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Grabmal-Standsicherheitsprüfung auf dem Tuninger Friedhof in der Kalenderwoche 27

Aufgrund der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist die Gemeinde gesetzlich verpflichtet, die Standsicherheit der Grabmale auf dem Tuninger Friedhof...

Aufgrund der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist die Gemeinde gesetzlich verpflichtet, die Standsicherheit der Grabmale auf dem Tuninger Friedhof zu überprüfen. Durch mangelnde Standsicherheit können Grabmale umstürzen und Personen- oder Sachschäden verursachen. Ursachen für eine mangelnde Standsicherheit können sein, dass durch Witterungseinflüsse oder das Senken des umliegenden Erdreiches nach dem Zusammenbrechen eines Sarges, die Standfestigkeit verloren geht. Aber auch eine mangelnde Verdübelung zwischen Grabmal und Sockel führt dazu, dass Grabmale nicht standsicher sind. Die Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe sollen dafür sorgen, die Sicherheit sowohl für Beschäftigte auf dem Friedhof als auch für die Friedhofsbesucher*innen zu gewährleisten. Kinder und ältere Menschen sind hier besonders gefährdet. Die Grabmale werden durch ein Fachunternehmen mit einem speziellen Gerät überprüft. Gemäß den Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG 4.7.) § 9 der Garten-Berufsgenossenschaft muss die Prüfung nach einem festgelegten Verfahren durchgeführt werden. Ein ordnungsgemäßer Grabstein darf bei der Prüfmethode nicht schwanken oder gar umfallen, sondern muss dem durch das Gerät ausgeübten Druck standhalten. Die Überprüfung wird nicht durch Hin- und Herrütteln vorgenommen. Eine Beschädigung der Grabmale ist deswegen ausgeschlossen. Nutzungsberechtigte werden von der Gemeindeverwaltung angeschrieben, wenn Grabmale den Vorschriften nicht entsprechen. Ist Gefahr in Verzug, wird das Grabmal mit einem Warnhinweis gekennzeichnet und umgelegt. Die Nutzungsberechtigten erhalten, soweit bekannt, eine Aufforderung, die Standsicherheit des Grabmals wieder herstellen zu lassen. Der Gemeinde ist der Nachweis zu erbringen, dass eine ordnungsgemäße Instandsetzung durch eine Fachfirma stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Nutzungsberechtigte für Schäden, die z.B. durch Umfallen von Grabsteinen an Personen oder Sachen entstehen, voll haftet.

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25.06.2025
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