hohenlohekreises hat inzwischen außerdem das Problem, dass die für den Holzverkauf zuständige Person gekündigt hat und sämtliche Versuche zur Nachbesetzung der Stelle erfolglos geblieben sind.
Um eine dauerhafte und ausfallsichere Vermarktung der im Kreis geernteten Holzmengen auch zukünftig zu gewährleisten, um die Marktchancen für die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch eine Vergrößerung des Vermarktungsvolumens zu verbessern, und um eine Vermarktung im Sinne des § 47 Landeswaldgesetz (LWaldG) sicherzustellen, strebte der Kreis nun für sich den Anschluss an die überregional agierende Genossenschaft Forstliche Vereinigung Odenwald Bauland eG an.
Folglich hatte der Kreistag in seiner öffentlichen Sitzung vom 4.11.2024 beschlossen, die Holzverkaufsstelle beim Kreisforstamt zum 31.12.2024 aufzulösen. Stattdessen wird der Hohenlohekreis der Holzvermarktungsorganisation Forstliche Vereinigung Odenwald-Bauland eG beitreten und zu diesem Zweck einen Genossenschaftsanteil von 200,00 € erwerben. Die Forstliche Vereinigung Odenwald Bauland eG ist mit 80 Mitgliedern (u. a. dem Neckar-Odenwald-Kreis und vielen seiner waldbesitzenden Kommunen) eine sehr leistungsfähige Vermarktungsorganisation. Sie vermarktet das anfallende Holz von etwa 80.000 ha Wald aus dem Neckar-Odenwald-Kreis sowie aus angrenzenden Gebieten in Hessen und Bayern.
Den Städten und Gemeinden im Hohenlohekreis wurde deshalb empfohlen, das Holz aus ihren Kommunalwäldern künftig ebenfalls über die Forstliche Vereinigung Odenwald-Bauland eG zu vermarkten.
Hierzu müssen sie freilich Mitglied der Genossenschaft werden. Laut der Satzung der Genossenschaft beträgt der Geschäftsanteil als Pflichtanteil unabhängig von Art und Größe des Waldbesitzes 100,00 €. Für Waldbesitzer sind darüber hinaus Pflichtanteile nach folgender Maßgabe zu zeichnen:

• 100,00 € Geschäftsanteil je angefangene 100 ha Waldbesitz bis zu einem Waldbesitz von 3.000 ha;

• Waldbesitzer über 3.000 ha können darüber hinaus Anteile bis zu einem Gesamtbetrag von insgesamt 10.000,00 € zeichnen.
Selbstverständlich haben aber nicht nur Kommunen, sondern auch private Waldbesitzer die Möglichkeit, Mitglieder der Forstlichen Vereinigung Odenwald-Bauland eG zu werden, um ihr Holz ebenfalls über diese Organisation vermarkten zu lassen. Insofern bleiben die privaten Waldbesitzer im Hohenlohekreis nach der Auflösung der Holzverkaufsstelle des Kreisforstamts also nicht alleine zurück. Die Forstliche Vereinigung Odenwald-Bauland eG unterbreitet den privaten Waldbesitzern gerne ein Vermarktungsangebot.
Die Dienstleistung der forsttechnischen Betreuung der kommunalen und privaten Wälder (Revierdienst und Leistungen des Forstamts ohne den Holzverkauf) wird die untere Forstbehörde (Kreisforstamt) des Hohenlohekreises hingegen weiterhin in gewohnter Weise erbringen. Diesbezüglich ändert sich also nichts.
Nach Kenntnisstand der Verwaltung wird auch die Forstbetriebsgemeinschaft Öhringen, die den Holzverkauf ebenfalls über die Holzverkaufsstelle des Kreises organisiert hatte, diese Mitgliedschaft anstreben.
