TAGESORDNUNGSPUNKT: 1 Ö
Bekanntgabe der am 18.03.2025, 25.03.2025 und 02.04.2025 nichtöffentlich gefassten Beschlüsse. Offenlage des öffentlichen Sitzungsprotokolls vom 18.03.2025 und 25.03.2025
TAGESORDNUNGSPUNKT: 2 Ö
Bestellung von Urkundspersonen
Zu Urkundspersonen werden vorgeschlagen:
Gemeinderat Achim Schell und Gemeinderat Theo Vetter.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Gemeinderat Achim Schell und Gemeinderat Theo Vetter werden zu Urkundspersonen bestimmt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 3 Ö
Anfragen aus der Bevölkerung
TAGESORDNUNGSPUNKT: 4 Ö
Bekanntgabe der Haushaltsverfügung 2025
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. Februar 2025 die Haushaltssatzung 2025 mit Haushaltsplan 2025 beschlossen. Gleichzeitig wurden auch die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe beschlossen.
Hiernach wurden die Unterlagen an das Kommunalrechtsamt Rhein-Neckar-Kreis zur Prüfung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 27. März 2025, eingegangen bei der Gemeinde am 07. April 2025, erfolgte durch das Kommunalrechtsamt die entsprechende Haushaltsverfügung, die als Anlage beigefügt ist.
Hierin werden sämtliche Beträge, die der Genehmigungspflicht unterliegen, bestätigt.
Im Rahmen der Prüfung erfolgte durch das Kommunalrechtsamt der Hinweis, dass die Liquiditätsentwicklung beim Eigenbetrieb Abwasserentsorgung nochmals überarbeitet eingereicht werden soll. Die Liquiditätsentwicklung in alter Fassung, wie auch in der überarbeiteten Version ist ebenfalls als Anlage beigefügt. Durch die vom Kommunalrechtsamt gewünschte Anpassung gestaltete sich die Liquiditätsentwicklung des Abwasserbetriebs positiv.
Die negative Liquidität im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Abwasserentsorgung entstand, weil die fehlenden Mittel im Jahr 2023 aufgrund des gemeinsamen Kontos mit dem Eigenbetrieb Wasserversorgung erst zu Beginn des Jahres 2024 sichtbar wurden. Anfang 2024 verzeichnete der Eigenbetrieb unter Berücksichtigung offener Posten bei Kreditoren und Debitoren einen negativen Saldo von -341.773 €. Da der Wirtschaftsplan 2024 zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt war und die Kreditaufnahme durch erforderliche Gemeinderatsbeschlüsse und andere Prozesse viel Zeit in Anspruch genommen hätte, musste kurzfristig gehandelt werden. Daher nahm der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung am 14.02.2024 einen Kassenkredit in Höhe von 500.000 € auf, der letztendlich jedoch nicht in Anspruch genommen wurde. Da die Liquidität des Eigenbetriebs Anfang 2025 nicht negativ war und die ursprüngliche Zahl lediglich durch das Defizit in 2023 zustande kam, wurde die „voraussichtliche Entwicklung der Liquidität“ in Rücksprache mit Frau Mayer vom Kommunalrechtsamt nochmals angepasst.
In Zeile 6 der Tabelle „voraussichtliche Entwicklung der Liquidität“ können anstelle der geplanten Änderung des Finanzierungsmittelbestands aus dem Liquiditätsplan auch Prognosewerte aufgenommen werden (siehe Fußnote 3). Da zu Beginn des Jahres 2025 liquide Mittel in Höhe von 855.002,30 € beim Eigenbetrieb Abwasserentsorgung vorhanden waren, wurde der Prognosewert entsprechend von 160.000 € auf 311.739 € angepasst.
Für den Haushaltsplan 2025, sowie zur mittelfristigen Finanzplanung erfolgten durch das Kommunalrechtsamt allgemeine Hinweise:
Im Kern dieser Hinweise wird die sich für die Gemeinde dramatisch verschlechternde finanzielle Ausstattung angesprochen und dass aufgrund dessen, ein Haushaltsausgleich nicht mehr möglich sei; auch im Zeitraum der Finanzplanung bis 2028.
Um die Einnahmen und Ausgaben wieder in Einklang zu bringen ist, laut Kommunalrechtsamt, dringend eine Haushaltskonsolidierung notwendig. Das fundamentale Ungleichgewicht zwischen Ressourcenaufkommen und Ressourcenverbrauch ist mehr als offensichtlich und schlägt sich dementsprechend auch auf den Finanzhaushalt durch. Somit sind auch hier keine Zahlungsmittelüberschüsse aus dem Ergebnishaushalt möglich, die zur Finanzierung der Investitionen herangezogen werden können. Dadurch wird sukzessive der Kassenbestand reduziert. Es müssen die Einnahmen, wie auch die Ausgaben an die Realität angepasst werden. Das Kommunalrechtsamt bezieht sich bei möglichen Maßnahmen auf die im Vorbericht zum Haushaltsplan zu dieser Thematik gemachten Ausführungen und verlässt sich darauf, dass diese auch in den kommenden Monaten durchgeführt werden.
Zusammenfassend stellt das Kommunalrechtsamt fest, dass alle in der Finanzplanung relevanten (Eck-) Kennzahlen bedenklich negativ sind. Hier muss man sich der Erkenntnis stellen, dass aufgrund der veränderten Haushaltsstruktur der bisher gewohnte Standard in der kommunalen Aufgabenerfüllung in absehbarer Zeit wohl nicht mehr finanziert werden kann.
ANLAGE
1 Haushaltsverfügung gesamt
2 Liquiditätsentwicklung EB Abwasserentsorgung
TAGESORDNUNGSPUNKT: 5 Ö
Quartalsbericht I/2025 zum 31.03.2025
Der Quartalsbericht zum 31.03.2025 kann aus den Anlagen 1 bis 2 entnommen werden.
ANLAGE
1 Finanzbericht zum 31.03.2025
2 Erläuterungen zum Finanzbericht
TAGESORDNUNGSPUNKT: 6 Ö
Erlass einer Haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 29 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
§ 29 GemHVO;
Soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen aufzuschieben.
Die Steuerung der Haushaltswirtschaft erfolgt primär durch die Haushaltsplanung. Die Entwicklung innerhalb des Haushaltsjahres macht es unter Umständen erforderlich, auch in den Haushaltsvollzug steuernd einzugreifen und die Bewirtschaftung der Ansätze aufzuschieben.
Mit der haushaltswirtschaftlichen Sperre kann unmittelbar auf die gesamte Finanzwirtschaft eingegriffen werden, um übermäßige Belastungen des Ergebnisses oder der Liquidität zu vermeiden. Die haushaltswirtschaftliche Sperre kann sowohl für den Vollzug des Finanzhaushalts bei einer akuten Gefährdung der Zahlungsfähigkeit durch Ausfälle bei Zuweisungen, Einzahlungen aus Veräußerungen als auch für den Ergebnishaushalt, bei einer akuten Gefährdung des geplanten Gesamtergebnisses erlassen werden. Somit können die Ursachen für die Verfügung der Sperre sowohl in der Entwicklung der Erträge/Einzahlungen als auch bei den Aufwendungen/Auszahlungen liegen.
