Genehmigung 20. Änderung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Verwaltungsraum Tuttlingen:
„Rose – Erweiterung“ in Rietheim-Weilheim, Gemarkung Rietheim
Das Regierungspräsidium Freiburg im Breisgau hat mit Entscheidung vom 12.05.2025, Aktenzeichen RPF21-2511-96/66/1 die 20. Änderung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Verwaltungsraum Tuttlingen, welche vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen am 19.03.2025 beschlossen wurde, gemäß § 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) antragsgemäß genehmigt. Die Erteilung der Genehmigungen wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Ziel der Änderung war auf dem Rußberg Baurecht für ein Wohngebäude zu schaffen und den vorhandenen Gaststättenparkplatz planerisch zu sichern. Die Gebietsausweisung des nordwestlichen Teils des Flurstücks Nr. 2466 wurde zu „gemischter Baufläche“ geändert.
Die Planunterlagen für die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung sowie zusammenfassender Erklärung liegen bei der Stadt Tuttlingen, Rathausstraße 1, Fachbereich Stadtentwicklung, Mobilität und Klimaschutz, Ebene 4 Zimmer R 4.19 und den Bürgermeisterämtern
während der üblichen Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann die Unterlagen einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Darüber hinaus sind die Unterlagen im Internet unter folgendem Link abrufbar:
www.tuttlingen.de/de/Wirtschaft-Bauen/
Bauen-Wohnen/Flaechennutzungsplanung
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Tuttlingen oder Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sacherhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung verletzt worden sind.
Ist die Verletzung geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans jedermann diese Verletzung geltend machen.
Tuttlingen, 03.06.2025
Michael Beck
Oberbürgermeister
Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen