Aus den Rathäusern

Gewährung eines Zuschusses für die Bewirtschaftung von Streuobstwiesen

Die Gemeinde Eschenbach fördert auf ihrer Gemarkung die Bewirtschaftung von Streuobstwiesen, einschließlich der Pflege und des Erhalts von hochstämmigen...

Die Gemeinde Eschenbach fördert auf ihrer Gemarkung die Bewirtschaftung von Streuobstwiesen, einschließlich der Pflege und des Erhalts von hochstämmigen Obstbäumen jeglichen Alters. Dieser Förderbeitrag soll den Bewirtschaftungsmehraufwand bei der Pflege von Streuobstwiesen honorieren. Damit leistet die Gemeinde Eschenbach einen Beitrag zum Erhalt der landschaftsprägenden Streuobstwiesen als Lebensraum bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

Bitte beachten Sie:

Einem aufmerksamen Betrachter ist es sicherlich nicht entgangen, dass der Mistelbefall an Obstbäumen in den letzten Jahren erheblich angestiegen ist.

Da die Misteln die Bäume signifikant schwächen, legt die Gemeinde seit 2020 ein größeres Augenmerk auf regelmäßige Kronenpflege an Obstbäumen.

Die Gemeinde wird aus diesem Grund nur noch die Pflege von mistelfreien Obstbäumen unterstützen. Eine stichprobenweise Kontrolle wird vorgenommen.

Der Zuschuss ist durch einen Vordruck beim Bürgermeisteramt Eschenbach zu beantragen; Sie finden diesen auch auf unserer Homepage: www.gemeinde-eschenbach.de/rathaus-service/virtuelles-rathaus-wir-fuer-sie/formulare-eschenbach. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden unter den eingegangenen Anträgen aufgeteilt.

Die Förderung beträgt maximal 3,00 € je Baum. Sie ist abhängig von den durch den Gemeinderat im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln und der Gesamtzahl positiv zu bescheidender Anträge.

Die Auszahlungsanträge sind bis spätestens 1. September 2025 beim Bürgermeisteramt Eschenbach einzureichen. Die Auszahlung des Mähbeitrags erfolgt bis spätestens Ende dieses Jahres. Ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung des Mähbeitrages besteht nicht.

Förderungsempfänger kann jeder Bewirtschafter eines Grundstücks sein, unabhängig davon, ob er dabei in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder privat tätig wird. Ist der Bewirtschafter nicht Eigentümer, ist dessen Zustimmung erforderlich.

Folgende weitere Voraussetzungen sind für den Erhalt eines Zuschusses zu erfüllen:

  • Förderfähig sind nur Streuobstwiesen mit Hochstämmen (Stammhöhe mind. 1,60 m).
  • Die Obstbäume müssen frei von Misteln sein.
  • In der Summe müssen mindestens 20 Bäume (Hochstämme) bewirtschaftet werden.
  • Der geförderte Baumbestand ist dauerhaft zu erhalten. Flächige Obstbaumrodungen auf geförderten Flächen führen automatisch zum Verlust des gesamten Förderbetrags. Zulässig ist das Entfernen einzelner Bäume, die krank oder abgestorben sind.
  • Der erste Schnitt darf nicht vor Anfang Mai erfolgen und darf nicht gemulcht werden. Das Schnittgut ist möglichst einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Es sind max. drei Folgeschnitte erlaubt, für die auch ein Mulchen und /oder Beweiden zulässig ist.

Nicht förderfähig sind:

  • Obstbäume in Obst- und Hausgärten
  • Obstbäume auf Flächen, die fest und dauerhaft eingezäunt sind
  • plantagenähnliche Bepflanzung mit Halb- und Niederstämmen
  • Obstbäume mit Mistelbefall

In jedem Fall muss der typische Streuobstwiesencharakter erkennbar sein.

Erscheinung
Voralb-Blättle – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinden Eschenbach und Heiningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 29/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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