Dies bedeutet, dass sobald die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, die Gemeinde, in Übereinstimmung mit dem Gemeinderat, eine haushaltswirtschaftliche Sperre zu erlassen hat.
Aufgrund der sich in den letzten Jahren dramatisch verschlechternden Finanzsituation, war die Gemeinde in den vergangenen Jahren gezwungen, um die Ausgabenströme im Auge zu behalten, auf das Instrument der Haushaltswirtschaftlichen Sperre zurückzugreifen. Dies ermöglichte, den Zahlungsstrom etwas zu steuern und keinen übermäßigen Mittelabfluss, den die Gemeinde vor Zahlungsprobleme stellen würde, zu verhindern.
Aufgrund der derzeitigen Daten aus dem Haushaltsplan 2025 wird bei planmäßigem Vollzug erwartet, dass die Gemeinde in 2025 rund 30 Mio. Euro mehr ausgeben wird, als sie einnimmt.
Derzeit sind bereits 38,86 % der geplanten Einnahmen abgerufen und 22,58% wurden bisher verausgabet. Hier kann festgehalten werden, dass der größte Teil der Ausgaben noch auf Halde liegt und wartet, abgerufen zu werden.
Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kassenbestands i.H.v. 14,9 Mio. Euro, einer Rückzahlungsverpflichtung bei der Gewerbesteuer in Höhe von rund 11,0 Mio. Euro und laufende und investive Ausgaben wird es in der ersten Jahreshälfte sehr schwierig werden, zeitnah den finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde nachzukommen, sollten die im Haushalt geplanten Maßnahmen, nach Vollzugsreife des Haushaltsplans, angestoßen werden. Dies wird auch noch dadurch erschwert, dass Einnahmen, die zur Deckung der Ausgaben eingeplant sind, nicht zeitnah zur Verfügung stehen (z.B. Verkauf von Grundstücken).
In der zweiten Jahreshälfte stehen als zusätzliche Einnahmen im Finanzhaushalt die Reduzierung des Anteils an der Netze BW i.H.v. 10,0 Mio. Euro, sowie fällige Festgelder i.H.v. insgesamt 9,0 Mio. Euro.
Da die Zahlungseingänge im Juli (14,0 Mio. Euro) sowie im November (9,0 Mio. Euro) erwartet werden, empfiehlt die Verwaltung, bis feststeht, wie sich die Mittelabflüsse und der Kassenbestand bis dahin entwickelt haben, eine
Haushaltswirtschaftliche Sperre
zu beschließen.
Diese soll vorerst befristet, bis zum 31.08.2025 gelten und kann, sofern sich die Liquidität bessern sollte, durch den Gemeinderat, auch vor diesem Zeitpunkt beendet werden.
Eine vorzeitige Beendigung der vorgeschlagenen Haushaltssperre hängt nicht nur von den zu erwartenden Eingängen der fälligen Geldanlagen ab, sondern auch von dem weiteren Verlauf der Einnahmen aus dem Ergebnis-, wie auch dem Finanzhaushalt. Hier müssen von den Fachämtern mit Nachdruck der Gemeinde zustehende Einnahmen zeitnah angefordert werden.
Analog den Haushaltssperren 2022 und 2024, bei der auch Ausgaben aufgrund reduzierter Einnahmen aus der Gewerbesteuer zu kompensieren waren, sollten nun auch in 2025 entsprechende Maßnahmen wie folgt beschlossen werden:
a) Bereits begonnene Maßnahmen, die nicht ohne größeren Schaden für die Gemeinde beendet werden können, werden fortgeführt. Dies ist im Einzelfall zu begründen.
b) Laufende Unterhaltungsleistungen, um den laufenden Betrieb zu gewährleisten, sind von diesen Regelungen ausgenommen.
c) Um den laufenden Betrieb zu gewährleisten, können Beträge bis 1.000,00 € beim jeweiligen Amt, vom jeweiligen Amtsleiter, bei dessen Verhinderung der/die Stellvertreter/in freigegeben werden. Voraussetzung ist hier ebenso das Prüfen auf gesetzliche Voraussetzungen und Notwendigkeit. Aussagekräftige Begründungen vorausgesetzt!
d) Ausgaben, die die 1.000,00 Euro überschreiten, bis zu einem Betrag i.H.v. 20.000,00 €, sind über das Rechnungsamt durch den Fachbeamten für das Finanzwesen oder durch die Stellvertreterin frei zu geben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die jeweiligen Ausgaben erfüllt sind.
e) Als weitere Ausnahme vom § 29 GemHVO überträgt der Gemeinderat die Zuständigkeit für Mittelfreigaben ab 20.000,00 € auf den Bürgermeister. Auch hier sind vor Freigabe der Mittel die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Notwendigkeit zu prüfen. Der entsprechende Antrag ist vom Fachamt dem Rechnungsamt vorab zur Prüfung vorzulegen.
f) Um dem Gemeinderat, wie auch dem Rechnungsamt, die Entscheidungen zu erleichtern, sind den Beschlussvorschlagen von größeren Maßnahmen in den Gremien Finanzierungsvorschläge beizufügen. Auch müssen aussagekräftige Finanzdatenblätter jeder finanziellen Entscheidung beigefügt werden.
g) Gemäß § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg dürfen überplanmäßige Ausgaben nur geleistet werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder, wenn sie unabweisbar sind und kein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein geplanter Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. Hier wird dem Grundsatz Rechnung getragen, wenn bei überplanmäßigen Ausgaben ein entsprechender Deckungsvorschlag vorgelegt wird.
Da die Zuständigkeit für die haushaltswirtschaftliche Sperre in St. Leon-Rot beim Gemeinderat liegt, ist diese auch wieder durch Gemeinderatsbeschluss aufzuheben.
Ausnahmen von der haushaltswirtschaftlichen Sperre sind ebenfalls vom Gemeinderat zu beschließen.
Der Gemeinderat wird, bei sich ändernder Finanzlage, umgehend informiert.
Aufgrund der sich weiterhin verschlechternden finanziellen Ausstattung der Gemeinde, und aufgrund der Anmerkung des Kommunalrechtsamtes in der Haushaltsverfügung, ist umgehen von allen Fachbereichen ein Konzept zu erarbeiten, um den Haushalt zu konsolidieren. Hier sind von jedem Fachamt, für seinen Bereich, Konsolidierungsvorschläge zu fertigen und zeitnah dem Rechnungsamt vorzulegen. Ein ausgearbeitetes Konzept ist dem Gemeinderat in einer der nächsten Sitzungen vorzulegen.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Gemeinderat stimmt dem Erlass der haushaltswirtschaftlichen Sperre, befristet bis 31.08.2025, zu.
Die Verwaltung erhält den Auftrag, im Rahmen einer Haushaltskonsolidierung Lösungen zu erarbeiten und dem Gemeinderat zum Beschluss vorzulegen.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 7 Ö
Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes ab 01.01.2026
Auf die Sitzung des Gemeinderates am 25.07.2023 und auf die Ausführungen bzgl. der Neufestsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes wird verwiesen. In dieser Sitzung wurde der kalkulatorische Zinssatz ab dem 01.01.2024 auf 3,03% festgesetzt, in der Sitzung des Gemeinderates am 14.05.2024 wurde der kalkulatorische Zinssatz ab 01.01.2025 auf 2,90 % festgesetzt.
