TAGESORDNUNGSPUNKT: 1 Ö
Bekanntgabe der am 22.10.2024 und 05.11.2024 nicht öffentlich gefassten Beschlüsse. Offenlage des öffentlichen Sitzungsprotokolls vom 22.10.2024
TAGESORDNUNGSPUNKT: 2 Ö
Bestellung von Urkundspersonen
Zu Urkundspersonen werden vorgeschlagen:
Gemeinderat Achim Schell und Gemeinderat Theo Vetter.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Gemeinderat Achim Schell und Gemeinderat Theo Vetter werden zu Urkundspersonen bestimmt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 3 Ö
Anfragen aus der Bevölkerung
TAGESORDNUNGSPUNKT: 4 Ö
Feststellung des Jahresabschlusses 2023 für die Harres Veranstaltungs-GmbH
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss 2023 in seiner Sitzung am 17. Oktober 2024 vorberaten. Der Jahresabschluss der Harres Veranstaltungs-GmbH wurde durch die RNW Rhein-Neckar-Wirtschaftsprüfung GmbH aus Edingen-Neckarhausen, nach den Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften des Handelsgesetzbuches, geprüft.
Dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 und dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt und bestätigt, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat.
Der Aufsichtsrat schlägt der Gesellschafterversammlung die Feststellung des Jahresabschlusses vor.
Die Gemeinde St. Leon-Rot ist Alleingesellschafterin der Harres Veranstaltungs-GmbH und wird in der Gesellschafterversammlung durch den Bürgermeister vertreten. Entsprechend der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung bedarf es für den Gesellschafterbeschluss eines vorherigen Weisungsbeschlusses des Gemeinderats.
Seit dem Wirtschaftsjahr 2009 zahlt die Gemeinde ein Verlustausgleich in Höhe von 200.000 Euro an die Harres Veranstaltungs-GmbH, laut Gemeinderatsbeschluss vom 25.11.2008. Die Zahlung der 200.000 € erfolgt jeweils Ende März, damit die Liquidität der Harres Veranstaltungs-GmbH sichergestellt ist. Der Verlust der Gesellschaft hat sich, wie aus dem vorliegenden Jahresabschluss entnommen werden kann, im Wirtschaftsjahr 2023 auf 363.711,80 € belaufen. Durch die Zahlungen der Gemeinde sind bereits 200.000 Euro ausgeglichen worden. Die übrigen 163.711,80 Euro müssen ebenfalls ausgeglichen werden, da in der Gesellschaft keine Mittel für weitere Defizitausgleiche vorhanden sind. Der Aufsichtsrat hat daher dem Gemeinderat empfohlen, den übrigen Verlust in Höhe von 163.711,80 Euro auszugleichen. Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023 nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung, es entstehen überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 163.711,80 Euro, diese sind vom Gemeinderat zu genehmigen.
Nachrichtlich:
Mit dem Jahresabschluss der Harres Veranstaltungs-GmbH werden lediglich die Kosten dargestellt, die im laufenden Betrieb entstehen.
Nicht dargestellt werden die Kosten, die die Gemeinde gemäß Pachtvertrag trägt, die nicht im genannten Abschluss berücksichtigt werden. Diese beliefen sich in 2023 auf 1.320.203,43 €. Dies sind überwiegend Kosten für die Unterhaltung des Gebäudes.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Bürgermeister wird beauftragt und bevollmächtigt, in einer Gesellschafterversammlung nachfolgende Beschlüsse zu fassen und zu dokumentieren.
2. Der Gemeinderat stimmt den überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 163.711,80 € zu.
3. Behandlung des Jahresergebnisses
Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 363.711,80 € ist aus der Kapitalrücklage zu decken.
4. Der Gemeinderat nimmt die nachrichtlich aufgeführten Ausgaben zu Kenntnis
TAGESORDNUNGSPUNKT: 5 Ö
Entlastung des Aufsichtsrats der Harres Veranstaltungs-GmbH
- Bitte Befangenheit beachten -
Die Entlastung des Aufsichtsrates hat gemäß Gesellschaftsvertrag durch die Gesellschafterversammlung zu erfolgen. Die Gemeinde St. Leon-Rot wird in der Gesellschafterversammlung durch den Bürgermeister vertreten, der entsprechend dem Beschluss des Gemeinderats das Stimmrecht ausübt.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Bürgermeister wird beauftragt und bevollmächtigt, in einer Gesellschafterversammlung nachfolgenden Beschluss zu fassen und zu dokumentieren:
1. Der Aufsichtsrat wird entlastet.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 6 Ö
Jahresabschluss 2023 der Kommunalen Wohnungsbaugesellschaft St. Leon-Rot GmbH
Der Jahresabschluss der Kommunalen Wohnungsbau GmbH wurde durch die RNW Rhein-Neckar Wirtschaftsprüfung GmbH geprüft. Die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts 2023 wurde uneingeschränkt festgestellt.
Der Prüfbericht wird vom Aufsichtsrat in der Sitzung am 16.11.2024 zur Kenntnis genommen, der Jahresabschluss vorberaten und die Geschäftsführung soll entlastet werden.
Die Gemeinde St. Leon-Rot ist Alleingesellschafterin der Kommunalen Wohnungsbau GmbH und wird in der Gesellschafterversammlung durch Herrn BGM Dr. Eger vertreten. Entsprechend der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung bedarf es für den Gesellschafterbeschluss eines vorherigen Weisungsbeschlusses des Gemeinderats.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Bürgermeister wird beauftragt und bevollmächtigt, folgende Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung zu fassen und zu dokumentieren
2.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf
- das Anlagevermögen 1.469.477 €
- die Beteiligungen 0 €
- das Umlaufvermögen 1.177.427 €
Summe Aktiva: 2.646.904 €
2.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf:
- das Eigenkapital 1.113.695 €
- Rückstellungen 173.298 €
- die Verbindlichkeiten 1.359.911 €
Summe Passiva: 2.646.904 €
2.2 Jahresgewinn
2.2.1 Summe der Erträge 625.341 €
2.2.2 Summe der Aufwendungen 584.472 €
3. Behandlung des Jahresgewinns
Der Jahresgewinn in Höhe von 40.869 € wird auf das neue Wirtschaftsjahr vorgetragen.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 7 Ö
Entlastung des Aufsichtsrats der Kommunalen Wohnungsbaugesellschaft St. Leon-Rot GmbH
- Bitte Befangenheit beachten -
Die Entlastung des Aufsichtsrats für seine Tätigkeit im Jahr 2023 hat gemäß Gesellschaftsvertrag durch die Gesellschafterversammlung zu erfolgen. Die Gemeinde St. Leon-Rot wird in der Gesellschafterversammlung durch den Bürgermeister vertreten, der entsprechend eines Weisungsbeschlusses durch den Gemeinderat das Stimmrecht ausübt.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Bürgermeister wird beauftragt und bevollmächtigt, in einer Gesellschafterversammlung nachfolgenden Beschluss zu fassen und zu dokumentieren:
Der Aufsichtsrat der Kommunalen Wohnungsbaugesellschaft St. Leon-Rot GmbH wird für seine Tätigkeit im Jahr 2023 entlastet.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 8 Ö
Kommunale Wohnungsbaugesellschaft St. Leon-Rot GmbH-Wirtschaftsplan 2025 mit Finanzplanung bis 2028
Dieser Tagesordnungspunkt wird in der Aufsichtsratssitzung der KWG am 16.11.2024 vorberaten.
Gemäß Gesellschaftsvertrag ist die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan einschließlich der Finanzplanung der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Dazu bedarf es eines Gemeinderatsbeschlusses.
Die Geschäftsführung empfiehlt dem Gemeinderat, den Bürgermeister im Rahmen einer Gesellschafterversammlung mit der Beschlussfassung für den Wirtschaftsplan 2025 mit Finanzplanung bis 2028 zu beauftragen.
ANLAGE
1 Wirtschaftsplan 2025
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Bürgermeister wird beauftragt, im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der KWG den Wirtschaftsplan 2025 mit Finanzplanung bis 2028 zu beschließen.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 9 Ö
Prozesswasseraufbereitung an der Kläranlage St. Leon-Rot, Technische Ausrüstung
Hier: Auftragsvergabe
Die Verwaltung hat die erforderlichen Leistungen für die technische Ausrüstung zur Prozesswasseraufbereitung an der Kläranlage St. Leon-Rot in Zusammenarbeit mit dem Büro mohn ingenieure GmbH aus Karlsruhe zusammengestellt und öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibungsunterlagen wurden von 7 Firmen zur Angebotsabgabe abgerufen. Zum Submissionstermin am 05.11.2024 haben zwei Firmen ein Angebot eingereicht. Nach rechnerischer und fachtechnischer Prüfung und Wertung der Angebote durch das Büro mohn ingenieure GmbH ergibt sich folgender Vergabevorschlag:
Rang Bieter Angebotssumme € % Abw.
1. Fa. Con-Tex Walter Solutions GmbH, Steinebach 117.418,26 € 100,0 %
2. …………..
Das Angebot liegt xxxxxx unter der Kostenschätzung.
Die im Wirtschaftsplan 2024 für diese Maßnahme veranschlagten Mittel sind ausreichend.
ANLAGE
1 Anlagenskizze
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Auftrag für die technische Ausrüstung im Zuge der Prozesswasseraufbereitung an der Kläranlage St. Leon-Rot wird an die Firma Con-Tex Walter Solutions GmbH aus Steinebach zum vorläufigen Auftragswert von 117.418,26 € brutto erteilt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 10 Ö
Brückensanierungsarbeiten der Feldwegbrücke Golfplatz
Hier: Auftragsvergabe
Auf die Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung des Gemeinderats vom 24.09.2024 wird verwiesen.
Die Verwaltung hat die erforderlichen Unterlagen für die Brückensanierung der Feldwegbrücke Golfplatz zusammengestellt und beschränkt ausgeschrieben. Von insgesamt 5 zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen haben zum Submissionstermin am 29.10.2024 alle fünf Firmen ein Angebot vorgelegt. Nach fachtechnischer und rechnerischer Prüfung und Wertung der Angebote durch die Gemeinde ergibt sich folgender Vergabevorschlag:
Rang Bieter Angebotssumme %-Abw.
1. Fa. BWS Rhein-Neckar GmbH, Heidelberg 201.510,42 € 100,0%
2. – 5. ………
Somit ist die Firma BWS Rhein-Neckar GmbH aus Heidelberg die günstigste Bieterin. Das Angebot der Firma BWS Rhein-Neckar entspricht der Kostenschätzung.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Auftrag für Brückensanierungsarbeiten der Feldwegbrücke Golfplatz wird an die BWS Rhein-Neckar GmbH aus Heidelberg zum vorläufigen Auftragswert von 201.510,42 € brutto erteilt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 11 Ö
Jahresunternehmerleistungen 2025/2026,
hier: Verlängerung der Rahmenvereinbarung
Die Verwaltung hat die Jahresunternehmerleistungen im Tiefbau im Jahr 2023 letztmalig ausgeschrieben. Nach Beschlussfassung im Ausschuss für Umwelt und Technik am 06.02.2024 wurde mit der Firma Landschaftspflege Nordbaden GbR aus St. Leon-Rot eine entsprechende Rahmenvereinbarung für die Zeit vom 01.03.2024 bis 28.02.2025 abgeschlossen. Als Vertragsgrundlage wurden die Einheitspreise aus den Standardleistungsbüchern 600, 606 und 615 (Erdarbeiten, Entwässerungskanalarbeiten, Verkehrswegebauarbeiten) mit einem Aufschlag von 29,99 % vereinbart.
Die Verwaltung hat, da die Leistungen im Jahr 2024 zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt wurden, die Firma angefragt, ob für 2025/2026 Interesse an einer Vertragsfortführung bestünde. Mit Schreiben vom 24.10.2024 hat die Firma Landschaftspflege Nordbaden GbR aus St. Leon-Rot ihr Interesse an einer Vertragsverlängerung zu den geltenden Vertragsbestandteilen bestätigt.
Die Verwaltung schlägt vor, eine Vertragsverlängerung bis zum 28.02.2026 vorzunehmen.
Entsprechende Mittel sind in den Gemeindehaushalt bzw. in den Wirtschaftsplänen eingestellt.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Für die Jahresunternehmerleistungen im Tiefbau wird mit der Firma Landschaftspflege Nordbaden aus St. Leon-Rot eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Als Vertragsgrundlage werden die Einheitspreise aus den Leistungskatalogen 600, 606 und 615 mit einem Aufschlag von 29,99 % vereinbart, an die der Auftragnehmer sich bis zum 28.02.2026 bindet. Die konkrete Beauftragung erfolgt in Einzelaufträgen, in denen Leistungsumfang, Durchführungszeitraum und der Kostenträger festgelegt werden.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 12 Ö
Digitalpakt Schule
hier: Neuanschaffung von PCs für die Parkringschule St. Leon-Rot
Im Rahmen des DigitalPakts stehen Fördermittel für die Digitalisierung an Schulen zur Verfügung. Für die Parkringschule wurden insgesamt 178.100 € Fördermittel beantragt. Um diese Mittel auszuschöpfen, ist ein Eigenanteil von 20 % der förderfähigen Kosten zu tragen. Somit ergibt sich ein Gesamtbudget von 222.625 €, welches sich aus 178.100 € Fördermittel und 44.525 € Eigenmittel zusammensetzt.
