Sie haben Ihren Grundsteuerbescheid erhalten. Sollten Sie Fragen haben, bitten wir Sie, sich zunächst die hier aufgeführten häufig gestellten Fragen durchzulesen. Sollte Ihr Anliegen hier nicht aufgeführt sein, richten Sie Ihre Anfrage bitte vorzugsweise per E-Mail an steuern+abgaben@bad-saulgau.de.
Aufgrund des hohen Anruf- und Kontaktaufkommens bitten wir um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres Anliegens länger als gewohnt dauert.
1. Welcher Hebesatz gilt ab 2025?
Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 566 v.H.
Für die Grundstücke (Grundsteuer B): 342 v.H.
2. Ich habe einen Grundsteuerbescheid erhalten, obwohl ich das Objekt bereits verkauft habe. Was ist zu tun?
Hier muss zunächst das zuständige Finanzamt (für Bad Saulgau ist das Finanzamt Sigmaringen zuständig) einen neuen Grundsteuermessbescheid erstellen und an die Stadt Bad Saulgau übermitteln. Erst dann kann die Stadt Bad Saulgau einen neuen Grundsteuerbescheid erstellen. Bis dahin sind Sie weiterhin Schuldner des Grundsteuerbetrages und müssen diesen fristgerecht begleichen. Eventuell zu viel bezahlte Beträge werden Ihnen zurückerstattet.
Das Finanzamt Sigmaringen ist über ELSTER oder das Kontaktformular der Finanzämter erreichbar: finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Kontaktformular
Aufgrund des hohen Anruf- und Kontaktaufkommens ist mit Verzögerung der Bearbeitung zu rechnen.
3. Im Grundsteuerbescheid sind falsche Eigentümer aufgeführt. Was ist zu tun?
Hier müssen Sie sich ebenfalls an das zuständige Finanzamt wenden. Die Eigentumsverhältnisse werden im Grundsteuermessbescheid festgelegt und können von der Stadt Bad Saulgau nicht geändert werden.
4. Warum ist der Grundsteuerbetrag höher als bisher?
Die Einheitswerte, die bisher für die Grundsteuererhebung verwendet wurden, stammen aus den Jahren 1964 und 1935. Seitdem haben sich die Werte der Grundstücke sehr unterschiedlich entwickelt. Mit dem neuen Landesgrundsteuergesetz erfolgt die Bewertung der Grundstücke nun basierend auf ihrer Lage, die im Bodenrichtwert pro Quadratmeter innerhalb der jeweiligen Bodenrichtwertzone abgebildet ist. Die Art der Bebauung spielt dabei keine Rolle mehr. Die Veränderungen in der Grundsteuerbelastung bei der Grundsteuer B resultieren aus dem Bodenwertmodell des neuen Gesetzes, das ausschließlich den Bodenrichtwert berücksichtigt und nicht die Bebauung des Grundstücks.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de
5. Ich habe noch keinen Grundsteuerbescheid erhalten. Wann bekomme ich diesen?
Sollten Sie keinen Grundsteuerbescheid erhalten haben, liegt uns vom Finanzamt noch kein Messbetragsbescheid für Ihr Objekt vor. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt.
6. Auf dem Grundsteuerbescheid ist eine falsche bzw. keine Bankverbindung aufgeführt. Wie erteile oder ändere ich das SEPA-Mandat zur Abbuchung der Grundsteuer?
Das Formular für das SEPA-Lastschriftmandat finden Sie auf der Homepage der Stadt Bad Saulgau, unter „Bürgerservice – Dokumente und Anträge“.
7. Ich werde das Objekt verkaufen. Muss ich die Grundsteuer bezahlen?
Ja, Sie sind für das gesamte laufende Jahr Schuldner der Grundsteuer, obwohl Ihnen das Objekt nicht mehr gehört. Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird an den Eigentumsverhältnissen zum 01.01. eines Jahres berechnet. Die Umschreibung des Grundsteuerobjekts findet auf den 01.01. des Folgejahres statt.
8. Meine Anschrift hat sich geändert. Wie gehe ich vor?
Bitte teilen Sie uns die korrekte Anschrift mit, vorzugsweise per E-Mail an steuern+abgaben@bad-saulgau.de.
I. Allgemeine Informationen
In den letzten Tagen haben Sie Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 erhalten. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.
II. Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was?
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich – wie bisher – aus einem dreistufigen Verfahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
1. Zuständigkeit Finanzamt
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
2. Zuständigkeit Gemeinde
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.
Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.
III. Was bedeutet (Gesamt-)Aufkommensneutralität?
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird aber voraussichtlich nicht überall umgesetzt werden können. Da die Gemeinden u. a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
IV. Welche Wirkung hat der Hebesatz?
Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts darüber aus, ob die Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt werden. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen.
V. Weitere Informationen und Anzeigepflichten
Weitere Informationen finden Sie unter www.GrundsteuerBW.de sowie auf der Internetseite Ihrer Gemeinde. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie – auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts – verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.