Aufgrund vermehrter Nachfrage aus der Bevölkerung bezüglich der Mittagsruhe und Rasenmähen zwischen 12 und 14 Uhr weisen wir auf folgenden Sachverhalt hin:
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. Bundes-Immissionsschutzgesetz) Regelungen für den Betrieb von insgesamt 57 Maschinentypen – von Baumaschinen über Bau- und Reinigungsfahrzeuge bis hin zu Landschafts- und Gartengeräte – getroffen. Die Verordnung enthält Regelungen, die den Gebrauch von Maschinen und Geräten in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten (nicht in Misch- und Kerngebieten), an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeit.
Dem Grundsatz nach gilt, dass Geräte und Maschinen, die überwiegend im häuslichen Bereich verwendet werden (Rasenmäher, Heckenschere, Motorkettensäge, Vertikutierer, Häcksler, und so weiter) nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 und 7.00 Uhr betrieben werden dürfen. Zuständig sind die Landrats- und Gewerbeaufsichtsämter als Immissionsschutzbehörden.
Besonders laute Gartenhelfer wie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser undLaubsammler dürfen nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden. Ausgenommen von diesen weiter eingeschränkten Zeiten sind Geräte mit dem europäischen Umweltzeichen.