Das Ordnungsamt Bruchsal informiert, dass gemäß § 46 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 3 Landesglückspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG) Spielbanken und Spielhallen an folgenden Tagen schließen und Geldspielautomaten in Gaststätten außer Betrieb bleiben müssen:
Verstöße von Spielhallenbetreibern oder Gastwirten können gem. § 48 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. Abs. 2 LGlüG mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro geahndet werden.