Der Gemeinderat fasste folgenden Beschluss: Die Gemeinde Zweiflingen tritt der Holzvermarktungsorganisation Forstliche Vereinigung Odenwald-Bauland eG bei. Hierfür wird ein Genossenschaftsanteil von 200,00 € erworben.
kit-Familiäre Kindertagsbetreuung Hohenlohekreis e.V. – Neugestaltung Kooperationsvereinbarung
Die Kreisverwaltung und kreisangehörigen Kommunen haben durch mehrere Gespräche mit kit darauf hingewirkt, dass die Kalkulation auf neue Füße gestellt wurde. Es wurde dadurch notwendig, die weitere Zusammenarbeit durch eine neue Kooperationsvereinbarung zu regeln.
Nach mehreren Verhandlungen konnte eine Lösung für alle Beteiligten gefunden werden und eine neue Vereinbarung geschlossen werden, die ab dem 1.1.2025 gültig ist und zunächst für 5 Jahre Bestand hat.
Damit konnte die bisher gute Zusammenarbeit mit kit kreisweit auch weiter gesichert werden.
Das Gremium wurde um zustimmende Kenntnisnahme gebeten.
Haushaltsplan 2025 – Vorentwurf
Frau Neubauer arbeitete mit Hochdruck am Haushaltsplan 2025. Leider konnte mit der Einladung noch kein Zahlenwerk mitgeliefert werden. Das Zahlenwerk wurde rechtzeitig zur Sitzung per E-Mail nachgereicht. Die Verwaltung stellte in der Sitzung die wichtigsten Zahlen kurz vor.
Ziel der Verwaltung ist es, den Haushaltsplan im Januar 2025 bzw. spätestens im Februar 2025 zu verabschieden.
Der Vorsitzende ging bei seiner Vorstellung kurz auf die wichtigsten Zahlen aus dem Vorentwurf des Haushaltsplans 2025 ein.
Im Ergebnishaushalt erläuterte er die ordentlichen Erträge und Aufwendungen. Die ordentlichen Erträge liegen bei rund 6,6 Mio. €. Im Vergleich dazu lagen sie im Vorjahr bei rund 6,1 Mio. €.
Bei den ordentlichen Aufwendungen liegt der Betrag derzeit bei rund 7,37 Mio. € und im Jahr 2023 bei rund 7,3 Mio. €.
Im Bereich der Investitionen berichtete er dem Gremium von einem Finanzierungsmittelbedarf von rund 1,8 Mio. €. Um einen Überblick darüber zu verschaffen, um welche Investitionen es sich handelt, zählte er die Wichtigsten zusammenfassend auf: > Zeiterfassung 2026 > Feuerwehrhaus > Funk und Fahrzeug Feuerwehr > Wasserkonzeption > Messkonzept > Homepage der Gemeinde > Kredittilgungen > Wasserleitungen.
Das Gremium hat nun die Möglichkeit, sich mit dem Haushaltsplan zu befassen.
Freiwillige Feuerwehr Zweiflingen – Neubau Feuerwehrhaus
Bei der letzten Besprechung mit den Architekten wurde der geänderte Entwurf der Planung Feuerwehrhaus vorgestellt und ausführlich besprochen. Der Entwurf konnte so weit die Zustimmung erhalten.
Der GR hatte nur noch die Bitte, die Garage einen Meter zu verbreitern, damit mehr Platz für das Schwerlastenregal entsteht. Das Gebäude wurde dadurch auch insgesamt optimiert.
Der Entwurf kann somit für die Förderanträge entsprechend vorbereitet werden.
Der Gemeinderat stimmte dem vorgetragenen Entwurf unter Berücksichtigung der Verbreiterung des Gebäudes um einen Meter zu.
Teilfortschreibung Windenergie II des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020, Beteiligungsverfahren – Stellungnahme der Gemeinde
Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Heilbronn-Franken (RVHNF) hatte im Rahmen der Teilfortschreibung Windenergie II des Regionalplans 2020 die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 ROG i. V. m. § 12 Abs. 2 und 3 LplG beschlossen. Gegenstand der Teilfortschreibung ist das gesetzlich vorgegebene Flächenziel gemäß § 20 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (KlimaG BW). Hiernach sind mind. 1,8 % der Regionsfläche (Landkreis Heilbronn, Landkreis Schwäbisch Hall, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis und Stadtkreis Heilbronn) als Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen auszuweisen. Die planerische Ausweisung dieses Flächenziels muss nach § 13a LplG bis zum 30.9.2025 erreicht werden.
