Herr Stahl gibt bekannt, dass der Gemeinderat in seiner letzten nicht öffentlichen Sitzung dem Abschluss einer Sanierungsvereinbarung zugestimmt hat sowie dem Verkauf eines Wohnbauplatzes.
Herr Stahl berichtet, dass der ordentliche Ergebnishaushalt 2025 geplante Erträge in Höhe von 12.667.000 € und Aufwendungen in Höhe von 13.341.300 € aufweist. Somit ergibt sich ein ordentliches Ergebnis von -674.300 €. Der doppische Haushaltsausgleich ist erreicht, wenn sich ein Saldo von 0 ergibt, wenn die ordentlichen Aufwendungen durch die ordentlichen Erträge erwirtschaftet werden können. Dies ist sowohl im Planjahr als auch in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2026 nicht der Fall. Ab 2027 kann der Haushaltsausgleich wieder gelingen. Das negative Ergebnis ist mit den zu erwartenden geringeren Gewerbesteuereinnahmen bei gleichzeitig anstehenden Sanierungsmaßnahmen und finanzieller Mehrbelastung durch Kreisumlage und FAG-Umlage zu begründen. Da aktuell eine ausreichende Ergebnisrücklage besteht und im Finanzplanzeitraum der Haushaltsausgleich planmäßig wieder gelingen wird, besteht kein akuter Handlungsbedarf, eine Erhöhung der Erträge ist aber ratsam.
Der laufende Finanzhaushalt weist Einzahlungen in Höhe von 12.397.300 € und Auszahlungen in Höhe von 12.184.700 € auf. Somit ergibt sich ein Zahlungsmittelüberschuss in Höhe von 214.600 € aus der laufenden Verwaltungstätigkeit. Dieser Überschuss erhöht die Liquidität und kann zur Finanzierung von Investitionen verwendet werden.
Im investiven Finanzhaushalt sind Einzahlungen in Höhe von 2.554.500 € und Auszahlungen von 7.070.800 €. Somit ergibt sich ein Zahlungsmitteldefizit im investiven Bereich von 4.516.300 €. Dieses wird teilweise durch den Überschuss im laufenden Finanzhaushalt und die Zahlungsmittelüberschüsse aus Finanzierungstätigkeit gedeckt. Der ungedeckte Gesamtdeckungsmittelfehlbetrag in Höhe von 4.184.400 € kann durch vorhandene liquide Mittel und den Rückfluss eines kurzfristigen Darlehens finanziert werden. Somit ist keine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Investitionen auch nicht im Finanzplanzeitraum erforderlich.
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung
Der Eigenbetrieb weist ein ordentliches Ergebnis von -99.500 € auf. Der Wasserverbrauch und daraus resultierende Abwasserentgelt sinken kontinuierlich. Im Jahr 2026 stehen wieder Gebührenkalkulationen an.
Aus den ordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen ergibt sich planmäßig ein Überschuss von 204.300 €, der zur Finanzierung der Investitionen gedacht ist. Investiv sind Einzahlungen in Höhe von 218.000 € und Auszahlung in Höhe von 189.100 € vorgesehen. Somit kann auf eine Kreditaufnahme verzichtet werden. 2026-2028 sind planmäßig moderate Aufnahmen notwendig, der Darlehensstand kann trotzdem minimal abgebaut werden.
Der Eigenbetrieb weist ein ordentliches Ergebnis von -152.200 € auf. Zu beachten ist, dass das Defizit nicht mehr aus dem Betrieb des Lehrschwimmbads kommt. Dieses wird durch Zuschüsse vom Kernhaushalt abgefangen. Der Verlust der Wasserversorgung konnte im Vorjahr noch durch die gebildeten Rückstellungen ausgeglichen werden. Das Defizit 2025 muss in einer 2026 notwendigen Gebührenerhöhung innerhalb von vier Jahren wieder abgebaut werden.
