Aus den Rathäusern

Glücksspielverbot an speziellen Feiertagen

Das Ordnungsamt Bruchsal informiert, dass gemäß § 46 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 3 Landesglückspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG) Spielbanken und...

Das Ordnungsamt Bruchsal informiert, dass gemäß § 46 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 3 Landesglückspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG) Spielbanken und Spielhallen an folgenden Tagen schließen und Geldspielautomaten in Gaststätten außer Betrieb bleiben müssen:

  1. Karfreitag,
  2. Allerheiligen, (01.11.2024)
  3. Volkstrauertag, (17.11.2024)
  4. Buß- und Bettag, (20.11.2024)
  5. Totensonntag, (24.11.2024)
  6. Heiligabend und Erster Weihnachtsfeiertag. (24. + 25.12.2024)

Verstöße von Spielhallenbetreibern oder Gastwirten können gem. § 48 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. Abs. 2 LGlüG mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Erscheinung
Amtsblatt Bruchsal
Ausgabe 44/2024
von Stadtverwaltung Bruchsal
31.10.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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