Die Gemeinde Zweiflingen hat die Möglichkeit, zu diesem Vorhaben bis zum 23.12.2024 eine Stellungnahme abzugeben. Die Planung wurde in der letzten öffentlichen Sitzung durch den Regionalverband, Herr Dr. Schumm, ausführlich vorgestellt.
Ziel der im Verfahren befindlichen Teilfortschreibung
Gemäß des Wind-an-Land-Gesetzes (Windenergieflächenbedarfsgesetz) des Bundes ist das Land Baden-Württemberg verpflichtet 1,8 % der Landesfläche für Windkraft zur Verfügung zu stellen. Durch das KlimaG BW vom 1.2.2023 hat das Land Baden-Württemberg die Umsetzung dieses festgeschriebenen Flächenbeitragswerts auf die regionale Planungsebene übertragen. In § 20 KlimaG BW wurde festgelegt, dass dabei mindestens 1,8 % der jeweiligen Regionsfläche für die Windenergienutzung in den Regionalplänen festgelegt werden sollen. Dieser Flächenbeitragswert ist dabei nicht gleich auf die Kreise oder Gemeinden verteilt. Zum Verfahrensablauf wurde in § 13a Landesplanungsgesetz vorgegeben, dass die Satzungsbeschlüsse für die erforderlichen Teilregionalpläne, durch die die Flächenziele erreicht werden sollen, bis spätestens 30.9.2025 gefasst sein müssen.
Bisheriger Verfahrensverlauf
In der Sitzung vom 21.10.2022 hatte der Planungsausschuss den Aufstellungsbeschluss für die Teilfortschreibung Windenergie II des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 gefasst. In der Sitzung vom 14.7.2023 beauftragte die Verbandsversammlung die Verwaltung, die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 9 (1) ROG über die geplante Teilfortschreibung Windenergie II zu unterrichten und das Scoping-Verfahren durchzuführen. Die Unterrichtung auf Grundlage des Kriteriensets, der ersten Suchraumkarte und eines ersten Begründungsentwurfs fand in der Zeit vom 1.8.2023 bis zum 29.9.2023 statt. Im Rahmen dieses ersten Beteiligungsschrittes meldete die Verwaltung der Stadt Öhringen die bereits genehmigten bzw. im Genehmigungsverfahren befindlichen Anlagen verbunden mit der Bitte an den Regionalverband die Planung den Gemeinderäten der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Öhringen, Pfedelbach und Zweiflingen vorzustellen. Dem kam der Regionalverband nach indem am 12.3.2024 im Rahmen einer nicht öffentlichen Sitzung den Gemeinderäten aller drei Gemeinden der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft die Planung vorgestellt wurde.
Gegenstand der im Verfahren befindlichen Teilfortschreibung
Der gesamte Prozess der Teilfortschreibung Windenergie II ist auf die Erreichung des Flächenziels ausgelegt und folgten dabei der Vorgabe, dass die ausgewiesenen Vorranggebiete für die Windenergienutzung offenkundig geeignet sein müssen. In einem ersten Schritt wurde daher aus dem Gesamtraum der Region ein Suchraum ermittelt, der sich durch den Abzug von Flächen, die für die Windenergienutzung tatsächlich oder rechtlich ungeeignet sind bzw. die aus planerischen Gründen ausgeschlossen werden sollen, ergab. Dieser Suchraum war Gegenstand der ersten Beteiligungsrunde und der Präsentation des Regionalverbands am 12.3.2024. Auf Grundlage des Rücklaufs aus der Unterrichtung und des darauf aufbauend modifizierten Kriteriensets wurde der Suchraum neu berechnet, der sich danach inkl. hochrangiger Konflikte auf ca. 18,3 % der Regionsfläche belief. In weiteren Schritten wurde der Suchraum dann systematisch auf die Eignungskriterien des Kriteriensets untersucht und den Konflikten des Kriteriensets gegenübergestellt. Diese Potenzialkulisse war dann wiederum Grundlage für die Ableitung der Vorranggebiete.