Aus den ordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen ergibt sich ein Defizit von -11.300 €, was nicht tolerierbar ist, da ein Überschuss für die Kreditdeckung erwirtschaftet werden sollte. Investiv sind Einzahlungen in Höhe von 107.000 € und Auszahlung in Höhe von 257.200 € vorgesehen. In der Finanzierungstätigkeit ist eine Kreditneuaufnahme von 210.000 € vorgesehen, welche voraussichtlich getätigt werden muss. 2026 wird planmäßig immens investiert und eine Kreditaufnahme von 1.110.000 € ist notwendig. 2027 sind kleinere Kreditaufnahmen in Höhe von 220.000 € und 2028 385.000 € geplant.
Die Maßnahmen des Investitionsprogramms bis zum Jahr 2028 wurden in der Sitzung erläutert. Insbesondere sind im kommenden Jahr einige Sanierungsmaßnahmen an gemeindeeigenen Gebäuden vorgesehen sowie die Fertigstellung der Erweiterung am Kinderhaus Aichhalden und des Neubaus der Fahrzeughalle am Bauhof.
Der Gemeinderat nimmt die Vorplanung zur Kenntnis.
Herr Stahl führt aus, dass das Bundesverfassungsgericht die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.
Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat. Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im Dezember 2019 erfüllt. Damit durften die bisherigen Bewertungsregeln noch für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2024 angewandt werden. Neben dem eigentlichen Grundsteuerreformgesetz war auch eine Grundgesetzänderung Teil des Reformpakets. Der geänderte Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes ermächtigt die Länder nun, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen. Von dieser Länderöffnungsklausel haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht, darunter auch das Land Baden-Württemberg, wo der Landtag am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) beschlossen hat.
Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
1. Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
2. Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.
3. Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.
Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden, durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Hofstellen bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.
Die Landesregierung hat an die Kommunen appelliert, im Zuge der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen anzustreben (sog. Aufkommensneutralität). Von kommunaler Seite wurde unterstrichen, dass die Festsetzung der Hebesätze eine originär kommunale Angelegenheit ist. Am 9. September 2024 hat das Finanzministerium für die Grundsteuer B das sogenannte Transparenzregister veröffentlicht. Darüber können Steuerpflichtige für eine bestimmte Gemeinde eine „Spielraum“ an möglichen Hebesätzen abfragen, die aus Sicht des Finanzministeriums aufkommensneutral ist, die genaue Kalkulation obliegt der Gemeinde. Das Transparenzregister sieht einen Korridor von 366 – 404 v.H. als künftigen Grundsteuerhebesatz vor.
Die bereits erwähnte Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, kommt es trotzdem zwangsläufig zu Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigem. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Dieser Umstand wird häufig als sogenannte „Belastungsverschiebungen“ beschrieben. Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten. So werden Baulücken und Einfamilienhäuser im Bestand auf großen Grundstücken künftig stärker belastet; Gewerbegrundstücke, Einfamilienhaus Neubauten und Mehrfamilienhäuser weniger stark.
Belastungsverschiebungen sind eine zwangsläufige Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Darüber hinaus ist die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B auch Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden.
Im Jahr 2024 lag das Steueraufkommen bei der Grundsteuer A bei 33.380,96 € und bei der Grundsteuer B 519.220,16 €. Unter Berücksichtigung der Verschiebung der Hofstellen in Grundsteuer B ergibt sich etwa 31.800 € Grundsteuer A und 520.700 € Grundsteuer B, der zur Berechnung der Aufkommensneutralität berücksichtigt werden muss. Aktuell sind 98,89 % der Grundsteuer B Fälle und 76,47 % der Grundsteuer A Fälle eingespielt. Bei der Grundsteuer B ergibt sich bei Hochrechnung der bisher eingespielten Messbeträge ein Satz von 388 v.H., bei der Grundsteuer A 391 v.H.
