Aufgrund von immer wiederkehrenden Hinweisen von Spaziergängern, Jägern und Landwirten besteht Veranlassung, die Hundebesitzer auf die geltenden Regelungen zum Verhalten in Feld und Flur hinzuweisen: Nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes darf die freie Landschaft von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden.
Dieses Betretungsrecht gilt aber nicht für landwirtschaftliche Grundstücke während der Nutzzeit. Das ist die Zeit zwischen Saat und Ernte beziehungsweise bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung (ca. März–Oktober). Das Betreten dieser Flächen kann ernste Schäden an den jungen Pflanzen und somit geringere Erträge verursachen. Insbesondere Hundekot verunreinigt die Pflanzen und stellt eine Infektionsquelle für zahlreiche Krankheiten dar. Auch hinterlassene Hundekotbeutel bergen Gefahren für Tiere und können Schäden an den landwirtschaftlichen Maschinen hervorrufen. Sie gehören in den Hausmüll und nicht auf die Nutzflächen.
Außerdem bitten wir auch darum, Hunde während der Brut- und Setzzeit der Rehe (ca. März–Juli) im Wald und entlang von Viehweiden angeleint zu lassen.
Wir bitten um Beachtung.