Gemeinde Tiefenbronn
75233 Tiefenbronn
Aus den Rathäusern

Grenzabstände

Grenzabstände für Bäume und Sträucher nach dem Gesetz über das Nachbarrecht für Baden-Württemberg (NRG) Feststellung der Abstände (§...

Grenzabstände für Bäume und Sträucher

nach dem Gesetz über das Nachbarrecht für Baden-Württemberg (NRG)

Feststellung der Abstände (§ 22,1 NRG):

Die Grenzabstände werden von der Mittelachse der Grenze der nächsten Stämme, Triebe oder Hopfenstangen bei deren Austritt aus dem Boden gemessen.

I. ObstgehölzeGrenzabstandBemerkung
1.

Beerenobststräucher und -stämme,

Rosen, Ziersträucher und sonstige

artgemäß kleine Gehölze; Rebstöcke

außerhalb eines Weinberges

- § 16 Abs. (1) Nr. 1a

0,50 m

Dürfen nicht höher als

1,80 m werden, es sei

denn, dass der Abstand

nach Nr. 2 eingehalten

wird

2.

Kernobst- und Steinobstbäume auf

schwach und mittelstark

wachsenden Unterlagen und andere

Gehölze artgemäß ähnlicher

Ausdehnung

- § 16 Abs. (1) Nr. 2

2,00 m

(innerorts 1,00 m)

Die Gehölze dürfen die

Höhe von 4,00 m nicht

überschreiten, es sei

denn, dass der Abstand

nach Nr. 3 eingehalten wird.

3.

Obstbäume, soweit sie nicht in Nr. 2

oder 4 genannt sind

- § 16 Abs. (1) Nr. 3

3,00 m

(innerorts 1,5 m)

4.

Obstbäume auf stark wachsenden

Unterlagen und veredelte

Walnussbäume

- § 16 (1) Nr. 4b

4,00 m

5.

Unveredelte

Walnusssämlingsbäume

- § 16 (1) Nr. 5

8,00 m

6.

Obstspaliere können gepflanzt

werden wie Hecken (siehe Ziffer 12).

Gegenüber Grundstücken in der

Innerortslage ist mit Spalieren bis zu

1,80 m Höhe kein Abstand und mit

höheren Spalieren ein Abstand

entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten.

II.Ziersträucher, Laub- und NadelbäumeInnerhalbAußerhalb
der geschlossenen Wohnanlage
7.

Artgemäß kleine Gehölze bis 1,80 m Höhe,

z. B. Forsythien, Spiraeen, Schneebeeren, Buschrosen,

Mahonien, kleine Cotoneaster - § 16 Abs. (1) Nr. 1a

0,50 m0,50 m
8.

Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen – sowie

Weidenpflanzungen - § 16 Abs. (1) Nr. 1b

1,00 m1,00 m
9.

Größere Gehölze bis 4,00 m Höhe,

z. B. Flieder, Goldregen, Haselnuss, Sanddorn

bei einer Erziehung auf über 4,00 m Höhe

- § 16 Abs. (1) Nr. 2 und Abs. (2)

1,00 m

1,50 m

2,00 m

3,00 m

a.

Geschlossene Bestände dieser Arten mit mehr als

3 Gehölzen

bei einer Erziehung auf über 4,00 m Höhe

- § 16 Abs. (2)

2,00 m

3,00 m

2,00 m

3,00 m

10.

Artgemäß mittelgroße oder schmale Bäume wie

Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien

(Akazien), Salweiden, Serbische Fichten, Thujen,

Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen

- § 16 Abs. (1) Nr. 4a und Abs. (2)

4,00 m4,00 m
11.

Großwüchsige Arten von Ahorn, Buchen, Eichen,

Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäume, Pappeln,

Platanen und anderen Bäumen artgemäßer

Ausdehnung - § 16 Abs. (1) Nr. 5

8,00 m
a.Pappeln in Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Abs. (2) Nr. 1 BWaldG) mit einer Umtriebszeit von höchstens 10 Jahren dürfen die Höhe von 12 m nicht überschreiben - § 16 Abs. (1) Nr. 4c
12.

Hecken

bis 1,80 m Höhe - § 12 = 0,50 m Abstand

über 1,80 m Höhe - § 12 = 0,50 m + Mehrhöhe über 1,80 m

(bei 2,00 m Heckenhöhe ergibt sich ein Grenzabstand von 0,70 m; bei 2,50 m Heckenhöhe wären 1,20 m einzuhalten usw.)

Wichtig: Der Rückschnitt von Hecken auf die vorgeschriebene Höhe verjährt nicht.

Beseitigungsansprüche nach dem Nachbarrechtsgesetz verjähren in fünf Jahren. Bei späterer Änderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von Neuem (§ 26). Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach den Nrn. 1, 2, 7-9, und 12 zulässige Höhe überschreitet, ist zur Verkürzung und zum Zurückschneiden verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.

Beim Nachbarrecht handelt es sich um Privatrecht. Die Rechtsberatung ist Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Gemeinde im Einzelfall keinen Rechtsrat erteilen darf. Eine Broschüre zum Nachbarrecht kann über die Internetseite des Justizministeriums Baden-Württemberg www.justiz-bw.de bestellt oder heruntergeladen werden.

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16.01.2025
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