Der Gemeinderat legte fest, dass sich die Verwaltung der Berechnungsmethode der Gemeindeprüfungsanstalt Nord-Rhein-Westfalen anschließt, die für ihre Mitgliedsgemeinden jährlich den anzuwendenden kalkulatorischen Zinssatz veröffentlicht.
Eine Anfrage bei der GPA-BW ergab, dass diese Berechnungsmethode auch bei der Gemeinde St. Leon-Rot angewendet werden kann.
Die beigefügte Tabelle der GPA-NRW weist die Entwicklung aus den Jahren 1995 bis 2024 nach und basiert auf den Werten der deutschen Bundesbank. Dies kann entsprechend mit den vorhanden Werten auch auf weitere Jahre zurück berechnet werden.
Aufgrund dieser Berechnung ergibt sich ein durchschnittlicher kalkulatorischer Zinssatz von 2,76%. Dieser Zinssatz soll in St. Leon-Rot ab 01.01.2026 gelten und wird weiterhin jährlich überprüft. Änderungen werden dem Gemeinderat umgehend zur Beschlussfassung vorgelegt.
Durch die Senkung des Zinssatzes ergeben sich für die betroffenen Einrichtungen, die einen kalkulatorischen Zins in ihre Kalkulation einbeziehen, ab dem Haushaltsjahr 2026 niedrigere Kosten, wodurch entsprechend günstigere Gesamtansätze und -ergebnisse zu erwarten sind. Die Neufestsetzung des Zinssatzes ab dem Jahr 2026 hat zudem auch (geringe) Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlagen der Gebührenkalkulationen aller kostenrechnenden Einrichtungen der Gemeinde.
ANLAGE
1 Microsoft Word - Kalkulatorischer Zinssatz 2026.docx - Kalkulatorischer Zinssatz 2026.pdf
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der kalkulatorische Zinssatz wird ab dem 01.01.2026 auf 2,76 % festgesetzt
TAGESORDNUNGSPUNKT: 8 Ö
Ausbau der Mönchsbergschule im Zuge der Grundschülerganztagsbetreuung,
hier: 2. Stufe der europaweiten Ausschreibung
Auf die Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats vom 28.01.2025 wird verwiesen.
Die Erweiterung der Mönchsbergschule im Zuge der Grundschülerganztagesbetreuung geht in die nächste Runde. Die, im Rahmen der ersten Stufe des europaweiten Vergabeverfahrens, eingegangenen Teilnahmeanträge wurden von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Büro THOST Projektmanagement geprüft und bewertet. In dem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb haben insgesamt 13 Bewerber ihr Interesse bekundet und einen Teilnahmeantrag eingereicht. Anhand zuvor definierter Eignungskriterien wurden eine Rangfolge erstellt. Die fünf bestgeeigneten Bieter wurden für die zweite Verfahrensstufe ausgewählt.
In der zweiten Verfahrensstufe erhalten die ausgewählten Bewerber die Möglichkeit, sich im Rahmen von Bietergesprächen zu präsentieren. Für jedes Gespräch sind jeweils 30 Minuten Zeit für eine Präsentation und 30 Minuten für Rückfragen und Vertragsverhandlungen vorgesehen. Im Rahmen ihrer Präsentation stellen die Bieter ihr Unternehmen, das vorgesehene Projektteam, ihre Arbeitsweise sowie eine mögliche Herangehensweise an das geplante Projekt vor. Der Umgang und die Beantwortung der Rückfragen fließen ebenfalls in die Bewertung ein. Die Beurteilung der Gespräche erfolgt anhand definierter Zuschlagskriterien durch ein Bewertungsgremium, das von der Gemeindeverwaltung gebildet wird.
Auf Empfehlung der Firma THOST Projektmanagement setzt sich das Bewertungsgremium in der Regel aus den Projektbeteiligten (Vertreter aus jedem Amt inkl. Projektleitung) sowie dem Bürgermeister zusammen. Ziel wäre in etwa 4-5 Bewertungsbögen, die ausgewertet werden können. Weitere Personenkreise können als Zuschauer teilnehmen, die Anzahl sollte jedoch den Rahmen nicht sprengen. Begründung für die Begrenzung des Gremiums- und der Zuschauerzahl sei, dass abseits des Erfahrungswertes, die Bewerber jeweils nur eine begrenzte Zeit zur Präsentation und Klärung haben, und dadurch sollte sich das Gremium mit dessen Bewertungsrelevanten Fragen auf einen reduzierten Beteiligtenkreis beschränken. Außerdem würde eine größere Anzahl an Bewertungsbögen eine verschwommene Bewertung ergeben. Jedoch seien Bewertungsgruppierungen mit je einem Bewertungsbogen möglich, sodass die Gesamtzahl der Stimmen nicht zu groß wird.
Abseits des Bewertungsgremium sind die Mitglieder des Gemeinderats herzlich eingeladen an den Bietergesprächen als Zuschauer teilzunehmen und sich einen persönlichen Eindruck von den vorgestellten Konzepten und Bewerbern zu verschaffen. Die Bietergespräche finden am xxx statt.
Das Gremium setzt sich gemäß gängigen Regeln wie folgt zusammen:
Bewertungsgremium (in Gruppen):
1x Herr Dr. Eger
1x Verwaltung (Reich, Kudis, Kleiber)
1x Projektleitung (Dietz, Strobl, Sikorsky, Engelhardt)
1x Gemeinderat (Je ein Vertreter)
Beigeladen:
Leitung Kernzeit
Leitung Schule
Elternvertreter MBS
Gemeinderat
Im Anschluss an die Gespräche erfolgt die Auswertung der finalen Angebote. Leitung, Protokollierung und Steuerung des Wettbewerbs wird durch die beauftragte Firma Thost Projektmanagement abgedeckt. Ebenso wird das Büro alle nötigen Arbeitsmaterialien vorbereiten und mitbringen. Das Büro Thost übernimmt ebenfalls die Überwachung der Einhaltung aller vergaberechtlicher Formalitäten. Den Zuschlag erhält das Angebot, welches unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien insgesamt den höchsten Punktewert unter Einbeziehung der nachträglich abgegebenen Verhandlungshonorarangebote erreicht.
ANLAGE
1 Agenda Bietergespräche
TAGESORDNUNGSPUNKT: 9 Ö
Bau eines Beregnungsbrunnens auf Flst.Nr. 5439, Gemarkung St. Leon
Hier: Anhörung im wasserrechtlichen Verfahren
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat bei der Gemeinde St. Leon-Rot eine Stellungnahme zum Antrag für den Bau eines Beregnungsbrunnens auf Flst.Nr. 5439, Gemarkung St. Leon, Gewann Herdweg, angefordert.
Der geplante Brunnen liegt in der Nähe der Wiesen, die im Sommer bei Hochbetrieb auch als Stellplätzen für den St. Leoner See dienen.
Der Antragsteller xxxxx hat das Grundstück vom Eigentümer xxxxxx gepachtet.
