Bitte denken Sie an die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung
Am 15. August 2025 werden zur Zahlung fällig:
Hinweis für Grundsteuerpflichtige, die ihr Grundstück in 2024 verkauft haben:
Bitte beachten Sie, dass die Zahlungsverpflichtung gegenüber der Stadt so lange bestehen bleibt, bis vom Finanzamt von Amts wegen die Zurechnungsfortschreibung durchgeführt ist und die Stadt daraufhin einen Abgangsbescheid erstellen kann. Dies geschieht erfahrungsgemäß erst im Laufe des folgenden Kalenderjahres. Die zuviel entrichtete Grundsteuer wird Ihnen ohne besonderen Antrag wieder zurückerstattet.
Die Steuerpflichtigen werden an die rechtzeitige Entrichtung der Steuerzahlung erinnert. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei verspäteter Zahlung des Steuerbetrages die gesetzlichen Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung (AO) angesetzt und eingezogen werden müssen.
Dazu § 240 Abs. 1 AO: Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen auf 50,- € nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten. Gemäß § 240 Abs. 3 wird lediglich eine 3-tägige Schonfrist eingeräumt.
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Kasse. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin bei der Stadt Waiblingen oder den Ortschaftsverwaltungen eingegangen sein.
Die rechtzeitige Bezahlung eines Steuerbetrages setzt voraus, dass der Zahlungseingang am Fälligkeitstag dem Konto der Kasse wertmäßig gutgeschrieben wurde.
Die Kasse bittet, ihr - soweit noch nicht erfolgt - ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
Einzahlungen können auf folgende Konten der Kasse vorgenommen werden:
-Bitte geben Sie Ihr Buchungszeichen an-
Kreissparkasse Waiblingen: IBAN: DE09 6025 0010 0000 2016 58
Volksbank Stuttgart e. G. IBAN: DE84 6009 0100 0403 0100 04