Die letzte Grundsteuererhöhung in der Gemeinde Aichhalden erfolgte 2012. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer wurde starr durchgeführt und hat sich der Inflation nicht angepasst. 2012 hat die Grundsteuer 5,05 % der Gesamteinnahmen ausgemacht, 2022 nur noch 4,59 %. In der Zwischenzeit ist auch der Verbraucherpreisindex um 27,6 % gestiegen. Bei vollem Inflationsausgleich würde sich ein Hebesatz von 495 v.H. und einen rechnerischen Grundsteuerertrag von 664.300 € ergeben. Bei hälftigem Inflationsausgleich ergibt sich ein Hebesatz von 441 v.H. und einen errechneten Betrag von 591.800 €.
In der Sitzung wurde die Berechnung der Grundsteuer an realen Grundsteuerbeispielen aus dem Gemeindegebiet erläutert.
Nach der aktuellen Planung ist in den Jahren 2025 und 2026 ein Haushaltsausgleich auch mit komplettem Inflationsausgleich der Grundsteuer nicht möglich. In den Folgejahren wird der Haushaltsausgleich weiterhin schwer bleiben, weshalb seitens der Verwaltung eine moderate Erhöhung um den hälftigen Inflationsausgleich empfohlen wird. Vorgeschlagen werden 440 v.H. für Grundsteuer B und 410 v.H. für Grundsteuer A. Somit bleibt der bisherige Abstand zwischen den beiden Grundsteuern gleich.
Theoretisch besteht die Möglichkeit der Einführung einer Grundsteuer C, welche eine separate Steuer auf Baulücken im Innenbereich festsetzt. Zielsetzung der zusätzlichen Besteuerung ist, die Eigentümer der Baulücken zu einem Verkauf anzuregen und eine Nachverdichtung der Innenbereiche voranzutreiben. Da eben diese Baulücken bereits durch die Neuberechnung der Grundsteuer anhand der Bodenrichtwerte schon enorm in der Steuerlast ansteigen, wird von einer Zusatzbesteuerung im Moment abgeraten.
Bisher wurden die Grund- und Gewerbesteuerhebesätze immer im Zuge der Haushaltssatzung festgelegt. Seitens des Gemeindetags wird empfohlen eine separate Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer aufzustellen, um vor dem Jahreswechsel die Sätze bestandskräftig zu haben.
Der Gemeinderat fasste nachfolgende Beschlüsse nach eingehender Diskussion einstimmig:
1. Festlegung der Grundsteuer A auf 410 v.H. und der Grundsteuer B auf 440 v.H.
2. Erlass der angehängten Hebesatzsatzung
Festlegung Wahltermin, Stellenausschreibung, Einreichungsfrist, Gemeindewahlausschuss
Bevor Bürgermeister Lehrer den Vorsitz an seinen Stellvertreter übergibt, erklärt er, dass er sich im Jahr 2025 zur Wiederwahl als Bürgermeister der Gemeinde Aichhalden stellen wird.
Festlegung eines Wahltermins
Frau Legler führt aus, dass die Amtszeit von Herrn Bürgermeister Lehrer mit Ablauf des 01. Juli 2025 endet. Nach § 47 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) ist die Wahl des Bürgermeisters frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen. Der Wahltag wird vom Gemeinderat bestimmt. Der Wahltag muss ein Sonntag sein, darf aber kein gesetzlicher Feiertag sein.
Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet gemäß § 45 Abs. 2 GemO frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Stimmen Personen, die sich für die erste Wahl nicht beworben haben, der Teilnahme an der Stichwahl nicht zu, findet die Wahl mit dem anderen Teilnehmer der Stichwahl oder ohne Bewerber nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
Wahl an einem Sonntag, der zwischen dem 01.04.2025
und dem 01.06.2025
liegt
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Wahl des Bürgermeisters auf Sonntag, den 6. April 2025 und eine eventuell notwendig werdende Stichwahl auf Sonntag, den 27. April 2025 festzulegen.
Zeitpunkt und Ort der Stellenausschreibung
Die Stellenausschreibung hat gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GemO spätestens zwei Monate vor dem Wahltag, also bei dem Wahltermin am 6. April 2025 spätestens am Freitag, 31. Januar 2025 zu erfolgen.
