Satzung
über den Gewerbesteuerhebesatz
Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Neckartailfingen am 22.10.2024 folgende Satzung über den Gewerbesteuerhebesatz beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
Die Gemeinde Neckartailfingen erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Neckartailfingen und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Neckartailfingen.
§ 2
Steuerhebesätze
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wird auf 360 von Hundert der Steuermessbeträge festgesetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Gewerbesteuer vom 12.12.2008 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Neckartailfingen, den 23.10.2024
gez.
Wolfgang Gogel
Bürgermeister