Die Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen wurden auf Basis der Potenzialkulisse anhand einer einzelgebietlichen Betrachtung abgegrenzt. Bei der Abgrenzung spielten neben den Eignungs- und den hochrangigen Konflikten auch die Konfliktkriterien sowie Aspekte wie möglichst hohe Siedlungsabstände und die Vermeidung der Umfassungen von Ortslagen eine Rolle. Auch die bekannten Planungen der angrenzenden Nachbarregionen wurden berücksichtigt. Ziel war zudem bei allen Schutzgütern eine Konfliktminimierung, weshalb beispielsweise kaum Vorranggebiete in FFH-Gebieten vorgeschlagen werden.
Insgesamt werden durch dieses Vorgehen 104 Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen im Gebiet des RVHNF vorgeschlagen, die insgesamt eine Fläche von ca. 10.960 ha aufweisen, was ca. 2,29 % der Regionsfläche entspricht. Hinzu treten 1.624 ha bzw. 0,34 % der Regionsfläche rechtskräftige Vorranggebiete aus der Teilfortschreibung Windenergie 2015 und der 13. Änderung des Regionalplans, die unverändert bestehen bleiben, sodass die Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen insgesamt 12.519 ha umfassen. Dies entspricht 2,63 % der Regionsfläche. Das Flächenziel von 1,8 % ist somit nach § 13a LplG bis zum 30.9.2025 zu erreichen.
Auf dem Stadtgebiet Öhringen wurden bislang im Rahmen der Teilfortschreibung Windenergie 2015 und der 13. Änderung des Regionalplans keine Vorranggebiete ausgewiesen. Im Rahmen der im Verfahren befindlichen Teilfortschreibung Windenergie II werden nun vier Vorranggebiete („KÜN_07_II – Westlich Zweiflingen-Westernbach“, „KÜN_13_II – Östlich Öhringen-Michelbach“, „KÜN_14_II – Südlich Waldenburg“ und „KÜN_15_II – Südöstlich Öhringen-Michelbach“) ausgewiesen.
Teile der Vorranggebiete weisen Beschränkungen durch die militärische Radarführungsmindesthöhe des Flugplatzes Niederstetten auf. Die Radarführungsmindesthöhe (MVA) ist eine flugbetriebliche, technische Vorgabe und beschreibt die niedrigste Höhe über dem Meeresspiegel, die für die Radarführung von Flügen unter Berücksichtigung der Sicherheitsmindesthöhe über Grund und der Luftraumstruktur innerhalb eines festgelegten Gebietes genutzt werden darf. Aus der MVA resultieren Beschränkungen der baulichen Höhe von Windkraftanlagen. Um mit diesen Beschränkungen sachgerecht umzugehen, wurden in Abstimmung mit dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen sowie den Immissionsschutzbehörden der Region zwei Typen von Referenzanlagen eingeführt.
In Bereichen mit einer militärischen Radarführungsmindesthöhe beträgt die Gesamtbauhöhe (Mastfuß bis Rotorspitze) der Referenzanlage Typ 2 200 m, in Bereichen außerhalb der MVA bei Typ 1 280 m. In den Standortdatenblättern wird dargestellt, welche Referenzanlagentypen in welchen Teilen der Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen möglich sind. Für die Anrechnung der Gebiete auf das Flächenziel spielt diese Beschränkung, auch mit Blick auf § 4 Windenergieflächenbedarfsgesetz, aus Sicht der Verbandsverwaltung keine Rolle, da es sich bei der Referenzanlage und der Radarführungsmindesthöhe um keine planinternen Höhenbeschränkungen handelt.