Der Antragsteller möchte laut den vorgelegten Antragsunterlagen seine landwirtschaftlichen Kulturen (Kartoffel, Roggen, Möhren, Bundzwiebeln) bewässern auf einer Fläche von ca. 15 ha. Aus dem Brunnen sollen von April bis September eines Jahres bis zu 18.000 m³/Jahr Grundwasser entnommen werden.
Aus Sicht der Abwasserentsorgung gibt es keine Einwände oder Bedenken. Es werden keine Einrichtungen oder Kanäle der Abwasserversorgung berührt.
Vor der Errichtung des Brunnens müsste eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang von der öffentlichen Wasserversorgung erteilt werden.
Gemäß §§ 4 und 5 der Wasserversorgungssatzung St. Leon-Rot wird vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung befreit, wenn dem Grundstückseigentümer oder Wasserabnehmer ein Anschluss aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zugemutet werden kann. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung für die Landwirtschaft werden erfüllt.
Ferner ist beim Betrieb eines Aggregats zur Stromerzeugung darauf zu achten, dass kein Eintrag von Betriebsstoffen in den Untergrund erfolgt.
Es müssen geeignete lärmmindernde Maßnahmen ergriffen werden, damit eine Lärmbelästigung durch den Pumpenbetrieb vermieden wird.
ANLAGE
1 250429 GR Anlage Beregnungsbrunnen
BESCHLUSSVORSCHLAG
Dem wasserrechtlichen Verfahren für die Errichtung des landwirtschaftlichen Brunnens im Gewann „Herdweg“ wird zugestimmt.
Es ist ein lärmgedämmtes Stromerzeugungsaggregat zu verwenden.
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgung wird erteilt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 10 Ö
Neufassung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren
Bei den Friedhöfen handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. Nach §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühren dürfen dabei höchstens so bemessen werden, dass die Kosten des Friedhofs gedeckt werden (Gebührenobergrenze). Dieses grundsätzliche Kostendeckungsgebot des Gesetzgebers wird begrenzt durch die Vertretbarkeit und Zumutbarkeit der Gebührensatze für die Benutzer der Einrichtung.
Inwieweit die Gebühren die Kosten tatsächlich decken sollen, muss vom Gemeinderat entschieden werden.
Da die vorhergehende Gebührenkalkulation der Friedhofs- und Bestattungsgebühren aus dem Jahr 2001 stammte, war 2023 eine Neukalkulation der Gebühren dringend erforderlich und wurde von der Allevo Kommunalberatung für die Jahre 2023 – 2027 durchgeführt.
Der Kostendeckungsgrad der örtlichen Friedhöfe lag in den Jahren 2019 bis 2022 lediglich zwischen 18 und 25 Prozent. Mit den in der Neukalkulation vorgeschlagenen Gebührenerhöhungen hätte ein Kostendeckungsgrad von 54 % erreicht werden können. Durchschnittlich betrug der Kostendeckungsgrad bei Gemeinden unserer Größenordnung in Baden-Württemberg laut den letzten veröffentlichen Zahlen der GPA ca. 56 %.
Nach Vorberatung im Ausschuss Finanzen und Betriebe, hat der Gemeinderat in der Sitzung am 19.12.2023 die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren neu beschlossen. Sie trat zum 01.02.2024 in Kraft.
Die Gebühren zur Benutzung der Leichenhalle, die Bestattungsgebühren (Ausheben u. Herrichten der Gräber) sowie die Gebühren für Grabeinfassungen wurden wie vorgeschlagen beschlossen. Die Verwaltungsgebühren wurden neu in die Satzung aufgenommen.
Bei den Gebühren für die Grabnutzung wich der Gemeinderat von der vorgeschlagenen Kostendeckung von 50 % ab und beschloss stattdessen nur eine Kostendeckung von 30 %.
Dem neu gewählten Gemeinderat wurde aufgegeben über eine weitere Reduzierung der Gebührenunterdeckung bei den Gebühren für die Grabnutzung zu entscheiden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Gebühren für die Bestattungsplätze (Grabnutzung) nun auf den in der Kalkulation für 2023 – 2027 vorgeschlagenen Kostendeckungsgrad von 50 % anzuheben.
Eine Übersicht der Entwicklung der Gebührenhöhe ist beigefügt. In der beigefügten Satzung sind die neuen Gebühren rot markiert.
Die Kalkulation für die Friedhofs- und Bestattungsgebühren wurde für die Jahre 2023 – 2027 gefertigt. Die Verwaltung wird daher im Jahr 2027 erneut eine Neukalkulation der Gebühren für die Jahre ab 2028 veranlassen und dem Gemeinderat dann zur Beschlussfassung vorlegen. In diesem Zusammenhang kann dann auch über die vom Gemeinderat in der Sitzung am 19.12.2023 angeregte Änderung der Grabnutzungsdauer beraten und beschlossen werden.
Sollte der Gemeinderat schon aktuell eine Änderung der Grabnutzungsdauer wünschen, müsste bereits jetzt eine komplette Neukalkulation der Gebühren erfolgen.
ANLAGE
1 2025 GR Vergleich alte + neue Gebühr für Bestattungsplätze
2 2025 Satzung Friedhofs- u. Bestattungsgebühren
BESCHLUSSVORSCHLAG
Die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren wird neu gefasst. Die Satzung tritt zum 01.06.2025 in Kraft. Die beigefügte Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.
Die Verwaltung soll für die Jahre ab 2028 eine Neukalkulation der Friedhofs- und Bestattungsgebühren veranlassen. In diesem Zusammenhang soll über die Änderung der Grabnutzungsdauer beraten und beschlossen werden.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 11 Ö
Elektrisch hochziehbare Handballtore in der Harres-Sporthalle
hier: Kosten und weiteres Vorgehen
Auf die Sitzung des Gemeinderats vom 25.06.2024 wird verwiesen. In dieser Sitzung wurde über die Annahme des Antrags der Freien Wähler zur Prüfung und Angebotserstellung von elektrisch hochziehbaren Toren beschlossen. Während die Kostenabfrage bei den einzelnen Firmen im Vorfeld einer Ausschreibung liefen, wurde im Zuge der Harres Aufsichtsratssitzung die Begehung des Harres angesetzt. Im Zuge dieser Begehung wurde vertieft über die Situation der Tore gesprochen. Als Ergebnis der Diskussion wurde sich geeinigt, dass die Verwaltung die Angebote aufarbeitet und in einer Kostenschätzung für 4 Tore für den Harres dem Gemeinderat zum Beschluss vorlegt. In der Kostenschätzung sollen auch über die Folgekosten informiert werden. Der Beschluss zum Fraktionsantrag und die Protokolle sind anbei.
Für die Montage der Tore müsste eine Traverse bzw. eine Stahlkonstruktion hinter den Toren auf Höhe des Umlaufs montiert werden. Dies würde zum einen die Sicht erheblich einschränken und zum anderen einen entsprechenden Griffschutz sowie eine statische und bautechnische Bewertung erfordern. Eine Deckenmontage ist aufgrund der bereits vorhandenen Basketballkörbe nicht möglich, der Platz ist bereits mit einer Traverse belegt. Zudem werden für die Tore entsprechende Haltevorrichtungen im Boden zum Einrasten benötigt, was einen Eingriff in den Schwingboden erfordern würde. Im Zuge der Begehung wurde ebenfalls die Gefährdung durch das „dranhängen“ von Schülerinnen und Schüler angemerkt.
Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich laut beteiligten Firmen auf schätzungsweise 50.500,00 € brutto für 4 Handballtore. Die Kosten setzten sich wie folgt zusammen:
1. Tore inkl. Aufhängung und Motor:
2. Notwendige Traversen für den Einbau in den Harres:
3. Griffschutz:
Gesamt: ca. 1.500,00 € brutto
4. Bodenhülsen:
5. Bodenbelagsarbeiten (Schwingboden Reparatur):
Gesamt: ca. 1.000,00 € brutto
Die Kosten sind aufgrund des notwendigen Einsatzes eines Hubsteigers relativ hoch. Ersatzteile wie Umlenkrollen, (Draht-)Seile etc. kommen noch hinzu. Zusätzlich kommen jährliche Wartungskosten von ca. 4.000,00 € brutto dazu (Schätzung Hersteller Benz).
Außerdem wird es während der Einbauzeiten zu Sperrungen der Halle kommen, sodass die Arbeiten nur in der Sommerzeit in Abstimmung mit dem Betreiber durchgeführt werden können. Im Zuge der Recherche kam die Alternative eines Transportwagens auf, der für jeweils 2 Handballtore zu je 450 € als kostengünstige Verbesserung des Bestandes möglich wäre. Aufgrund der aktuellen Haushaltslage sollten über die finanzielle Verpflichtung und deren jährlichen Wartungskosten kritisch beschlossen werden.
ANLAGE
1 Fraktionsantrag
2 GR Protokoll zur Sitzung vom 25.06.2024
BESCHLUSSVORSCHLAG
Aufgrund der aktuellen und anhaltenden Haushaltslage, werden keine neuen elektrisch hochfahrbare Handballtore in der Sporthalle Harres eingebaut.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 12 Ö
Finale Parkraumordnung mit Fahrradstraße in der Kirrgasse
Auszüge aus dem Erläuterungsbericht zu unserem Radverkehrskonzept vom November 2022 der Firma Planersocietät in Bezug auf die Thematik Fahrradstraßen:
Nach diesem Bericht bilden Hauptrouten PLUS das Rückgrat des Radnetzes. Auf den Hauptrouten PLUS soll das größte Radverkehrsaufkommen gebündelt werden. Hierzu sind auch selbstständig geführte Radwege auf Nebenstraßen als Fahrradstraße vorgesehen. Die Kirrgasse wurde im Zielnetz der Gemeinde St. Leon-Rot als Hauptroute PLUS eingestuft.
Bei der am 12. Mai 2022 durchgeführten 10 km langen Planungsradtour mit 15 Interessierten war auch die Einrichtung von Fahrradstraßen Gegenstand der Diskussionen. Herr Weber von der Planersocietät erläuterte hierbei das Instrument der Fahrradstraße und die damit einhergehenden Regeln und Gebote. Die Teilnehmenden (Bürger, Akteure des AK Verkehr und Verwaltung) begrüßten den Vorschlag zur Einrichtung von Fahrradstraßen im Nebennetz. Radfahrende könnten so sicher geführt und an Einmündungen beschleunigt werden. An engen Straßenquerschnitten müsste gegebenenfalls mit einer Einbahnstraßenregelung gearbeitet werden.
Fahrradstraßen eignen sich gut im Nebennetz nicht klassifizierter Straßen zur bevorrechtigten Führung des Radverkehrs. Besonders dort, wo aus verkehrsrechtlichen Gründen keine Radwege oder Markierungslösungen zulässig oder sinnvoll oder schmale Fahrbahnen vorhanden sind, können Fahrradstraßen wichtige Radverkehrsachsen verdeutlichen und bündeln sowie durch eine Bevorrechtigung den Radverkehr beschleunigen. Durch die Novellierung der VwV-StVO wurde die Einrichtung von Fahrradstraßen maßgeblich vereinfacht. Diese dürfen ebenfalls dort angeordnet werden, wo aufgrund der Netzbedeutung für den Radverkehr eine gute Radverkehrsinfrastruktur erforderlich ist. Die Voraussetzung einer hohen Radverkehrsdichte wird damit aufgeweicht.
Bei den Standards zu einer Fahrradstraße ist auch die Bevorrechtigung an Knotenpunkten aufgeführt (Ausnahme Kreuzung zweier Fahrradstraßen). Die Maßnahmenempfehlungen in diesem Radverkehrskonzept sehen für St. Leon-Rot innerorts im Nebenstraßennetz auf Hauptrouten PLUS die Einrichtung von Fahrradstraßen vor, aus dem sich ein eigenes Netz ergibt.
Für die Achse Holzstückerweg/Kirrgasse wird die Einrichtung einer Fahrradstraße als Maßnahme im Radverkehrskonzept vorgeschlagen. Beim Workshop im Harres am Thementisch 2 „Qualitätsstandards im Radverkehr“ wurde die Einrichtung eines Fahrradstraßen-Netzes von den Teilnehmenden (Bürger, Akteure des AK Verkehrs und Verwaltung) begrüßt und als positives Bekenntnis zum Radverkehr wahrgenommen.
Im Rahmen der Förderung des Radverkehrs kommt dem Instrument der Fahrradstraße immer größere Bedeutung zu und daher richten viele Städte und Gemeinden Fahrradstraßen ein.
Auszüge aus der StVO und der dazugehörenden Verwaltungsvorschrift zur Thematik Fahrradstraßen:
Nach der amtlichen Begründung zur 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist das Instrument der Fahrradstraße zur Förderung des Radverkehrs eingeführt worden. Danach können Fahrradstraßen für bestimmte Straßenstrecken zur Bündelung des vorhandenen oder zu erwartenden Radverkehrs im Rahmen einer flächenhaften Radverkehrsplanung eingerichtet werden.
Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr setzen nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begründen, dass diese mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird.
Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern in beiden Richtungen ist erlaubt. Dieses Recht ist ein Alleinstellungsmerkmal von Fahrradstraßen und damit der entscheidende Vorteil für Radfahrende im Vergleich zum Fahren auf Fahrbahnen für den allgemeinen Verkehr oder auf Sonderwegen für den Radverkehr.
Fahrradstraßen sollen dem Radverkehr ein zügiges und komfortables Vorankommen ermöglichen. Im Unterschied zu Tempo 30-Zonen dienen sie dagegen nicht der allgemeinen Verkehrsberuhigung zur Wohnumfeldverbesserung. Während die Vorfahrtregelung „rechts vor links“ an allen Kreuzungen und Einmündungen in Tempo 30-Zonen ein wesentliches und i.d.R. unverzichtbares Element zur Erzielung der angestrebten Verkehrsberuhigung darstellt, erweist sie sich in Fahrradstraßen als Hemmnis, das der angestrebten Förderung des Radverkehrs zuwiderläuft. Deshalb sollen Radfahrende in Fahrradstraßen an allen Kreuzungen und Einmündungen durchgehend vorfahrtberechtigt sein.
