nach dem Gesetz über das Nachbarrecht für Baden-Württemberg (NRG)
Die Grenzabstände werden von der Mittelachse der Grenze der nächsten Stämme, Triebe oder Hopfenstangen bei deren Austritt aus dem Boden gemessen.
I. | Obstgehölze | Grenzabstand | Bemerkung |
1. | Beerenobststräucher und -stämme, Rosen, Ziersträucher und sonstige artgemäß kleine Gehölze; Rebstöcke außerhalb eines Weinberges - § 16 Abs. (1) Nr. 1a | 0,50 m | Dürfen nicht höher als 1,80 m werden, es sei denn, dass der Abstand nach Nr. 2 eingehalten wird |
2. | Kernobst- und Steinobstbäume auf schwach und mittelstark wachsenden Unterlagen und andere Gehölze artgemäß ähnlicher Ausdehnung - § 16 Abs. (1) Nr. 2 | 2,00 m (innerorts 1,00 m) | Die Gehölze dürfen die Höhe von 4,00 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nr. 3 eingehalten wird. |
3. | Obstbäume, soweit sie nicht in Nr. 2 oder 4 genannt sind - § 16 Abs. (1) Nr. 3 | 3,00 m (innerorts 1,5 m) | |
4. | Obstbäume auf stark wachsenden Unterlagen und veredelte Walnussbäume - § 16 (1) Nr. 4b | 4,00 m | |
5. | Unveredelte Walnusssämlingsbäume - § 16 (1) Nr. 5 | 8,00 m | |
6. | Obstspaliere können gepflanzt werden wie Hecken (siehe Ziffer 12). Gegenüber Grundstücken in der Innerortslage ist mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten. |
II. | Ziersträucher, Laub- und Nadelbäume | Innerhalb | Außerhalb |
der geschlossenen Wohnanlage | |||
7. | Artgemäß kleine Gehölze bis 1,80 m Höhe, z. B. Forsythien, Spiraeen, Schneebeeren, Buschrosen, Mahonien, kleine Cotoneaster - § 16 Abs. (1) Nr. 1a | 0,50 m | 0,50 m |
8. | Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen – sowie Weidenpflanzungen - § 16 Abs. (1) Nr. 1b | 1,00 m | 1,00 m |
9. | Größere Gehölze bis 4,00 m Höhe, z. B. Flieder, Goldregen, Haselnuss, Sanddorn bei einer Erziehung auf über 4,00 m Höhe - § 16 Abs. (1) Nr. 2 und Abs. (2) | 1,00 m 1,50 m | 2,00 m 3,00 m |
a. | Geschlossene Bestände dieser Arten mit mehr als 3 Gehölzen bei einer Erziehung auf über 4,00 m Höhe - § 16 Abs. (2) | 2,00 m 3,00 m | 2,00 m 3,00 m |
10. | Artgemäß mittelgroße oder schmale Bäume wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien (Akazien), Salweiden, Serbische Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen - § 16 Abs. (1) Nr. 4a und Abs. (2) | 4,00 m | 4,00 m |
11. | Großwüchsige Arten von Ahorn, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäume, Pappeln, Platanen und anderen Bäumen artgemäßer Ausdehnung - § 16 Abs. (1) Nr. 5 | 8,00 m | |
a. | Pappeln in Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Abs. (2) Nr. 1 BWaldG) mit einer Umtriebszeit von höchstens 10 Jahren dürfen die Höhe von 12 m nicht überschreiben - § 16 Abs. (1) Nr. 4c | ||
12. | Hecken bis 1,80 m Höhe - § 12 = 0,50 m Abstand über 1,80 m Höhe - § 12 = 0,50 m + Mehrhöhe über 1,80 m (bei 2,00 m Heckenhöhe ergibt sich ein Grenzabstand von 0,70 m; bei 2,50 m Heckenhöhe wären 1,20 m einzuhalten usw.) Wichtig: Der Rückschnitt von Hecken auf die vorgeschriebene Höhe verjährt nicht. |
Beseitigungsansprüche nach dem Nachbarrechtsgesetz verjähren in fünf Jahren. Bei späterer Änderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von Neuem (§ 26). Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach den Nrn. 1, 2, 7-9, und 12 zulässige Höhe überschreitet, ist zur Verkürzung und zum Zurückschneiden verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.
Beim Nachbarrecht handelt es sich um Privatrecht. Die Rechtsberatung ist Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Gemeinde im Einzelfall keinen Rechtsrat erteilen darf. Eine Broschüre zum Nachbarrecht kann über die Internetseite des Justizministeriums Baden-Württemberg www.justiz-bw.de bestellt oder heruntergeladen werden.
Ihre Gemeindeverwaltung