Rechtswirkungen der im Verfahren befindlichen Teilfortschreibung
Wird der Flächenbeitragswert zusammen mit der rechtskräftigen Teilfortschreibung Windenergie 2015 und der 13. Änderung erreicht, ergibt sich die Rechtsfolge nach § 249 (2) BauGB, die besagt, dass die planungsrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen nach § 35 (1) Nr. 5 BauGB auf die im Regionalplan ausgewiesenen Flächen beschränkt wird. Eine solche Privilegierung bedeutet, dass für diese Anlagen ohne vorausgehende kommunale Bauleitplanungen ein Genehmigungsantrag gestellt werden kann. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist nicht erforderlich, was der Kommune die Steuerungsmöglichkeit für Windkraftanlagen im Bereich der Vorranggebiete entzieht.
Wird der Flächenbeitragswert nicht erreicht oder das Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig zur Rechtskraft gebracht, würde die „Generalprivilegierung“ nach § 249 (7) BauGB greifen und Windkraftanlagen wären bis zum planerischen Erreichen des Flächenziels von 1,8 % ungesteuert fast überall möglich und nicht auf die Vorranggebiete begrenzt. Um die Rechtswirkungen des § 249 (7) BauGB zu verdeutlichen, wurde der Karte der Vorranggebiete eine Karte gegenübergestellt, die die Flächen zeigt, die in der Region der Windkraft grundsätzlich zugänglich sind. Methodisch entspricht diese Karte dem Suchraum.
Umsetzung von Windkraftanlagen in den Vorranggebieten
Seit Veröffentlichung der Vorranggebiete sind bereits unterschiedliche Projektierer auf die Flächeneigentümer zugegangen, die Windkraftanalgen im Vorranggebiet „KÜN_07_II“ errichten möchten. Diese Projektierer planen mit den Eigentümern ein Flächenpooling durchzuführen. Ein Flächenpooling hat das Ziel, eine Vereinbarung zwischen möglichst allen betroffenen Flächeneigentümern zum Thema Windenergie zu schließen. In einer sogenannten Flächenpooling-Vereinbarung werden Rahmenbedingungen gemeinsam festgelegt.
Rückbauverpflichtung
Windenergieanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen sind zu beseitigen. Der Rückbau bezieht auch die Entfernung der Fundamente mit ein, zudem macht das Gesetz keine Unterscheidung zwischen Flachgründung und Tiefgründung. Diese Rückbauverpflichtung dient dazu, die Flächen nach der Außerbetriebnahme der Windkraftanlagen wieder einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen.
Mitwirkung am Beteiligungsverfahren der Teilfortschreibung
Im Gemeinderat sollte beraten und abgestimmt werden, ob dem Beschlussvorschlag zur Kenntnisnahme der Vorranggebiete gefolgt wird. Die Verwaltung formulierte anschließend auf Grundlage dieser Entscheidung eine Stellungnahme und gibt diese fristgerecht an den Regionalverband weiter.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um die Abgabe einer Stellungnahme im Beteiligungsverfahren handelt. Gemäß Raumordnungsgesetz (ROG) ist keine weitere Beteiligungsrunde vorgesehen. Eine weitere Beteiligungsrunde wird nur erforderlich, wenn relevante Änderung an der Planung vorgenommen werden. Der Regionalverband wertet die Stellungnahme im Rahmen der Abwägung unter Berücksichtigung weiterer Belange aus.
Daher besteht kein Anspruch darauf, dass die Stellungnahme berücksichtigt wird.
Abhängig vom Rücklauf aus der Beteiligung wird dann durch den Regionalverband entschieden, ob eine weitere Beteiligungsrunde, ggf. verkürzt nach § 9 (3) ROG, durchzuführen ist. Sollte die Umsetzung der im Beteiligungsverfahren eingehenden Stellungnahmen zu Änderungen der Vorranggebiete führen, wäre ein erneutes Auslegungsverfahren erforderlich, welches die Genehmigung der Teilfortschreibung Windenergie II verzögern würde. Wenn die Frist zur Planaufstellung (30.9.2025) nicht eingehalten werden kann, so ist die gesamte Regionsfläche für Windkraftanlagen freigegeben.