Der Parkringschule stehen noch 24.219,31 € offenes Restbudget (davon 4.843,86 € Eigenmittel und 19.375,45 € Fördermittel) zur Verfügung. Von diesem zur Verfügung stehenden Budget möchte die Schule noch folgende Anschaffungen tätigen, um den genehmigten Medienentwicklungsplan vollständig umzusetzen.
Neuanschaffung und Erstinstallation von 30 PCs für Computerräume und deren Einbindung in das vorhandene Netzwerk:
Die Summe dieser geplanten, förderfähigen Anschaffungen beträgt somit 23.967,08 € und liegt damit 252,23 € unter dem noch zur Verfügung stehenden Budget.
Für die Anschaffungen wurden folgende Angebote eingeholt:
Anschaffung PCs:
Bieter Summe %
1. Firma HP Deutschland GmbH 20.051,98 € 100%
2. – 3. ….
Erstinstallation und Einbindung PCs
Bieter Summe %
1. Schwenk IT GmbH 3.915,10 € 100 %
Für die Erstinstallation sowie Einbindung der PCs wurde nur ein Angebot der Firma Schwenk IT GmbH eingeholt, da sie ein Angebot zum marktüblichen Preis erstellt hat, welches durch die Schule geprüft und für in Ordnung befunden wurde. Schwenk IT GmbH betreut bereits seit Jahren das Schulnetzwerk, weshalb die Beauftragung von Schwenk IT GmbH als sinnvoll erachtet werden kann.
BESCHLUSSVORSCHLAG
1. Der Auftrag für die Anschaffung von 30 PCs wird an die Firma HP Deutschland GmbH, Böblingen, mit der Auftragssumme von 20.051,98 € vergeben.
2. Der Auftrag für die Erstinstallation und Einbindung von 30 PCs wird an die Firma Schwenk IT GmbH, Karlsruhe, mit der Auftragssumme von 3.915,10 € vergeben.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 13 Ö
Information zur Grundsteuerreform; Beschluss über die Höhe des Hebesatzes zur Grundsteuer ab dem Jahr 2025
Auf die ausführliche Beratung und Präsentation im Ausschuss für Finanzen und Betriebe am 5. November 2025 wird verwiesen. Die Präsentation ist als Anlage beigefügt.
Allgemeines zur Grundsteuer A und B:
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurden die bisherigen Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Bis zum 31.12.2019 hatte der Gesetzgeber Zeit, eine Neuregelung zu treffen. Mit den Grundsteuerreformgesetzen vom November und Dezember 2019 wurden diese Vorgaben erfüllt. Zur konkreten Umsetzung in den einzelnen Bundesländern galt eine Übergangsfrist längstens bis zum 31.12.2024, in der die bisherigen Bewertungsregeln noch angewandt werden dürfen. Mit der Länderöffnungsklausel konnten sich die Bundesländer für ein eigenes Grundsteuermodell entscheiden. Während einige Bundesländer das Bundesmodell favorisierten, legte sich Baden-Württemberg für die Grundsteuer B auf ein modifiziertes Bodenwertmodell fest, für die Grundsteuer A übernahm der Landesgesetzgeber das Bundesmodell.
Berechnung:
Für die Berechnung der Grundsteuer bleibt es wie bisher beim 3-stufigen Verfahren mit der Aufteilung der Zuständigkeit zwischen Finanzamt und Gemeinde:
- Feststellung des Grundsteuerwertes (Zuständigkeit des Finanzamtes)
- Festsetzung des Messbetrages (Zuständigkeit des Finanzamtes)
- Festsetzung der Grundsteuer (Zuständigkeit der Gemeinde)
Für die Feststellung des Grundsteuerwertes ist künftig alleine die Grundstücksgröße maßgebend. Die Bebauung, bei der bisherigen Berechnung des Grundsteuermessbetrages eine nicht zu vernachlässigende Größe, spielt keine Rolle. Die Grundstücksfläche wird mit dem vom Gutachterausschuss festgesetzten Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2022 (Hauptfeststellung) multipliziert.
Die nächste Hauptfeststellung erfolgt zum 01.01.2029, bei der dann die Bodenrichtwerte für die Feststellung des Grundsteuerwertes neu ermittelt werden. Bis dahin sind die Gutachterausschüsse verpflichtet, jährlich für Grundstücke, deren Entwicklungszustand sich ändert, dem Finanzamt sogenannte fortgeschriebene Bodenrichtwerte zu übermitteln.
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
Der Grundsteuerwert wird anschließend mit der Steuermesszahl multipliziert, was dann den Grundsteuermessbetrag ergibt. Die Steuermesszahl beträgt allgemein für die Grundstücke 1,3 v.T. Für Wohngrundstücke werden 30 % in Abzug gebracht, für staatlich geförderte Grundstücke 25 %. Für landwirtschaftliches Vermögen liegt die Steuermesszahl bei 0,5 v.T.
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Zur Festsetzung der Grundsteuer multipliziert man den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde.
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Bei rechtlichen Streitigkeiten ist in den seltensten Fällen der Hebesatz der Streitpunkt, da dieser, wenn er korrekt durch den Gemeinderat beschlossen worden ist, nicht, oder in den seltensten Fällen angreifbar ist. In der Regel beziehen sich Widersprüche auf die Höhe des Grundsteuermessbetrages, der wie oben erläutert, vom Finanzamt festgestellt wird.
Auswirkung:
Auch wenn sich durch die Grundsteuerreform vor dem Hintergrund der Aufkommensneutralität das Steueraufkommen der Gemeinde nicht erhöhen sollte, wird es zu sogenannten Belastungsverschiebungen zwischen verschiedenen Grundstücksarten kommen:
- Verschiebung zugunsten von Gewerbegrundstücken, zulasten von Wohngrundstücken
- Verschiebung zulasten unbebauter Grundstücke.
Durch die Ermäßigung der Messzahl um 30 % ist die Grundsteuer für bebaute Wohngrundstücke geringer als die Grundsteuer für unbebaute Grundstücke.