Die Verwaltung plant nach Vorberatung im Arbeitskreis Verkehr am 12.12.2024 die finale Einführung der Fahrradstraße in der Kirrgasse von der Hauptstraße kommend bis zu den Einmündungen Holzstückerweg/Wiesenstraße mit Zulassung von beidseitigem Kfz-Verkehr. Der Zielstandard von 4 m Breite für die Fahrbahn der Fahrradstraße wird erreicht.
Auf der Konradusstraße ist weniger Radverkehr vorhanden, weshalb dort die Fahrradstraße nicht fortgeführt werden soll. Im Radverkehrskonzept wurde die Konradusstraße als Hauptroute eingestuft.
Trotz den Empfehlungen zur Fahrradstraße die Eingangsbereiche, Knotenpunkte und Einmündungen besonders auffällig mit Piktogrammen (Sinnbild Radverkehr) zu markieren, einigte man sich im Arbeitskreis Verkehr vorerst darauf Bodenmarkierungen in der Kirrgasse zu unterlassen.
Weiterhin folgt man auch nicht den Empfehlungen aller Experten und Regelwerke, den Verkehr auf der Fahrradstraße an der Kreuzung Parkring/Kirrgasse/Konradusstraße zu bevorrechtigen, sondern belässt es ebenfalls nach Vorberatung im Arbeitskreis Verkehr aus Sicherheitsgründen bei der rechts vor links Regelung. Von der Konradusstraße kommend findet eine hohe Anzahl an Überquerungsvorgängen von Schülern hinüber zum Parkring statt. Diese Kreuzung ist im Schulwegeplan unserer Gemeinde als Geh und Rad-Schulweg ausgewiesen. Im letzten Arbeitskreis Verkehr wurden daher Aufpflasterungen, Sicherheitsmarkierungen, die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs sowie die Anlage eines FGÜ´s nahe der Querungsstelle als Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vorgeschlagen. Auf eine Mehrheit für einen dieser Vorschläge hatte man sich jedoch nicht geeinigt.
Die Verwaltung hat sich beim Polizeipräsidium Mannheim die Unfallzahlen der vergangen zehn Jahren von dieser Kreuzung eingeholt. Die Unfallstatistik wies lediglich 2 Unfälle aus. Der erste Unfall war ein Zusammenstoß von zwei PKW´s, welcher auf die Missachtung der geltenden rechts vor links Regelung zurückzuführen war. Beim zweiten Unfall verstieß eine in die Konradusstraße abbiegende Radfahrerin gegen das Rechtsfahrgebot und kam dadurch auf die Fahrbahnseite des dort fahrenden PKWs, sodass dieser beim Ausweichversuch auf ein geparktes Fahrzeug auffuhr. Die Unfallstatistik ist trotz einem hohen Verkehrsaufkommen zu Beginn und Ende eines Schultags sowie einer hohen Anzahl von Überquerungen an dieser Kreuzung dahingehend unauffällig.
Finale Parkraumordnung Kirrgasse:
Eine Halteverbotszone mit Kfz-Parken in den gekennzeichneten Flächen soll in der Kirrgasse von der Hauptstraße kommend bis zur Einmündung Konradusstraße final eingerichtet werden. Insgesamt entstehen auf dem Abschnitt 13 Parkflächen (siehe Anlagen 1 und 2). Es gibt keine Änderung zu den probeweise eingerichteten Parkflächen.
ANLAGE
1 Parkraumordnung+Fahrradstraße Anlage 1
2 Parkraumordnung Anlage 2
3 Fahrradstraße Anlage 3
BESCHLUSSVORSCHLAG
Die Parkraumordnung mit Einrichtung Fahrradstraße zwischen den Einmündungen Hauptstraße und Holzstückerweg/Wiesenstraße in der Kirrgasse wird final eingeführt. Die Einrichtung der Fahrradstraße erfolgt ohne die Anbringung entsprechender Bodenmarkierungen sowie unter Beibehaltung der rechts vor links Regelung an der Kreuzung Kirrgasse/Konradusstraße. In der Konradusstraße wird die bisherige Anordnung der Fahrradstraße zurückgenommen.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 13 Ö
Probeweise Einführung einer Einbahnstraße in der Marktstraße und Leostraße in nördlicher Fahrtrichtung zwischen den Einmündungen Roter Straße und Leopoldstraße
Im Dezember 2023 ist der Träger der Kinderkrippe Wichtelwiese in der Leostraße an die Verwaltung herangetreten mit der Bitte zu prüfen, ob im Umfeld der Einrichtung eine Spielstraße bzw. eine Verkehrsberuhigung mit dem Hinweis Kindergarten eingerichtet werden könnte. Der kurvige Verlauf der Leostraße, schlechte Sichtverhältnisse, schmale Gehwege, Geschwindigkeitsüberschreitungen des Kfz-Verkehrs sowie schwierige Gegebenheiten bei der Querung der Straße stellen ein hohes Gefährdungspotenzial für die Nutzer der Einrichtung dar. Die Leiterin des Kindergartens St. Josef hatte auch bereits Verbesserungsmaßnahmen bei der Verkehrsführung in Form der Einrichtung einer Einbahnstraße im Umfeld ihrer Einrichtung in der Vergangenheit gegenüber der Verwaltung geäußert.
Im April 2024 begutachteten und besprachen die Mitglieder des AK Verkehrs gemeinsam mit der Leiterin der Kinderkrippe Wichtelwiese die Situation vor Ort.
Im Mai 2024 im Arbeitskreis Verkehr hatte man sich für die Einrichtung einer Einbahnstraße sowie die Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs im Umfeld der Kindertageseinrichtungen entschieden.
Aufgrund dessen, dass in den Sommermonaten die Leostraße stark in den sozialen Netzwerken diskutiert wurde, hatte am 12.12.2024 vor dem AK Verkehr eine Vor-Ort-Begehung der Leostraße mit den Anwohnern, den Leiterinnen der Kindertageseinrichtungen, den Gemeinderatsmitgliedern des AK Verkehrs sowie der Verwaltung stattgefunden. Die Verwaltung erläuterte bei dieser Begehung, welche verkehrsrechtlichen Maßnahmen zukünftig umgesetzt werden sollen. Die Begründungen für diese Maßnahmen wurden ausführlich dargelegt.
Die Verwaltung plant demnach folgendes Vorgehen:
Auf dem Teilstück der Marktstraße/Leostraße ab der Einmündung Roter Straße soll eine Einbahnstraße in nördlicher Fahrtrichtung bis zur Einmündung in die Leopoldstraße eingeführt werden. Der Radverkehr in entgegengesetzter Richtung zur Einbahnstraße wird zugelassen. Somit wird der Radverkehr auch weiterhin gefördert. Für den Verlauf der Einbahnstraße in gegenläufiger Fahrtrichtung spricht das extrem schwierige Ausfahren in die Roter Straße und damit einhergehender Rückstaubildung in die Marktstraße hinein.
Fortführung der Parkraumordnung zwischen den Einmündungen Neugasse und Herderstraße. Bei der Begehung wurde auch abgestimmt weitere Parkflächen in der ausgewiesenen Halteverbotszone aufzusprühen.