Beschluss:
Der Text der Stellenausschreibung wird vom Gemeinderat einstimmig beschlossen. Außerdem beschließt der Gemeinderat einstimmig, dass die Stellenausschreibung am Freitag, dem 17. Januar 2025 im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg und im Amtsblatt der Gemeinde Aichhalden erfolgt und im Schwarzwälder Bote am Samstag, dem 18. Januar 2025.
Ende der Einreichungsfrist
Nach § 10 Abs. 1 S. 3 Kommunalwahlgesetz (KomWG) beginnt die Einreichungsfrist für Bewerbungen am Tag nach der Stellenausschreibung, also bei Annahme des o.g. Beschlussvorschlags am Samstag, dem 18.01.2025. Das Ende der Einreichungsfrist darf vom Gemeinderat frühestens auf den 27. Tag vor der Wahl, das wäre Montag, 10. März 2025, festgesetzt werden.
Nach § 10 Abs. 5 KomWG beschließt der Gemeindewahlausschuss über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 16. Tag vor der Wahl, das wäre Freitag, 21. März 2025.
Beschluss:
Das Ende der Einreichungsfrist wird nach einstimmigen Beschluss des Gemeinderates auf Montag, den 10. März 2025, 18:00 Uhr, festgesetzt.
Nach § 11 Abs. 1 KomWG obliegt dem Gemeindewahlausschuss die Leitung der Bürgermeisterwahl als Gemeindewahl und die Feststellung des Wahlergebnisses. Nach § 11 Abs. 2 KomWG besteht der Gemeindewahlausschuss aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Ist der Bürgermeister Wahlbewerber wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und einen Stellvertreter sowie die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl aus den Wahlberechtigten.
Der Gemeinderat wählte die nachfolgenden Personen einstimmig in den Gemeindewahlausschuss:
Vorsitzender: Manfred Moosmann
Stv. Vorsitzender: Michael Schwab
Beisitzerin und Schriftführerin: Fabienne Legler
stv. Beisitzerin und stellv. Selina Weller
Schriftführerin:
Beisitzerin: Heike Hug
stv. Beisitzer: Heiko Friederichs
Frau Legler berichtet, dass beim Landwirtschaftsamt des Landratsamtes Rottweil ein Antrag auf Aufforstung des Grundstückes Flurstück Nr. 1074, Gemarkung Aichhalden eingereicht wurde. Die Fläche von 1,6 ha soll als Buntlaubbaum-Mischwald angelegt werden. Bisher wird die Fläche als Dauergrünland genutzt.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, das Einvernehmen zum Antrag auf Aufforstung des Flst. 1074, Gemarkung Aichhalden zu erteilen.
Herr Stahl führt aus, dass die Nutzungsrechte über das Stromnetz der Gemeinde Aichhalden über einen Konzessionsvertrag an ein Energiewirtschaftsunternehmen abgegeben werden. Im Gegenzug für die Abgabe der Leitungsrechte erhält die Gemeinde eine Vergütung, die sogenannten Konzessionsabgaben. Neben den Konzessionsabgaben werden auch weitere, für die Kommune relevante, Angelegenheiten, beispielsweise die Kostenbeteiligung beim Erschließen von Neubaugebieten, geregelt.
Der Konzessionsvertrag ist auf eine Laufzeit von 20 Jahren begrenzt und endet im Bereich der Stromversorgung in Aichhalden zum 31.03.2027. Spätestens zwei Jahre vor Auslaufen des Vertrags muss die Kommune das Enden des Konzessionsvertrages im Bundesanzeiger für mindestens drei Monate ausschreiben. Dies wurde vom Gemeinderat beschlossen, in der sitzungsfreien Sommerzeit durchzuführen, um frühzeitig Klarheit zu haben. Am 20.06.2024 wurde über den Bundesanzeiger die Ausschreibung veröffentlicht. Bis zum Fristende am 20.09.2024 hat nur der Altkonzessionär, die Netze BW GmbH aus Stuttgart, sich um eine Bewerbung bemüht. In diesem Fall kann das weitere Verfahren ohne rechtlichen Beistand durchgeführt werden, da im weiteren Konzessionsvertragsverfahren nur mit einem Interessenten direkt verhandelt werden muss und man sich nicht in einem diskriminierungsfreien Verfahren befindet.