-Verschiebung zugunsten von Wohneinheiten zulasten von Einfamilienhäusern mit großem Grundstück.
Da Gemeinden nur einen einheitlichen Hebesatz innerhalb der Grundsteuer A und/oder der B festsetzen können, können Belastungsverschiebungen von der Gemeinde nicht durch differenzierte Hebesätze in den einzelnen Grundstücksarten ausgeglichen werden.
Aufkommensneutralität:
Der Appell zur Aufkommensneutralität ist in der Gesetzesbegründung mit dem Ziel aufgenommen, die Akzeptanz der Grundsteuerreform in der Bevölkerung zu erhöhen.
Die Aufkommensneutralität stellt keine gesetzliche Verpflichtung dar. Sie bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen einer Gemeinde insgesamt und nicht auf den einzelnen Steuerpflichtigen.
Zu berücksichtigen ist hier, dass die Gemeinde St. Leon-Rot seit über 40 Jahren keine Grundsteuererhöhung durchgeführt hat, sowie einen Grundsteuerhebesatz für die beiden Grundsteuerarten führt, der immer weit unter den der anderen Gemeinden lag, auch vor der Grundsteuerreform keine Erhöhungen durchgeführt wurde, um nach Absenkung derer wieder auf den alten Hebesatz zu kommen, schlägt die Verwaltung vor, den Hebesatz für die Grundsteuer A und B entsprechend den bisherigen Anrechnungshebesätzen für den kommunalen Finanzausgleich, festzusetzen.
Diese stehen derzeit für die Grundsteuer A bei 195 Prozentpunkte und für die Grundsteuer B bei 185 Prozentpunkte.
Unter Berücksichtigung der Anrechnungshebesätze im Rahmen des FAG würden sich die Einnahmen aus der Grundsteuer B verdoppeln!
Um jedoch die Grundstückeigentümer nicht über Gebühr zu belasten, schlägt der Ausschuss für Finanzen und Betriebe vor, die Hebesätze wie folgt zu senken:
Für die Grundsteuer A 195 Prozentpunkte und für die Grundsteuer B 120 Prozentpunkte.
Natürlich wird es, wie bei jeder Neuregelung, Verlierer und Gewinner geben, wie oben aufgeführt, eine Absenkung der Grundsteuerhebesätze wird an diesem jedoch nicht viel ändern.
Das Grundsteueraufkommen liegt im Jahr 2023 bei der Grundsteuer A 9.708,36 €, bei der Grundsteuer B 1.402.530,50 €.
Im Jahr 2024 wird bei der Grundsteuer A mit 9.553,84 € und bei der Grundsteuer B mit 1.416.452,08 € gerechnet.
Mit diesen Einnahmen liegt die Gemeinde St. Leon-Rot im Durchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden, mit gleicher Einwohnerzahl, an letzter Stelle!
Aufgrund der Änderung der gesetzlichen Grundlagen benötigt die Gemeinde eine neue Hebesatzsatzung. Diese muss bis Ende 2024 beschlossen sein. Ein neues Muster der Hebesatzsatzung wurde bereits in Abstimmung mit dem Finanzministerium, dem Innenministerium und der Gemeindeprüfanstalt Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt und ist angepasst auf die Gemeinde St. Leon-Rot als Anlage beigefügt.
Vonseiten des Finanzamtes sind aktuell 90 % (A= 52 %; B= 95 %) der neuen Grundsteuerdaten der Gemeinde St. Leon-Rot übermittelt, sodass eine erste Kalkulation der neuen Hebesätze möglich ist. Stand heute würde der Hebesatz, laut Transparenzregister, zwischen 91 und 101 % liegen, bisher lag dieser bei 200 %. Allerdings muss eventuell noch ein Puffer für den Abschlag bei den Grundstücken mit Wohnbebauung eingeplant werden, der in den momentan vorliegenden Datensätzen noch nicht berücksichtigt ist. Auch sind noch nicht alle Gewerbegrundstücke bei uns eingegangen, was noch zur Reduzierung des Aufkommens führen wird.
Dies ist die vom Innenministerium im Rahmen des Transparenzregisters genannte Hebesatzspanne, die nach ersten internen Berechnungen um einiges unter dem tatsächlich benötigten Hebesatz für die Gemeinde St. Leon-Rot liegt.
Je nach Entwicklung der Bodenrichtwerte in den letzten Jahren sinken oder steigen die Hebesätze in den einzelnen Kommunen, sodass ein Vergleich mit den Hebesätzen umliegender Kommunen ab 2025 nicht mehr möglich sein wird.
Vonseiten des Finanzministeriums Baden-Württemberg ist seit dem 09.09.2024 ein Transparenzregister veröffentlicht worden, in dem für die jeweiligen Gemeinden die aufkommensneutralen Hebesätze der Grundsteuer B ausgewiesen werden.
Diese sind jedoch rein informativ und unverbindlich!
Die Berechnung hierzu greift auf Grundsteuermessbeträge zurück, welche das Finanzamt bisher ermittelt hat. Da derzeit aber noch nicht alle neuen Grundsteuermessbeträge vorliegen, zeigt die Übersicht keine exakten Werte an.
Nicht berücksichtigt wurden u. a.:
- wirtschaftliche Einheiten, für die noch keinen Messbetrag nach neuem Recht
festgesetzt wurden
- beantragte Gutachten nach § 38 Abs. s Landesgrundsteuergesetz
- noch nicht entschiedene Einspruchsverfahren
- Anträge auf Fehlerberichtigungen nach §§ 16 Abs. 3 und 42 Abs. 2 Nr. 2
Landesgrundsteuergesetz
- Hinweise der Kommune an die Finanzverwaltung auf fehlerhafte Messbetragsbescheide,
die bis heute nur in den seltensten Fällen durch die Finanzämter bearbeitet wurden
- Verschiebung zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B aufgrund der „Umgliederung“
der landwirtschaftlichen Wohngebäude
Dies führt folglich zu möglichen Abweichungen.
Das Transparenzregister weist für die Gemeinde St. Leon-Rot einen berechneten Hebesatz, wie bereits oben genannt, von 91-101 % auf. Dieser niedrige Hebesatz zur Aufkommensneutralität ist der Tatsache geschuldet, dass die Gemeinde in den letzten Jahrzehnten keine Grundsteuererhöhung zur Einnahmenbeschaffung durchgeführt hat.
Finanzausgleich
Das Grundsteueraufkommen einer Gemeinde hat über die Steuerkraftmesszahl bzw.
die Steuerkraftsumme Auswirkung auf die Höhe der
- Schlüsselzuweisungen
- Investitionspauschale
- FAG-Umlage
- Kreisumlage
Zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl werden sogenannte Anrechnungshebesätze zugrunde gelegt. Bei der Grundsteuer A sind 195 % und der Grundsteuer B 185 % landesweit pauschal festgesetzt. Diese sollen für die nächsten zwei Jahre ausgesetzt werden. Wie die Anrechnung der Hebesätze im Rahmen der Steuerkraft einer Gemeinde in diesem Zeitraum aussehen soll, ist derzeit noch nicht bekannt. Liegt der Hebesatz einer Gemeinde unter dem Anrechnungshebesatz, wird die Steuerkraftmesszahl/Steuerkraftsumme der Gemeinde höher. Daraus folgen geringere Schlüsselzuweisungen und eine geringere Investitionspauschale, weil die Gemeinde reicher gerechnet wird, als sie tatsächlich ist.
Kreisumlage und FAG-Umlage steigen dagegen.
Nach intensiven Gesprächen zwischen dem Finanz- und dem Innenministerium mit den kommunalen Landesverbänden hat man sich inzwischen auf eine Übergangslösung bis zum Jahr 2030 verständigt. Die konkreten Auswirkungen der Übergangslösung auf die Gemeinde St. Leon-Rot können im Moment noch nicht beziffert werden, wirken sich jedoch erst mit einem Zeitversatz von zwei Jahren, also im Jahr 2027, aus. Für die Berechnung des Finanzausgleichs werden prinzipiell die Ist-Zahlen des Vorjahres zugrunde gelegt.
Grundsteuer C
Mit dem Änderungsgesetz vom 22.12.2021 wurde die Option in das Landesgrundsteuergesetz aufgenommen, für unbebaute, aber baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festlegen zu können, die sogenannte Grundsteuer C.
Die Grundsteuer C kann nicht für das gesamte Gemeindegebiet eingeführt werden, sondern es müssen ein oder mehrere Geltungsbereiche festgelegt werden. Innerhalb des jeweiligen örtlichen Geltungsbereichs müssen bestimmte städtebauliche Gründe vorliegen:
- Deckung erhöhter Wohnbedarf, Arbeitsstättenbedarf, Bedarf an Gemeinbedarfseinrichtungen
- Nachverdichtung
- Stärkung Innenentwicklung
Diese vorbereitenden Arbeiten und Festsetzung sind vonseiten des Bauamtes aus städtebaulicher Sicht durchzuführen und regelmäßig zu prüfen.
Innerhalb des Geltungsbereichs sind die unbebauten wirtschaftlichen Einheiten zu ermitteln, was nach der Grundsteuerreform nicht mehr über das Finanzamt möglich ist.
Anschließend müssen die baureifen wirtschaftlichen Einheiten als Teilmenge der unbebauten wirtschaftlichen Einheiten im Geltungsbereich ermittelt werden.
Aus den FAQ zur Grundsteuerreform:
Was ist die wirtschaftliche Einheit bei der Grundsteuererklärung?
Das Bewertungsgesetz versteht als „wirtschaftliche Einheit“ entweder den „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ (Grundsteuer A) oder „Grundvermögen“ (Grundsteuer B).
Jedes Grundstück und jeder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stellen dabei eine eigene wirtschaftliche Einheit dar.
Wann liegt eine wirtschaftliche Einheit vor?
Eine wirtschaftliche Einheit entsteht, wenn mehrere Wirtschaftsgüter zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck zusammengefasst und ihm gewidmet werden.
Zur Erhebung einer Grundsteuer C muss jährlich eine Allgemeinverfügung mit folgenden Inhalten erlassen werden:
- Darlegung der städtebaulichen Gründe
- Begründung des örtlichen Geltungsbereichs
- Genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke einschließlich Lage
- Genaue Bezeichnung des örtlichen Geltungsbereichs
- Ausweisung in einer Gebietskarte
Diese Allgemeinverfügung ist öffentlich bekanntzumachen.
Im Herbst 2024 soll vom Deutschen Städte- und Gemeindebund gemeinsam mit den Schwesterverbänden eine Handreichung zur Grundsteuer C veröffentlicht werden.
Die kommunalen Spitzenverbände raten zum jetzigen Zeitpunkt von der Einführung einer Grundsteuer C ab. Ungeachtet des enormen bürokratischen Aufwands halten es die Spitzenverbände für sinnvoller, zunächst die Grundsteuerreform einschließlich der zu erwartenden Rechtsbehelfe vollends zu bearbeiten. Darüber hinaus werden unbebaute Grundstücke bereits durch die höhere Steuermesszahl deutlich höher besteuert als die bebauten Grundstücke.
Hinweis:
Durch die Grundsteuerreform wird es zu einem erhöhten Aufwand zur Klärung von Fragen und Widersprüchen der Bürgerschaft kommen. In der Regel betreffen diese jedoch nicht die Bescheide der Kommune, sondern die Zusammensetzung des Messbetrages, welcher für die Gemeinde Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist. Dieser wird vom Finanzamt ermittelt! Die Gemeinde ist Ansprechpartner bei Fragen, die den Hebesatz betreffen. Da durch den Beschluss der neuen Hebesatzsatzung die rechtlichen Voraussetzungen von der Gemeinde eingehalten werden, ist diese in der Regel nicht angreifbar.
Jedoch wird es in dieser Zeit zu Problemen der Erreichbarkeit der Mitarbeiter im Rechnungsamt kommen, da diese vorrangig damit beschäftigt sein werden, die auftretenden Fragen zu klären.
Nach eingehender Beratung empfiehlt der Ausschuss für Finanzen und Betriebe dem Gemeinderat folgenden Beschlussvorschlag!
ANLAGE
1 Hebesatzsatzung 2025
2 Präsentation Grundsteuer
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Gemeinderat beschließt die im Anhang beigefügte neue Hebesatzsatzung. Gleichzeitig stimmt der Gemeinderat zu, den Hebesatz der Grundsteuer A auf 195 Prozentpunkte und die Grundsteuer B auf 120 Prozentpunkte zu senken.
