Aus den Rathäusern

Geräte- und Maschinenlärmverordnung

Aufgrund vermehrter Nachfrage aus der Bevölkerung bezüglich der Mittagsruhe und Rasenmähen zwischen 12 und 14 Uhr weisen wir auf folgenden Sachverhalt...

Aufgrund vermehrter Nachfrage aus der Bevölkerung bezüglich der Mittagsruhe und Rasenmähen zwischen 12 und 14 Uhr weisen wir auf folgenden Sachverhalt hin:

Der Bundesgesetzgeber hat mit der Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. Bundes-Immissionsschutzgesetz) Regelungen für den Betrieb von insgesamt 57 Maschinentypen – von Baumaschinen über Bau- und Reinigungsfahrzeuge bis hin zu Landschafts- und Gartengeräte – getroffen. Die Verordnung enthält Regelungen, die den Gebrauch von Maschinen und Geräten in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten (nicht in Misch- und Kerngebieten), an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeit.

Dem Grundsatz nach gilt, dass Geräte und Maschinen, die überwiegend im häuslichen Bereich verwendet werden (Rasenmäher, Heckenschere, Motorkettensäge, Vertikutierer, Häcksler, und so weiter) nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 und 7.00 Uhr betrieben werden dürfen. Zuständig sind die Landrats- und Gewerbeaufsichtsämter als Immissionsschutzbehörden.

Besonders laute Gartenhelfer wie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser undLaubsammler dürfen nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden. Ausgenommen von diesen weiter eingeschränkten Zeiten sind Geräte mit dem europäischen Umweltzeichen.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Sulzbacher Nachrichten – Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Sulzbach an der Murr
NUSSBAUM+
Ausgabe 28/2024
von Gemeinde Sulzbach an der Murr
11.07.2024
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