Im weiteren Vorgehen wird nun mit dem Interessenten ein Konzessionsvertrag ausgehandelt, welcher sich zum Großteil mit dem rechtssicheren und für Kommunen optimierte Musterkonzessionsvertrag (MKV) des Gemeindetags decken wird. Wenn der MKV zu weit abgewandelt wird, muss dieser mit einem Rechtsgutachten einer dafür spezialisierten Anwaltskanzlei versehen werden. Die Verwaltung hält ein Abweichen nicht für sinnvoll, da die letzte Aktualisierung des MKV auf den neusten Rechtsstand vom 06.11.2023 herrührt und es nach aktueller Sicht keine weiteren rechtlichen Anpassungen bedarf.
Der Gemeinderat stimmt dem weiteren Vorgehen einstimmig zu und wünscht keine rechtliche Betreuung
Vergaben Erweiterung des Kinderhaus Aichhalden 2. Runde
Die Ausschreibung der weiteren Gewerke Dachabdichtung & Klempner, Fenster und Sonnenschutz wurde am 02.10.2024 beschränkt durchgeführt. Am 30.10.2024 fanden die Submissionen statt.
Für das Gewerke Dachabdichtung & Klempnerarbeiten wurden 5 Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert und 2 wertbare Angebote wurden abgegeben. Das wirtschaftlichste Angebot kam von der Fa. Maurer & Kaupp aus Schramberg mit einer Angebotssumme von brutto 68.003,39 €. Die Kostenschätzung wurde um 10,24 % unterschritten.
Für das Gewerk Fensterarbeiten wurden 7 Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert und 2 wertbare Angebote wurden abgegeben. Das wirtschaftlichste Angebot kam von der Fa. Hess aus Aichhalden mit einer Angebotssumme von brutto 124.760,66 €. Das Angebot liegt 7,26 % unter der Kostenschätzung.
Für die Sonnenschutzarbeiten wurden 9 Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, lediglich ein wertbares Angebot wurde abgegeben. Das wirtschaftlichste und einzige Angebot von der Fa. Rebstock aus Aichhalden mit einer Angebotssumme von brutto 17.564,16 €. Das Angebot liegt um 15,66 % unter der Kostenschätzung.
Insgesamt kann man mit den erhaltenen Angeboten zufrieden sein und die konjunkturelle Lage sorgt dafür, dass die Kostenschätzungen sehr gut einhalten werden können. Die weiteren Gewerke werden erst im nächsten Jahr ausgeschrieben.
Der Gemeinderat fasste nachfolgende Beschlüsse einstimmig:
1. Vergabe der Dachabdichtung & Klempnerarbeiten an die Fa. Maurer & Kaupp zur Angebotssumme von 68.003,39 €.
2. Vergabe der Fensterarbeiten an die Fa. Hess zur Angebotssumme von 124.760,66 €.
3. Vergabe der Sonnenschutzarbeiten an die Fa. Rebstock zur Angebotssumme von 17.564,16 €.
Der Vorsitzende berichtet, dass zum 01.09.2024 die sog. Lebensretter-App im Landkreis Rottweil eingeführt wurde. Über ein georeferenziertes System kann so die Integrierte Leitstelle Rottweil kreisweit in der Nähe befindliche Ersthelfer alarmieren, welche bei Verdacht auf einen Herzkreislaufstillstand zum Einsatzort geschickt werden können. Damit soll die Zeit des therapiefreien Intervalls deutlich verkürzt werden. Denn bei einem Herzkreislaufstillstand gilt: time is brain! Hierbei ist es wichtig zu betonen, dass durch dieses System keinesfalls die bestehenden gut funktionierenden Strukturen der Helfer vor Ort des DRK untergraben werden sollen. Ganz im Gegenteil: die Lebensretter-App soll die Zeit bis zu deren Eintreffen reduzieren. Weiterhin können die Ersthelfer dann in der Folge die Helfer vor Ort und den Rettungsdienst unterstützen. Die Mindestqualifikation für eine Registrierung bei der Lebensretter-App ist eine abgeschlossene Ausbildung als Sanitätshelfer bzw. als Feuerwehrsanitäter.
Den potentiellen Helfern soll eine kleine Grundausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Dies wäre ein kleiner Rucksack mit Beatmungsbeutel und notfallmedizinischem Basisequipment. Die Kosten für einen Rucksack samt Inhalt belaufen sich auf etwa 100 EUR. Aus Erfahrungen in den Nachbarlandkreisen geht man von einem registrierten Helferpool von etwa 400 Personen kreisweit aus. Folglich würden die Kosten für die Beschaffung von 400 Rücksäcken bei etwa 40.000 EUR liegen. Das Projekt soll sich langfristig durch Spenden tragen.
Der DRK-Kreisverband bittet darum, dass diese 40.000 EUR von kommunaler Seite getragen werden. Bei ca. 140.000 Einwohnern im Landkreis wären das knapp 30 Cent pro Einwohner. Für die Gemeinde Aichhalden wären dies rd. 1.300 €. In Aichhalden und Rötenberg sind bereits mehrere Helfer mit einem Rucksack ausgestattet. Dieses Geld dient unmittelbar der Bevölkerung unserer Gemeinde.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Aktion „Landkreis als Lebensretter“ des Kreisverbandes Rottweil mit einer Summe von 1.300,00 € für die Anschaffung von Rucksäcken und der Grundausrüstung für die Helfer zu unterstützen.
Jahreskonzerte
Der Vorsitzende verweist auf die Einladungen zu den Jahreskonzerten der Musikvereine Aichhalden und Rötenberg.
Abwasserleitung Schachen
Herr Stahl gibt bekannt, dass die Gemeinde eine Förderzusage für die Verlegung der Abwasserleitung im Bereich Schachen von 365.000 € erhalten habe.
Tiefbaumaßnahmen
Herr Stahl gibt bekannt, dass die Maßnahme im Haldenweg so weit abgeschlossen ist und nur noch kleinere Restarbeiten zu erledigen sind. Im Gewerbegebiet Herdweg/Strut konnte die Straße fertiggestellt werden. Derzeit finden noch die Arbeiten zum Anschluss der Straßenbeleuchtung im Bereich der Zubermoosstraße statt. Im Eselbach ist der Straßenbau fast fertig, sodass hier vor dem Winter noch die geplanten Maßnahmen abgeschlossen werden können.
Fahrzeughalle Bauhof
Herr Herzog gibt bekannt, dass das Rüttelstopfverfahren abgeschlossen ist und bereits mit den Arbeiten am Fundament begonnen wurde.
Gemeinderat Moosmann erkundigt sich, ob er es richtig sehe, dass von Schramberger Seite mit den Eigentümern entlang des geplanten Radweges vom Schachen Richtung Waldmössingen noch keine Verhandlungen geführt wurden. Dies wird vom Vorsitzenden bejaht, sei aber darin begründet, dass die kritischen Bereiche auf Aichhalder Gemarkung liegen und man hier frühzeitig auf die betroffenen Eigentümer zugehen wollte. Nächste Woche findet ein Termin mit allen betroffenen Eigentümer in Heiligenbronn statt. Vermutlich im Januar wird es in Aichhalden noch einen separaten Termin für die Eigentümer geben bezüglich Anschluss an die Abwasserentsorgung.
Gemeinderat Moosmann erkundigt sich, was die Gemeinde und auch der Landkreis unternommen haben bezüglich der Schließung der Notfallpraxen. Der Vorsitzende teilt mit, dass der Kreis sich klar gegen die Schließung geäußert habe und es auch ein Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung gegeben hat. Diese muss sich auch noch im Rahmen einer Kreistagssitzung erklären. Auch seine Sicht habe er in der letzten Sitzung klar zum Ausdruck gebracht, aber auf einen weiteren Brief an die Kassenärztliche Vereinigung verzichtet.