Der Hebesatz der Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 300 Prozentpunkte.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 14 Ö
Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr St. Leon-Rot
Aufgrund der Abberufung des derzeitigen Feuerwehrkommandanten auf seinen Antrag hin steht nunmehr die Neuwahl eines Kommandanten durch die Hauptversammlung der Mitglieder der aktiven Mannschaft an. Aufgrund § 10 Abs. 2 S. 2 der Feuerwehrsatzung beträgt die Amtszeit des Kommandanten 5 Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden stellt sich die Frage, ob für eine neue fünfjährige Amtszeit gewählt oder ob die Amtszeit für den Nachfolger auf die Restlaufzeit verkürzt werden soll. § 8 Abs. 2 S. 2 Feuerwehrgesetz räumt diese Möglichkeit ebenfalls ein; jedoch muss das Nähere durch Satzung geregelt werden. Da die Mustersatzung hierzu keinen Vorschlag enthält, wurde diese Option bei Erlass der bestehenden Feuerwehrsatzung im Jahr 2023 noch nicht eingefügt.
Tatsächlich spricht sich der Feuerwehrausschuss, der sich am 09.10.2024 mit einer neuen Besetzung befasst hat, für die Möglichkeit einer Amtszeitverkürzung auf die Restlaufzeit aus, um im Fünf-Jahres-Wahlrhythmus bleiben zu können und somit alle Ämter dann wieder gleichzeitig für einen neuen vollen Fünf-Jahres-Zeitraum wählen zu können.
Daher muss die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr in diesem Punkt ergänzt werden, damit die Hauptversammlung in die Lage versetzt wird, durch einfachen Beschluss vor der anstehenden Kommandantenwahl zu entscheiden, ob bzw. dass die Kandidatur der möglichen Bewerber sich auf die Restamtszeit (bis 2028) beziehen soll. Wahlbewerbern und Wählern muss die Dauer der Amtszeit von vorneherein bekannt sein. Die Satzung soll daher in § 10 Abs. 2 um einen Satz 3 (kursiv) ergänzt werden:
§ 10 Feuerwehrkommandant und Stellvertreter
(1) …
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein(e) Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Feuerwehrkommandanten oder eines Stellvertreters kann die Amtszeit für den Nachfolger auf die Restamtszeit verkürzt werden.
(3) …
Die am 09.10.2024 erfolgte Anhörung des Feuerwehrausschusses ergab einstimmige Zustimmung zu dieser Satzungsergänzung. Da die Formulierung „kann verkürzt werden“ auch die Möglichkeit belässt, die bisherige Regelung umzusetzen, sind auch in Zukunft keine Nachteile zu erwarten. In jedem Fall bleibt die Entscheidung der jeweiligen Hauptversammlung vorbehalten, ob sie im konkreten Fall von dieser Regelung Gebrauch machen will.
Zuständig für die Satzungsänderung ist der Gemeinderat.
Die Satzung soll mit dem Tag der Bekanntmachung durch Einrücken in die Gemeindenachrichten am 29.11.2024 in Kraft treten. Grundsätzlich treten Satzungen nach § 4 Abs. 3 S. 2 Gemeindeordnung am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Das rückwirkende Inkrafttreten schon ab 29.11.2024 soll gewährleisten, dass die Freiwillige Feuerwehr bereits am selben Tag abends ihre Hauptversammlung zur Wahl eines neuen Kommandanten durchführen und die neue Regelung bereits anwenden kann. Diese Rückwirkung ist zulässig, da kein Nachteil entsteht.
ANLAGE
1 (Microsoft Word - Änderungssatzung zur Satzung der Freiwilligen Feuerwehr St. Leon-Rot.docx)
BESCHLUSSVORSCHLAG
Die Änderungssatzung zur Satzung der Freiwilligen Feuerwehr wird gemäß Anlage 1 beschlossen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 15 Ö
Abberufung des Kommandanten bei der Freiwilligen Feuerwehr St. Leon-Rot
Nach § 8 Abs. 2 Satz 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg kann der Feuerwehrkommandant vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
Der derzeitige Kommandant xxxxx hatte am 26.08.2024 aus triftigen Gründen die Abberufung aus dem Amt des Kommandanten beim Bürgermeister beantragt.
Die vorherige Anhörung des Feuerwehrausschusses fand am 06.11.2024 mündlich in der Sitzung des Feuerwehrausschusses statt. Die anwesenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses hatten einstimmig der Abberufung zugestimmt. Das Abstimmungsergebnis kann dem Protokoll entnommen werden.
Es wird daher vorgeschlagen, dass der Gemeinderat dem Antrag auf Abberufung des Kommandanten xxxxxxx zustimmt.
Die Abberufung ist im Nachgang durch Verwaltungsakt vom Bürgermeister zu verfügen.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Dem Antrag auf Abberufung von xxxxx aus dem Amt des Kommandanten wird zugestimmt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 16 Ö
Sanierung und Umbau des Lernateliers im Zuge der Ganztagesbetreuung an der Parkringschule
Das Lernatelier wurde in den vorherigen Sitzungen bereits mehrmals im Zuge der Überholung der Schulen im Kontext der Ganztagsbetreuungspflicht besprochen. Die Maßnahmen wurden in der Sitzung vom 01.10.2024 beschlossen.
Da der Sanierungsbedarf aufgrund der anhaltenden Einregnung und deren möglichen Folgen unter Zeitdruck steht, wird die Maßnahme in Ausführung den restlichen vorgezogen. Die Maßnahme wurde bereits bei der Erbauung aus dem Schulförderprogramm unterstützt und kann daher nicht nochmal gefördert werden. Die Planung und die Vorbereitung zum Projektstart Erweiterung Trakt 3 Mönchsbergschule wird parallel mit einer ebenso dringlichen Priorität vorangebracht und wird auch in der kommenden Sitzung mit der Erstellung und Beauftragung des Projektteams den ersten großen Meilenstein passieren.
Das Projekt Lernatelier hat bereits auch eine längere Planungsgeschichte. Die ursprünglich als Lichthof gebaute Fläche wurde vor ca. 12 Jahren zum Klassenzimmer umgebaut. Die spätere Schwierigkeit, aber das anfängliche Highlight des Umbaus, war das große gläserne Paralleldach. Während die baulichen Anlagen abseits der Dachkonstruktion keine Ermüdung in den Folgejahren zeigten, so gab es beim Dach aufgrund der exponierten Lage immer wieder Wartungsprobleme. Trotz Reinigung der Rinnen und Nachbessern der Abdichtungen entlang der Fenstereinfassungen konnte aufgrund der Materialermüdung keine technische Lösung gefunden werden. Es entwickelte sich sogar gegenläufig, womit der Wassereinbruch in den letzten Jahren sich verschlechterte und es zu Wasserschäden am Mobiliar und Schimmelbildung in der Trockenbaukonstruktion kam. Abseits dieser Probleme war es außerdem aufgrund der Überhitzung im Sommer im Winter nahezu nicht mehr heizbar.