Die Anwohner der Leostraße sowie die Leitungen der Kindergärten stehen der Einrichtung einer Einbahnstraße sowie der Fortführung der Parkraumordnung positiv gegenüber.
Gründe für die Einrichtung einer Einbahnstraße sind folgende:
Im Schlussbericht Mobilitätskonzept St. Leon von 2014 wurde die Kfz-Verkehrsbelastung in der Leostraße von 20212 dargelegt. Mit 1.100 Kfz am Tag lag bereits 2012 eine entsprechend hohe Kfz-Verkehrsbelastung vor. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung und vermehrten Staus auf den Hauptverkehrsstraßen in St. Leon, ist die Gefahr von Schleichverkehren über die Leostraße gegeben. In dem Bericht hatte man für das Jahr 2025 eine Verkehrsbelastung von 1.600 Kfz am Tag für die Leostraße prognostiziert. Diese erwartete Verkehrszunahme ist mit 45 % die größte im gesamten Ortsteil St. Leon. Bei Einrichtung einer unechten Einbahnstraße in der Neugasse würde die Kfz-Verkehrsbelastung in der Leostraße um 13 % sinken. Damit soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass eine gewisse Verkehrsbelastung in der Leostraße besteht und die Einrichtung einer Einbahnstraße geeignet ist, den Kfz-Verkehr zu reduzieren und somit die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Weiterhin soll die Einbahnstraße zu einem besseren Verkehrsabfluss und zu einer geordneten Verkehrsführung und Beruhigung im Umfeld der Kinderkrippe Wichtelwiese sowie dem Kindergarten St. Josef beitragen. Dadurch kann von einer weiteren Gefahrenreduzierung speziell für die schwächeren Verkehrsteilnehmer ausgegangen werden. Einbahnstraßen erleichtern Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn, da diese nur auf den Kfz-Verkehr aus einer Richtung achten müssen. Die Flüssigkeit des Kfz-Verkehrs, die Verringerung des Durchfahrtsverkehrs durch umwegreiche Führung (Verkehrsberuhigung) sowie die Vermeidung von Unfallgefahren durch unübersichtliche Verkehrssituationen sind weitere nennenswerte Aspekte.
Zu der bereits umgesetzten Einbahnstraße in der Kronauer Straße wurde von einer Anwohnerin berichtet, dass es seit Einführung dieser viel ruhiger geworden ist, es zu keinen Staubildungen mehr kommt und die Sicherheit von kleinen Kindern erhöht wurde. Diese geschilderten Vorteile erwarten wir im Anschluss der Einrichtung der Einbahnstraße auch in der Leostraße.
Bei dem Auftaktworkshop sowie bei der Begehung in St. Leon zu den Fußverkehrs-Checks 2019 wurde die Leostraße von den Teilnehmenden mehrfach negativ erwähnt. Insbesondere wurden die zu geringen Gehwegbreiten, die Barrierefreiheit durch eine zu starke Querneigung der Gehwege, überhöhte Kfz-Geschwindigkeiten sowie der ruhende Verkehr bemängelt. Die Leostraße wird auch gerne als Spazierrunde von Senioren genutzt, die jedoch durch parkende Autos und schmale Gehwege gezwungen werden, die Fahrbahn hierfür zu nutzen, da ein Längsverkehr auf dem Gehweg nicht möglich ist.
Bei dem Workshop und der Planungsradtour zum Radverkehrskonzept konnten sich die Teilnehmenden gar die Einrichtung einer Fahrradstraße in der Leostraße vorstellen.
Die konkrete Gefahrenlage mit der Wahrscheinlichkeit, dass Schadensfälle eintreten können, welche für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO erforderlich ist, ist für die Verwaltung aufgrund der vorherigen Ausführungen (Streckenführung, bauliche Gegebenheiten, Verkehrsbelastung) in der Leostraße gegeben.
Nach der Unfallstatistik der vergangenen 5 Jahre vom Polizeipräsidium Mannheim, kam es dreimal zu Kollisionen von Fahrzeugen beim Ein- und Ausfahren an der Einmündung Roter Straße/Marktstraße, dreimal zu Gebäudeschäden bzw. zu Schäden an Verkehrseinrichtungen durch einbiegende und fahrende LKWs sowie dreimal zu Beschädigungen durch den fließenden Kfz-Verkehr an ordnungsgemäß parkenden Fahrzeugen auf dem Abschnitt der Leostraße zwischen den Einmündungen der Roter Straße und der Neugasse.
Nachdem die Straßenverkehrsbehörde sich nochmals intensiv mit dem Thema verkehrsberuhigte Bereiche auseinandergesetzt sowie ein Seminar hierzu besucht hatte, kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs in der Leostraße nicht gegeben sind.
Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs sind nach der Verwaltungsvorschrift und der Erläuterung zur StVO folgende:
Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Die gekennzeichneten Straßen oder Bereiche müssen durch Ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.
Wesentliches Merkmal des verkehrsberuhigten Bereichs ist, dass die Regelungen für diese Bereiche die Differenzierung der einzelnen Straßenteile nach Benutzungsarten wie Gehweg, Radweg, Fahrbahn aufheben. Unabdingbare Voraussetzung für verkehrssichere Abläufe in diesen Bereichen ist eine entsprechende bauliche Gestaltung, ohne sie ist die Einrichtung und Beschilderung verkehrsberuhigter Bereiche nicht zu verantworten.
Die Leostraße erfüllt keine der genannten Voraussetzungen, weshalb dort auf eine Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs verzichtet wird.
ANLAGE
1 Einbahnstraße Anlage 1
2 Einbahnstraße Anlage 2
3 Einbahnstraße Anlage 3
4 Einbahnstraße Anlage 4
5 Einbahnstraße Anlage 5
BESCHLUSSVORSCHLAG
Auf dem Teilabschnitt der Marktstraße und Leostraße zwischen den Einmündungen der Roter Straße und Leopoldstraße wird in nördlicher Fahrtrichtung probeweise eine Einbahnstraße mit Zulassung Radverkehr in Gegenrichtung eingeführt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 14 Ö
Plakatierung
Ein Antrag der FDP (Vorlage 333/2020) beinhaltete, die aktuelle Situation der Plakatierung in der Gemeinde zu betrachten, da diese den positiven Gesamteindruck in der Gemeinde negativ beeinflusse. Der Antrag wurde in der Gemeinderatssitzung am 24.11.2020 behandelt. Der Gemeinderat stimmte einstimmig dem Beschlussvorschlag zu, die Verwaltung zu beauftragen, das Management von Plakatierungsflächen entlang der Straßen, der Ausstattung mit Plakatrahmen und deren werbemäßiger Nutzung unter privaten Unternehmen der Werbewirtschaft auszuschreiben. Die detaillierten Hintergründe für diese Entscheidung sind dem Protokoll und der damaligen Vorlage zu entnehmen, die dieser Vorlage nochmals zur Information beigefügt sind.
