Nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden (= „Schankerlaubnis“). Lt. BVerwG ist der besondere Anlass dann gegeben, wenn das Ereignis kurzfristig, nicht häufig auftretend und nicht gastronomischer Art ist. Dies trifft z. B. zu auf Stadtfeste, Werbeveranstaltungen, Tag der offenen Tür, Tagungen, runde Firmenjubiläen, Sportfeste, Schützenfeste, Messen, Ausstellungen usw. Eine Gestattung gem. § 12 GastG ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn ein nach dem GastG erlaubnisbedürftiger Betrieb beabsichtigt ist. Eine Erlaubnis benötigen Sie nicht, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben/zubereitete Speisen verabreicht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden bzw. Speisen und Getränke nicht kostenlos oder zum Selbstkostenpreis abgegeben werden, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen. Es muss demnach eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen, die bei einem Verein nicht dadurch entfällt, dass der angestrebte Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Sofern alkoholische Getränke angeboten werden, ist zu beachten, dass mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer sein darf als das billigste alkoholische Getränk.
Die Gestattung wird durch das Baurechtsamt Altensteig - Gaststättenbehörde - schriftlich erteilt und kann jederzeit mit Auflagen (ausreichende und angemessene Toilettenanzahl; Festlegung Rettungswege; Festlegung Sperrzeit) versehen oder ggf. widerrufen werden. Ferner sind andere Gesetze und Bestimmungen – z. B. Jugendschutz und Lärmschutz, hygienerechtliche Vorschriften – zu beachten und einzuhalten. Die Gestattung ist schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Ereignis beim Baurechtsamt Altensteig - Gaststättenbehörde - zu beantragen. Die Erteilung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für eine Gestattung beträgt mindestens 20,00 € laut aktueller Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Altensteig.
Hinweise zur Haftung bei einer Gestattung: Der Gestattungsinhaber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. In Betracht kommen insbesondere:
• Schadensersatz wegen Schädigung der Gesundheit durch Abgabe verdorbener oder mit Krankheitserregern behafteter Speisen.
• Schadensersatz wegen Schädigung der Gesundheit oder einer Sache durch einen nicht ausreichend befestigten Teil eines Standes, durch ein umstürzendes Bierfass bzw. Öl-Gefäß oder aufgrund eines Sturzes infolge verschmutzten Bodens.
• Geschädigte Personen können Schmerzensgeld verlangen.
• Haftung auch bei Nachlässigkeit bei der Organisation oder Überwachung.
Es wird empfohlen, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Als Ansprechpartner bei allen Fragen rund um Gestattung steht Ihnen Martin Silberhorn unter der Rufnummer 07453 9461-165 jederzeit gerne zur Verfügung.