Jetzt soll das Lernatelier wieder saniert werden. Die wichtigste Vorgabe bei der Planung war die ordentliche Wasserführung in dieser gebäudeinneren Lage. Nicht nur, dass der Regen der eigenen 180 m² Dachfläche abgeführt werden muss, auch alle umliegenden Dächer haben einen Anschluss an das Atelierdach. Unter den Vorgaben der Wasserbewältigung, Wärmeneutralität im Jahreszeitenwechsel und angespannten Haushaltslage, konnten sich die Verwaltung, Dachdecker und Statiker auf eine einfache begrünte Flachdachkonstruktion einigen, die direkt auf der vorhandenen Stahlrahmenkonstruktion aufgelegt werden soll. Damit liegt man unterhalb der wasserführenden Schicht der umgebenden Dächer und kann durch die Dachbegrünung den Schlagregenanteil und deren Belastung für die angeschlossene Entwässerung stark reduzieren. Zudem werden dadurch komplizierte Anschlüsse vermieden, da keine innenliegenden Rinnen ausgeführt werden.
Die Maßnahme wird gemäß Kostenschätzung zum aktuellen Zeitpunkt auf Bruttokosten zwischen 350.000 € und 390.000 € angesetzt. Den größten Anteil hat dabei die Zimmermannsarbeit der Brettstapeldecke mit Dachbegrünung. Die Planungen sind abgeschlossen und die meisten begleitenden Gewerke wurden auch bereits angefragt. Für die größere Ausschreibung des Zimmermannsgewerkes in einer geschätzten Höhe von 170.000 € wird daher nun der Gemeinderat zur Freigabe und Beschluss gebeten. Die Maßnahme ist mit einer geplanten Bauzeit von Anfang Mai bis zum Ende der Sommerferien auf 4 Monate geschätzt. Dass der Baubeginn nicht umgehend nach der Vergabe in der kalten Winterzeit eingetaktet wird, trotz der Dringlichkeit, basiert auf der Kostenersparnis durch eine bessere Witterung und eine potenziell höhere Anzahl an möglichen Bewerbern durch eine längere Vorlaufzeit. Die Gefahr von Elementarschäden wird dadurch auch reduziert.
ANLAGE
1 Schimmelbefall und Schäden Lernatelier
2 Wassereinbruch nach Abriss Lernatelier
3 Lernatelier_WP_ISOMETRIEN + ANSCHLUSSDETAIL_21_10_24
4 Lernatelier_WP_DET.-SCHNITTE+ DET.-ISOMETRIEN_21_10_24
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Ausschreibung für Holzbau- und Zimmermannsarbeiten für die Ertüchtigung des Lernateliers im Zuge des gesetzlich verpflichtenden Ausbaus der Ganztagsbetreuung.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 17 Ö
Sperrfrist in den Gemeindenachrichten und Betretungsverbot von öffentlichen Einrichtungen
1. Sperrfrist in den Gemeindenachrichten
Von den politischen Kräften wurde ein Wahltermin für eine vorgezogene Bundestagswahl auf den 23.02.2025 kommuniziert. Gemäß Ziffer § 3.4.7 der Veröffentlichungsrichtlinien der Gemeindenachrichten sind, um die Chancengleichheit bei Wahlen und die Neutralität der Gemeinde während der Vorwahlzeit zu gewährleisten, Veröffentlichungen in der Rubrik „Parteien und Wählervereinigungen“ in einem Zeitraum von drei Monaten vor Parlamentswahlen ausgeschlossen. Ausgenommen sind hiervon reine Veranstaltungshinweise und Terminankündigungen.
Der Wahltermin ist jedoch erst noch amtlich vom Bundespräsidenten zu bestimmen und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Dies wird erst nach der Stellung der Vertrauensfrage geschehen, die für 16.12.2024 zu erwarten ist. Die Entscheidung über den Wahltermin und die amtliche Bekanntmachung ist dann erst im Zeitraum KW 51/2024 bis KW 1/2025 zu erwarten.
Bis zum Wahltermin wären es dann noch sieben Wochen. Aufgrund der Weihnachtspause im Amtsblattverlag erscheint erst wieder in KW 2 /10.01.2025 die erste Ausgabe der Gemeindenachrichten nach der amtlichen Wahlbekanntmachung. Ab da muss nach den geltenden Richtlinien die – restliche – Sperrfrist für Veröffentlichungen auf jeden Fall eintreten.
Faktisch beginnt für die Parteien jedoch bereits jetzt der Wahlkampf, und der Gemeinderat muss entscheiden, ob er im Hinblick auf die Tragweite der Neutralitätspflicht der Gemeinde die bisher gewünschte dreimonatige Sperrfrist per Einzelbeschluss für diese zu erwartende Bundestagswahl vorzieht. Die vollen drei Monate würden ab Ausgabe KW 48/29.11.2024 beginnen, d. h. die letzte Berichterstattung wäre in KW 47 vom 23.11.2024 möglich, danach nur noch Terminankündigungen.
Hinweis: Seit den letzten Wahlen 2023 wurden hierfür pro Veranstaltungs- oder Terminankündigung maximal zwei lesbare Sätze (keine langen Schachtelsätze) zur Veranstaltung und einen lesbaren Satz zum Referenten (kein langer Schachtelsatz) und maximal 700 Zeichen zugelassen. Alternativ kann die Veranstaltungs- bzw. Terminankündigung in Form eines Plakats bzw. Flyers in maximal einspaltiger Breite in den Seitenproportionen eines A4-Formats veröffentlicht werden. Es dürfen keine QR-Codes enthalten sein, da die Gemeinde diese Inhalte im Rahmen der Redaktionsverantwortung nicht prüfen kann.
2. Betretungsverbot von öffentlichen Einrichtungen
Gemäß Beschlussfassung des Gemeinderats vom März 2017 gilt: „Aus Gründen der Neutralität sind im Zeitraum von sechs Monaten vor Wahlen der Besuch von Kandidatinnen und Kandidaten sowie entsprechenden Mandatsträgern von kommunalen Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Gebäuden nicht zugelassen. Dazu gehören insbesondere Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Büchereien, Gebäude für Flüchtlings- und Obdachlosenunterbringung und Jugendzentrum. Ausgenommen von der Regelung sind der Harres sowie das Heimatmuseum im Alten Rathaus St. Leon während der normalen Öffnungszeiten. Ausgenommen sind darüber hinaus offizielle Besuche auf Einladung der Gemeinde, sofern die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen nach gleichen Grundsätzen teilnehmen können.“
Beim Betretungsverbot von kommunalen Einrichtungen hatte sich der Gemeinderat bei seiner Entscheidung an der Handhabung beim Kreis orientiert und die rechtssicheren sechs Monate vor der Wahl entschieden. Dies würde faktisch ab sofort bedeuten. Auch hier soll der Gemeinderat entscheiden, ob das Betretungsverbot ab sofort oder parallel mit der Sperrfrist in den Gemeindenachrichten ab 29.11.2024 oder erst mit Bekanntgabe des amtlichen Wahltermins gelten soll.