Sollte eine weitere Beteiligungsrunde nicht notwendig sein, kann der Satzungsbeschluss der Teilfortschreibung Windenergie II frühestens zum Ende des 1. Quartal 2025 gefasst werden.
Der Gemeinderat nahm die vom Regionalverband Heilbronn-Franken ausgewiesenen Vorranggebiete im Gemeindegebiet Zweiflingen zustimmend zur Kenntnis.
Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltung zur fristgerechten Abgabe der Stellungnahmen an den Regionalverband.
In der Stellungnahme wurde zur Kenntnisnahme ergänzt, dass die Gemeinde Zweiflingen im Rahmen der Anhörung der Genehmigungsverfahren vollumfängliche Rückbauverpflichtungen und damit verbunden die vollständige Beseitigung der Versiegelung fordern wird.
Bundestagswahl 2025 – Vorbereitungen zur Wahl

Der ursprüngliche Termin der Bundestagwahl 2025 im September wird voraussichtlich auf den 23. Februar 2025 vorgezogen. Aus diesem Grund müssen die Vorbereitungen bereits jetzt getroffen werden.
Unter anderem müssen die Wahlbezirke, das Wahllokal und der Wahlvorstand bestimmt werden.
Als Wahlbezirk wird die Gesamtgemeinde Zweiflingen festgelegt und das Wahllokal soll das Rathaus in Zweiflingen, Eichacher Straße 17 in Zweiflingen werden.
Gemäß § 6 (1) BWO (Bundeswahlordnung) sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter zu wählen.
Folgende Mitglieder wurden vorgeschlagen

Vorsitzender: Jürgen Mugele
Stellvertretender Vorsitzender: Heiko Schmierer
Schriftführer: Ulrike Heigl
Stellvertretender Schriftführer: Dirk Schwarz
Beisitzer: Christian Brinkmann, Tim Specht, Jennifer Hesser, Morice Jordan
Der Gemeinderat beschloss, dass als Wahlbezirk die Gesamtgemeinde Zweiflingen festgelegt wird und als Wahllokal das Rathaus in Zweiflingen.
Weiter beschloss der Gemeinderat, dass die von der Verwaltung vorgeschlagenen Mitglieder in den Wahlvorstand gewählt werden.
Freiwillige Feuerwehr Zweiflingen – Festsetzung Pauschale
Die Gemeinde Zweiflingen unterstützt die Freiwillige Feuerwehr Zweiflingen schon seit jeher mit einem Pauschalbetrag je Kamerad zur Abdeckung der Kosten für Besuche von Feuerwehrfesten, Leistungsübung, Ausflüge, Versammlungen, Lehr- und Übungsfahrten und Ausrichtung der Hauptversammlungen.
Die letzte Anpassung des Satzes ist schon mehr als 30 Jahre her und sollte nun der Preissteigerungen der letzten Jahre angeglichen werden. Bei der letzten Hauptversammlung hatte die Pauschale nicht mehr für die Ausrichtung, geschweige für die anderen Bereiche ausgereicht. Die Verwaltung schlägt die Erhöhung auf 30 € pro aktiver Kamerad vor.
Die Pauschale soll dann aber 1.1.2025 gelten.
Der pauschalen Unterstützung der Feuerwehr Zweiflingen wurde wie vorgetragen zugestimmt.
Neubau eines 6-Familienwohnhauses, FlSt. 2066 in Zweiflingen
Dem Bauantrag wurde zugestimmt.
Errichtung eines Carports, FlSt. 54 in Zweiflingen
Dem Bauantrag wurde zugestimmt.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Zweiflingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 50/2024
von Gemeinde Zweiflingen
13.12.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

Orte

Zweiflingen

Kategorien

Gemeinderat
Kommunalpolitik
Politik
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto