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Gemeindeverwaltungsverband Osterburken

Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Osterburken vom 18.5.1978, zuletzt geändert am 1.5.2025 Zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft...
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Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Osterburken vom 18.5.1978, zuletzt geändert am 1.5.2025
Zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft in der Rechtsform des Gemeindeverwaltungsverbands vereinbaren die in § 1 dieser Satzung genannten Gemeinden aufgrund der §§ 59 bis 62 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit folgende
Satzung


§ 1

§ 2 Abs. 2 erhält folgenden neuen Wortlaut:
(2) Der Verband erledigt für die Mitgliedsgemeinden in deren Namen die folgenden Angelegenheiten und Geschäfte der Gemeindeverwaltung nach den Beschlüssen und Anordnungen der Gemeindeorgane (Erledigungsaufgaben):
a) die Aufgaben der Digitalisierung und EDV/IT-Verwaltung,
b) die technischen Angelegenheiten bei der verbindlichen Bauleitplanung und der Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz,
b) die Planung und Bauleitung und örtliche Bauaufsicht bei den Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus,
c) die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer zweiter Ordnung,
d) die Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte, soweit einem entsprechenden Ausnahmeantrag der Gemeinde nicht entsprochen wird.


§ 2


§ 9 Abs. 2 sowie Abs. 2a erhalten folgenden neuen Wortlaut:
(2) Im Falle, dass sich eine Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde des Gemeindeverwaltungsverbands ist, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung ebenfalls an einer der Aufgaben nach § 2 beteiligt, werden die in § 9 Abs. 1 genannten Kosten unter Einbeziehung dieser Gemeinde nach dem Verhältnis der nach § 143 GemO maßgebenden Einwohnerzahl umgelegt.
(2a) Abweichend hiervon werden die Kosten für die Aufgaben der Digitalisierung und EDV/IT-Verwaltung nach § 2 Abs. 2 a) zu 50 % von der Stadt Osterburken und zu 50 % von den anderen Mitgliedsgemeinden getragen. Satz 1 gilt nur solange und soweit die Gemeinde Seckach sich mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an der Aufgabe nach § 2 Abs. 2 a) beteiligt. Die Mitgliedsgemeinden Ravenstein, Rosenberg sowie die Gemeinde Seckach legen ihren Kostenanteil in Höhe von 50 % zu drei Zehnteln gleichmäßig und zu sieben Zehnteln nach dem Verhältnis der nach § 143 GemO maßgebenden Einwohnerzahl um.


§ 3

Diese Änderungssatzung tritt am 1.7.2026 in Kraft.


Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
30. März 2026
Jürgen Galm
Verbandsvorsitzender

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt der Stadt Osterburken
NUSSBAUM+
Ausgabe 14/2026
von Stadt Osterburken
01.04.2026
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