Gibt es kein Testament oder keinen gültigen Erbvertrag, regelt das die gesetzliche Erbfolge. Auch wenn es keinen letzten Willen gibt, wird das Vermögen eines Verstorbenen unter Angehörigen verteilt. Dann allerdings nach den Regelungen des Staates. So sieht die gesetzliche Erbfolge aus: Wer kein gültiges Testament oder keinen Erbvertrag aufsetzt, dessen Vermögen wird nach der gesetzlichen Erbfolge weitervererbt. Sie sieht vor, dass in jedem Fall Blutsverwandte profitieren. Für Ehe- und eingetragene Lebenspartner gilt ein spezielles gesetzliches Erbrecht. Doch wie genau wird dann in einem Todesfall vererbt? Und was ist zu tun, wenn die gesetzlichen Regelungen im Einzelfall ungünstig sind? Wir klären auf.
Die Ordnungen
Wenn es kein Testament gibt, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch die Erbfolge. Danach werden die Verwandten in sogenannte Ordnungen unterteilt. Das ist eine bestimmte Rangfolge, die festlegt, wer unter den Blutsverwandten wie viel bekommt. Erben erster Ordnung sind die Nachkommen des Verstorbenen. Nach den Kindern erben die Enkelkinder, dann deren Kinder und so weiter. Gibt es keine Verwandten erster Ordnung, erben Eltern und Geschwister, sie sind Erben zweiter Ordnung. Erben dritter Ordnung sind Großeltern und deren Nachkömmlinge, also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen. Erben vierter Ordnung sind Urgroßeltern und deren Nachkömmlinge. Und so weiter. Vererbt wird dabei nach einer bestimmten Grundregel: Solange zum Zeitpunkt des Todesfalls noch mindestens ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung lebt, erbt dieser. Verwandte nachrangiger Ordnungen gehen dann leer aus. Die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen zum Beispiel erben also nur, wenn es keine Kinder oder Enkelkinder gibt.
Das Ehegatten-Ab-Splitting
Die Ehegatten gehören keiner Ordnung an, sie erben separat. Wie viel Prozent des Erbes der überlebende Partner bekommt, hängt vom Güterstand der Eheleute und von der Anzahl der erbenden Blutsverwandten ab. Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft bekommt der Ehegatte 50 Prozent des Erbes. Hat er Kinder, teilen die sich die andere Hälfte. Gibt es keine Kinder, bekommt der Partner drei Viertel der Hinterlassenschaft, die Eltern des Verstorbenen ein Viertel davon.
Handschriftlich unterschrieben Testament schreiben – darauf muss man achten
Sind die Eltern des Verstorbenen nicht mehr am Leben, erben die Geschwister des Erblassers das Viertel. Gibt es keine Geschwister, erben die Nichten und Neffen, danach die Großeltern. Gibt es diese nicht oder sind sie auch nicht mehr am Leben, bekommt der hinterbliebene Partner auch das restliche Viertel. Wenn der Ehevertrag vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweicht, kann das erheblichen Einfluss auf die Erbquote haben. Bei Gütertrennung kann die Erbquote, je nach Anzahl der weiteren Erben, auf ein Viertel fallen. Denn das Erbe wird in diesem Fall durch alle Erben gleichermaßen dividiert, der Ehepartner verliert seinen Sonderstatus. Nur weniger als ein Viertel bekommt der oder die erbende Partnerin in keinem Fall. Ist der Verstorbene nicht verheiratet, erben die Kinder alles. Findet sich kein Erbe oder wird das Erbe ausgeschlagen, bekommt der Staat alles – genauer gesagt das Bundesland, in dem der oder die Verstorbene zuletzt gemeldet war. Das soll herrenlose Vermächtnisse verhindern.
Die Probleme
Der Nachlass bei der gesetzlichen Erbfolge wird nach Quoten verteilt, nicht nach Dingen. Die Erben müssen sich also unter Umständen eine Immobilie, einen Oldtimer oder wertvolle Kunst teilen. Das sei fast immer mit Konflikten verbunden. Außerdem werden im gesetzlichen Erbrecht viele heute gängige Lebensformen wie Patchwork oder unverheiratetes Zusammenleben nicht berücksichtigt. Unangenehm kann es auch werden, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Da sie dann noch nicht voll geschäftsfähig sind, nimmt das Familiengericht bei zahlreichen Entscheidungen die Rechte der Kinder wahr. Wer keine Kinder hat, der muss sich mit den Schwiegereltern das Erbe teilen. Auch das kann unschön sein. Aber all diese Schwierigkeiten sind einfach zu lösen: und zwar mit einem eigenen letzten Willen. Grundsätzlich ist der letzte Wille auch ohne Notar gültig. Wichtig ist es, das Testament komplett eigenhändig, handschriftlich und leserlich zu schreiben. Auch die Unterschrift ist ein Muss. Ohne sie ist das Testament unwirksam.
Der nächste VdK-Beratungstermin ist am 17.7.2025 in Ellhofen, Gemeindehalle (kleiner Gruppenraum), Hauptstraße 21 von 18.00 bis 19.00 Uhr.
Ihr OV-Vorsitzender Gerhard Sell, Tel. 07134/15256. gerhard.sell@deflate.de