Aufgrund der §§ 59 bis 61 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den
§§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Althengstett in der Sitzung am 12.09.2023 die 2. Änderung der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Althengstett beschlossen:
§ 1
In § 2 Abs. 3 wird die Ziffer 4 „das Personenstandswesen“ ergänzt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverbund Althengstett geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Althengstett,06.09.2023
gez.
Rüdiger Klahm
Verbandsvorsitzender
Das Landratsamt Calw bestätigt per 05.01.2024 die Anzeige der Änderung der Verbandssatzung, welche von der Verbandsversammlung am 12.09.2023 beschlossen wurde. Darüber hinaus ist eine Genehmigung für die Übertragung der Aufgabe des Personenstandswesens als Erfüllungsaufgabe notwendig.
Die Änderung der Verbandssatzung mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 12.09.2023 wird in Bezug auf die Übertragung der Aufgabe des Personenstandwesens als Erfüllungsaufgabe nach § 60. Abs. 1 GemO i.V.m. § 21 Abs. 1 GKZ i.V.m. GKZ von der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Fachaufsichtsbehörde Personenstandswesen des Landratsamts Calw genehmigt.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.