Seit dem 1. Januar 2011 werden die Abwassergebühren getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (sog. Schmutzwassergebühr) und für die anfallende Niederschlagswassermenge, welche in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wird (Niederschlagswassergebühr), erhoben. Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist grundsätzlich der Frischwasserverbrauch. Dieser wird jährlich im Dezember über die Ablesekarten ermittelt.
Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zugeführt wird.
Für versiegelte Flächen, von denen das dort anfallende Niederschlagswasser nicht in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt, sind keine Niederschlagswassergebühren zu zahlen. Die versiegelten und angeschlossenen Flächen werden zur Berechnung der Niederschlagsgebühr in drei Klassen aufgeteilt:
• undurchlässige Flächenbefestigung wie Asphalt, Beton, Natursteinpflaster- und Plattenbeläge ohne Fugen;
• teildurchlässige Flächenbefestigung wie Natursteinpflaster- und Plattenbeläge mit Fugen, Beton- und Klinkerpflaster, Kies- und Splittdecken;
• hochdurchlässige Flächenbefestigung wie Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Rasenlochklinker, Splittfugenpflaster, Porenpflaster, Schotterrasen.
Bitte beachten Sie:
Baumaßnahmen sowie Änderungen der versiegelten Fläche (Größe und Versiegelungsart) hat der Grundstückseigentümer der Gemeindeverwaltung Obernheim bis 07.11.2025 anzuzeigen. Haben sich bei Ihrem Grundstück Änderungen ergeben, dann rufen Sie uns bitte an.
Hinweis: Für die Erstellung und Zustellung der Flächenerhebungsunterlagen entstehen keine Kosten für den/die Eigentümer.