Die Verwaltung empfiehlt, den voraussichtlichen Wahltermin vom 23.02.2025 zur Grundlage einer Einzelentscheidung hinsichtlich einer dreimonatigen Sperrfrist in den Gemeindenachrichten und hinsichtlich eines Betretungsverbots parallel dazu ab 29.11.2024 zu machen.
BESCHLUSSVORSCHLAG
1. Im Hinblick auf die voraussichtlich am 23.02.2025 stattfindende vorgezogene Bundestagswahl wird die in Zi. 3.4.7 der Veröffentlichungsrichtlinien für die Gemeindenachrichten geregelte dreimonatige Sperrfrist vor Wahlen für Veröffentlichungen durch Parteien und Wählervereinigungen angewendet.
2. Im Hinblick auf die voraussichtlich am 23.02.2025 stattfindende vorgezogene Bundestagswahl sind ab 29.11.2024 bis zur Wahl Besuche von kommunalen Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Gebäuden für Kandidatinnen und Kandidaten sowie entsprechende Mandatsträger nicht zugelassen. Dazu gehören insbesondere Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Büchereien, Gebäude für Flüchtlings- und Obdachlosenunterbringung und Jugendzentrum. Ausgenommen von der Regelung sind der Harres sowie das Heimatmuseum im Alten Rathaus St. Leon während der normalen Öffnungszeiten. Ausgenommen sind darüber hinaus offizielle Besuche auf Einladung der Gemeinde, sofern die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen nach gleichen Grundsätzen teilnehmen können.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 18 Ö
Umnutzung und Sanierung der Kramer Mühle;
Hier: Sachstand und Vorbereitung der nächsten Ausschreibungsrunde
Im Regelfall wird auf die vorhergehenden und relevanten Sitzungen verwiesen. Da das Projekt schon seit 2016 in den Akten und dem Bauausgabebuch geführt wird und bereits 45 Ordner im Amt füllt, wird auf die Fülle an Querverweisen verzichtet. Die Verwaltung erwähnt dies nicht aus reiner Floskel, sondern möchte nochmal in Erinnerung rufen, wie groß dieses Projekt ist und wie lange es schon vorangetrieben wird.
Man darf jedoch an dieser Stelle behaupten, dass nach dem Bürgerentscheid und dem Wettbewerbsjahr das Jahr 2024 das maßgebendste Jahr bisher war. Die Sanierungsmaßnahmen waren alle mit dem Ziel zum Spätjahr geplant und angedacht, da hier die Fördergelder auslaufen sollten. Das Projektteam hat zu Teilen gewechselt, die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen sind definiert worden und die ersten richtigen Entwicklungen sind sichtbar. Entscheidend jedoch ist die Haushaltssperre 2024, in der die Gemeinde, aber auch das Planerteam realisieren musste, dass die Haushaltsmittel nicht ansatzweise mehr die der Vorjahre erreichen werden und es auch auf längere Zeit so bleiben wird. Um es alttestamentarisch zu sagen: „Die fetten Jahre sind vorbei“. Und dies führte letztendlich zum ersten größeren Scheideweg im Projekt Mühle, mit dem Beschluss der Sitzung zum 01.10.2024, der die Mediathek aus dem Projekt herausnahm.
Es gibt aber auch gute Entwicklungen, die in letzter Zeit das Projekt auf neue Bahnen gebracht hat. Unter anderem ist es der Verwaltung gelungen, den Förderzeitraum zu verlängern. Außerdem hat die Verwaltung nach lauter werdenden Stimmen zur Transparenz und Zweifel an der Mediathek bereits den Sommer als Vorbereitung genutzt, das Architektenteam und die Fachplaner auf diese neuen Umstände auszurichten. Nicht umsonst hatte das Bauamt im Frühjahr eine Weichenstellung im Herbst vorausgesehen und versprochen. Daher informiert die Verwaltung nun über den Weg der vergangenen und den der kommenden Monate, ausgehend von den Ereignissen „Mediathek“ und „Förderzeitraum“. In der angehängten Präsentation sind diese Informationen in Bild, Zahl und Text angehängt und sind die Vorbereitung und Einsicht in das weitere Vorgehen. Außerdem sind die Informationsvorlage und die angehängten Informationen eine Vorbereitung für die kommende Dezembersitzung, in der über die nächsten Ausbauschritte und deren Verpflichtungen in Form von Ausschreibungspaketen entschieden werden sollten.
Vereinfacht und in Stichworten ergeben sich für die Baustelle der Kramer Mühle daher nun folgende wichtige zeitliche Meilensteine:
26.11.2024 Sachstandsbericht und Transparenzerklärung
17.12.2024 Vorlage zur Freigabe des Ausschreibungspakets für das Haushaltsjahr 2025
01.12.2024 Winterpause der Kramer Mühle bis ca. Februar
25.02.2025 Vergabe der Gewerke aus dem Ausschreibungspaket HH2025
Wenn der Zeitplan und die dazugehörige Vergabe in diesen Schritten eintreten, ist mit einer Wiederaufnahme der Arbeiten Ende Februar zu rechnen und sollte damit auch den Großteil der Leistungen für die Entwicklung der Mühle unter Wahrung der Fördermittel abdecken. Die angestrebten Arbeiten für das Jahr 2025 sollen vor allem die technischen und strukturellen Arbeiten abschließen, sodass man im Folgejahr 2026 die abschließenden Oberflächenarbeiten beginnen kann. Eine Fertigstellung bzw. Nutzbarmachung der ersten Bauabschnitte sollte damit im 3. oder 4. Quartal 2026 möglich sein, während ein Teil der haushälterischen Belastung damit auf 2027 gestreckt werden. Insgesamt arbeitet die Verwaltung intern für die weiteren Schritte verstärkt zusammen, sodass die Kämmerei unter Zugabe der Informationen durch das Bauamt einen Wirtschaftsplan für die Sitzung im Dezember vorbereiten wird.
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1 Präsentation Rekonversion Kramer Mühle
TAGESORDNUNGSPUNKT: 19 Ö
Verschiedenes
TAGESORDNUNGSPUNKT: 20 Ö
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