Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Osterburken vom 18.5.1978, zuletzt geändert am 1.4.2022
Zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft in der Rechtsform des Gemeindeverwaltungsverbands vereinbaren die in § 1 dieser Satzung genannten Gemeinden aufgrund der §§ 59 bis 62 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit folgende Satzung
§ 1
§ 2 Abs. 3 Buchstabe b) erhält folgenden neuen Wortlaut: b) die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für die Gemeindeverbindungsstraßen, soweit einem entsprechenden Ausnahmeantrag nicht entsprochen wird,
§ 2
§ 8 erhält folgende Neufassung:
§ 8 Verbandsverwaltung
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben stellt der Verband Beamte mit der Befähigung zum Gemeindefachbeamten und sonstige Bedienstete nach Maßgabe des Stellenplans ein. Er kann
auch die sonstigen Bediensteten zu hauptamtlichen Beamten ernennen.
(2) Der Verband kann sich zur Erfüllung bestimmter ihm nach § 2 obliegender Aufgaben auch geeigneter Bediensteter und sächlicher Verwaltungsmittel seiner Mitgliedsgemeinden bedienen. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen dem Verband und den Mitgliedsgemeinden.
(3) Verletzt ein Bediensteter nach Abs. 2 in Ausübung einer Verbandsaufgabe nach § 2 die einem Dritten gegenüber obliegende Verpflichtung, so haftet der Verband. Bei einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 und 2 für eine Mitgliedsgemeinde haftet die Mitgliedsgemeinde, für die er tätig geworden ist.
§ 3
Diese Änderungssatzung tritt am 1.5.2025 in Kraft.
7. April 2025
Jürgen Galm
Verbandsvorsitzender