Wer kennt das nicht: Wenn die Stimmung gut ist, wird es bei der Gartenparty schon mal laut. Doch Vorsicht: Laut Gesetz gilt in Deutschland zwischen 22 und 6 Uhr die Nachtruhe und das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme.
Vielfach wird angenommen, es sei zulässig, zumindest einmal im Jahr ein Fest feiern zu dürfen, ohne Lärmschutzvorschriften beachten zu müssen. Diese Auffassung ist zwar weit verbreitet, aber falsch. Nach 22 Uhr muss der Gastgeber dafür sorgen, dass die Nachtruhe eingehalten wird. Musikgeräusche, egal ob durch Gesang, Gespräche, Radio oder Fernsehgeräte erzeugt, dürfen nur so laut sein, dass sie nicht in benachbarte Wohnungen/Grundstücke eindringen. Es muss die sogenannte Zimmerlautstärke vorherrschen. Bei nächtlichem Lärm und nächtlichen Ruhestörungen droht den Feiernden sonst sogar ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR. Deshalb sollten Sie dafür sorgen, dass Sie gegebenenfalls nach 22 Uhr mit Ihren Gästen ins Haus, Gartenhäuschen oder in die Wohnung wechseln. Besondere Ausnahmen, wie Hochzeiten, rechtfertigen es in aller Regel nicht, dass die Feier im Freien bis in die frühen Morgenstunden ausgedehnt wird. Auch hier muss Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, wie sonst auch. Diese Regelungen gelten nicht nur für Feste und Feiern in Wohngebieten! Auch bei Wiesen- und Gartenfesten in den Außenbereichen ist die Nachtruhe einzuhalten! Informieren Sie Ihre Nachbarn rechtzeitig über Ihre Feier. Vielleicht werden sie Verständnis zeigen und auch über Gespräche in normaler Lautstärke nach 22 Uhr hinwegsehen. In puncto Musik sollten Sie aber unbedingt zu später Stunde die Anlage ausschalten. Wichtig: Bürger können keine Genehmigung für Feiern mit unzulässigem Lärm von ihrer Kommune erhalten.
Auch Grillpartys können den Nachbarfrieden beträchtlich stören. Der Grillmeister freut sich über Steaks und heiße Würstchen, der Nachbar ärgert sich über Geruch, Qualm und Lärm. Die deutsche Rechtsprechung rund ums Thema Grillen ist umfangreich und uneinheitlich, allerdings lassen sich gewisse Grundregeln ableiten. Generell darf auf dem Balkon oder im Garten gegrillt werden. Allerdings kann der Vermieter im Mietvertrag das Grillen verbieten. Wer nach einer Abmahnung weiter grillt, dem droht eine fristlose Kündigung. Muss der Nachbar wegen der erheblichen Geruchs- und Rauchbelästigung seine Fenster geschlossen halten, oder kann er sich gar nicht mehr in seinem Garten aufhalten, dann kann er gegen seinen Nachbarn einen Unterlassungsanspruch nach §§ 906, 1004 BGB geltend machen.
Wie lange und wie oft man den Grill befeuern darf, haben die Gerichte unterschiedlich beurteilt. Das Amtsgericht Bonn hält Grillfeste zwischen April und September einmal im Monat mit Anmeldung bei den Nachbarn 48 Stunden vorher für zulässig. Das Landgericht Stuttgart hat das Feiern dreimal im Jahr erlaubt und das Bayrische Oberstes Landesgericht fünfmal im Jahr. Wer Ärger vermeiden möchte, sollte seine Nachbarn rechtzeitig über die geplante Grillparty informieren und darauf hinweisen, dass mit Holzkohle gegrillt wird. Stellen Sie den Grill möglichst weit von den umliegenden Wohnungen und Häusern entfernt auf. So vermeiden Sie, dass unliebsamer Rauch direkt in das Nachbars-Wohnzimmer zieht. In engeren Wohnverhältnissen empfiehlt sich außerdem die Nutzung eines Elektro-Grills. Diese verursachen weniger Qualm und senken so das Risiko, dass sich die Nachbarn gestört fühlen.
Sollte es dennoch zu Störungen kommen, sprechen Sie Ihren Nachbarn auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen an, am besten vor Zeugen, oder fordern Sie ihn schriftlich auf, die Ruhezeiten einzuhalten. Grundsätzlich können Sie auch die Polizei rufen oder das Ordnungsamt Denkendorf informieren.