Im Jahre 2023 wurde nach der Pandemie und der längeren Stellenvakanz im Ordnungsamt das Thema wieder aufgegriffen und eine Markterkundung durchgeführt. Die Markterkundung brachte schlussendlich einen Anbieter hervor. Eine Ausschreibung hätte daher voraussichtlich kein anderes Ergebnis ergeben. Im Zuge der Direktvergabe wurde mit der Firma Städtewerbung Schnelle GmbH aus Büren-Wewelsburg zum 01.04.2024 ein Vertrag über die Vergabe von kommerziellen Werbeflächen/Plakatanschlag auf gemeindlichem Grund und Boden geschlossen. Die Vorteile der von der Firma gestellten Alurahmen waren die beidseitige Bestückbarkeit, Wetterfestigkeit und vandalismussichere Aufhängung ohne Behinderung für den Verkehrsraum.
Ende April 2024 wurden die Alu-Plakatrahmen an Laternenmasten entlang der Gemeindestraße an verschiedenen mit der Verwaltung abgestimmten Standorten durch die Firma Schnelle montiert. Plakatierungsfirmen oder private Veranstalter, die in der Vergangenheit Anträge direkt an die Gemeindeverwaltung zur Genehmigung gestellt hatten, wurden nach dem 01.04.2024 an die Firma Schnelle zur Bearbeitung verwiesen.
Nach mehreren Wochen Laufzeit wurde festgestellt, dass die Plakatrahmen mit keinem einzigen Plakat befüllt waren. Eine Nachfrage bei der Firma Schnelle ergab, dass es zwar viele Anfragen gab, allerdings kein Kunde zwischenzeitlich gebucht hatte. Da die Vertragsausführung durch die Firma Schnelle aus Sicht der Verwaltung nicht zufriedenstellend gelaufen ist, wurde nochmals mündlich in Verhandlung getreten. Allerdings konnten auch mehrere Wochen danach keine Buchung eines Plakatrahmens festgestellt werden. Der Vertrag wurde schlussendlich innerhalb der Probezeit am 04.07.2024 nach erneutem Gespräch mit der Firma Schnelle fristgerecht zum 31.03.2025 gekündigt.
Das Interesse an einer Plakatierung durch Firmen oder private Veranstalter ist mittlerweile praktisch zum völligen Erliegen gekommen, seit mehreren Wochen gehen keine Anträge mehr ein, ein Grund ist sicherlich auch die zunehmende Veröffentlichung von Veranstaltungen in den neuen Medien. Plakate wirken in Zeiten von Social-Media-Kampagnen veraltet, die Außenwerbung nimmt stetig ab. In größeren Städten wie Heidelberg und Mannheim sind Plakatanschläge für die Veranstalter deutlich lukrativer, dort können auch Flächen für festmontierte Großflächenplakate, City-Light-Poster, Litfaßsäulen oder Plakatträger-Stimmgabeln für größere Formate zur Verfügung gestellt werden, die in kleineren Kommunen jedoch nicht rentabel und im Format auch nicht zulässig sind.
Daher stellt sich zwischenzeitlich die Frage, ob – außer Wahlwerbung bei Wahlen – überhaupt noch eine Veranstaltungswerbung im Gemeindegebiet zugelassen werden soll. Dazu verpflichtet ist die Gemeinde nicht. Die Gemeinde Nußloch sieht z. B. seit vielen Jahren von einer Plakatierung im Gemeindegebiet ab, mit folgender Konsequenz:
In St. Leon-Rot werden Veranstaltungen ortsansässiger Vereine seit vielen Jahren in den blau-gelben Mitteilungstafeln an den Ortseingängen angekündigt. Firmenwerbung ist laut entsprechender Regelung in unserer Werbeanlagensatzung als örtlicher Bauvorschrift nur an der Stätte der Leistungserbringung erlaubt, um das Ortsbild nicht zu verunstalten. Eine ebenfalls seit Jahren etablierte Hinweisbeschilderung mit grünen und blauen Schildern im Verkehrsraum weist auf die Zuwegungen zu vorhandenen Gewerbebetrieben und Vereinsanlagen hin.
Bevor eine erneute Ausschreibung erfolgt, ist abzustimmen, ob künftig überhaupt noch ein Bedürfnis für eine Veranstaltungsplakatierung im Gemeindegebiet - außer bei Wahlen – gesehen wird. Im Hinblick auf die Verbesserung für das Ortsbild und die Ahndung von wildem Plakatieren sprechen einige Vorteile für einen völligen Verzicht.
ANLAGE
1 Protokoll Plakatierung 2020
2 Vorlage Plakatierung 2020
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Gemeinderat beschließt die vollständige Abschaffung der Plakatwerbung in St. Leon-Rot für Veranstaltungen jeglicher Art.
Die Plakatierung 6 Wochen vor Wahlen und die Werbung für Veranstaltungen ortsansässiger Vereine auf den Ortseingangstafeln werden unverändert beibehalten.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 15 Ö
Neubau einer Fuß- und Radwegebrücke über den Kehrgraben beim Bauhof
Aus der Mitte des Gemeinderats wurde am 23.03.2025 das Kommunalrechtsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hinsichtlich der Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses, wie auch bereits mit Schreiben vom 25.11.2024, kontaktiert.
Das Kommunalrechtsamt hat daraufhin um eine Stellungnahme der Gemeinde St. Leon-Rot gebeten. Dem Kommunalrechtsamt wurde mit Schreiben vom 07.04.2025 mitgeteilt, dass das Schreiben der Freien Wähler St. Leon-Rot e.V. vom 25.11.2024 am 16.01.2025 beantwortet wurde.
Das Kommunalrechtsamt hat empfohlen, die Angelegenheit mit den bisherigen aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Umsetzung dem Gemeinderat nochmals in einer öffentlichen Sitzung darzulegen.
Die Stellungnahme bzw. das Schreiben an die Freien Wähler St. Leon-Rot e.V. vom 16.01.2025, welches auch dem Gesamtgemeinderat am 22.01.2025 übermittelt wurde, ist als Anlage nochmals beigefügt.
ANLAGE
1 Schreiben an Freie Wähler St. Leon-Rot e.V., Neubau einer Fuß- und Radwegebrücke über den Kehrgraben beim Bauhof vom 16.01.2025
2 Schreiben Freie Wähler St. Leon-Rot e.V. an Kommunalrechtsamt vom 23.03.2025
TAGESORDNUNGSPUNKT: 16 Ö
Information zur Aktion „Blühenden Verkehrsinseln“
Da vermehrt Anfragen aus der Öffentlichkeit und auch vom Gemeinderat bezüglich der blühenden Wiesen und Verkehrsinseln aufgekommen sind, möchten wir hier kurz erklären, wieso diese nicht gemäht werden.
Seit Mitte 2022 nehmen wir an der Aktion „Blühende Verkehrsinseln“ vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg teil, welches beinhaltet, eine gewisse Fläche nicht zu mähen und so Raum, Nahrung und Nistplätze für Insekten, Bienen und Schmetterlinge zu schaffen. Im Anhang sehen Sie den Plan für die Mäharbeiten vom Bauhof, die mit Gelb markierten Bereiche werden nicht bzw. erst später gemäht. Ebenso finden sie das Schreiben des Ministeriums im Anhang.
ANLAGE
1 Infoblatt blühende Verkehrsinsel
2 Ungemähte Flächen - Liste Bauhof
TAGESORDNUNGSPUNKT: 17 Ö
Verschiedenes
TAGESORDNUNGSPUNKT: 18 Ö
Anfragen