Schutzgemeinschaft Filder cc G. Visintin, gvisintin@aol.com, 0179/2050449, www.schutzgemeinschaft-filder.de
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 27.11.2025, Az. BVerwG 7 C 8.24, die Klage der Schutzgemeinschaft gegen den unzureichenden Brandschutz im S 21-Fildertunnel letztinstanzlich zurückgewiesen. Als Grund führt das Gericht an, Brandschäden seien nicht „umweltbezogen“. Deshalb könne ein Umweltverband wie die Schutzgemeinschaft Filder nicht gegen einen mangelhaften Brandschutz klagen. Wir verstehen die Welt nicht mehr: Ein Brand im S 21 Fildertunnel würde bedeuten, dass der Rauch auf den Fildern aus dem Tunnel tritt und Mensch und Natur geschädigt würden. Die Hintergründe der Klage der SG Filder: In den 60 km eingleisigen und sehr engen Tunnelröhren des geplanten Bahnknotens Stuttgart 21 sind die für Einzeltunnel geltenden Regelwerke der Bahn nur mit untersten Mindeststandards angewandt worden. Der Mindeststandard für Querverbindungen beträgt 500 Meter. Er gilt im S-21-Projekt für alle Tunnel. Dass im steilen Fildertunnel erst nach 500 Meter Abstand wieder eine Querverbindung zwischen beiden Tunnelröhren eingerichtet ist, kann sehr negative Auswirkungen haben. Die sogenannten Querschläge sollen im Ernstfall den Flüchtenden einen Ausweg aus dem verrauchten Tunnel in den zweiten sicheren Tunnel bieten. Sind die Abstände zu groß, kann es bedeuten, dass flüchtende Bahnreisende vor einem Brand im schlechtesten Fall knapp 500 Meter im Tunnel hochrennen müssen, um eine sichere Querverbindung zu erreichen. Ein solches Brandschutzkonzept verstößt nach Überzeugung der bahnbetrieblich und juristisch fachkundig ausgerüsteten SG Filder fundamental gegen die Gefahrenabwehr des Art.2, Abs. 2 des Grundgesetzes und ist eine Fehlplanung.

