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Informationen zur Grundsteuer und zur Gewerbesteuer für das Jahr 2026 Grundsteuer Jahresbescheid für 2026 Für das Jahr 2026 erhalten nur diejenigen...
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Informationen zur Grundsteuer und zur Gewerbesteuer für das Jahr 2026

Grundsteuer

Jahresbescheid für 2026

Für das Jahr 2026 erhalten nur diejenigen Grundsteuerpflichtigen einen Jahresbescheid,

• die infolge Änderung der Grundsteuerberechnungsunterlagen im Jahr 2025 einen Grundsteueränderungsbescheid erhalten haben bzw.

• deren Grundsteuer sich auf 01.01.2026 ändert.

Alle anderen Grundsteuerpflichtigen erhalten keinen Jahresbescheid 2026. Für Sie ist der zuletzt ergangene Grundsteueränderungsbescheid oder Grundsteuerjahresbescheid so lange maßgebend, bis eine Änderung eintritt.

Allgemeines zur Grundsteuer

Die Grundsteuer wird nach den vom Finanzamt ermittelten Steuermessbeträgen errechnet. Durch Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem Steuerhebesatz ergibt sich die Grundsteuer. Die Grundsteuerhebesätze für das Rechnungsjahr 2026 betragen:

bei der Grundsteuer A (land- u. forstwirtschaftliche Grundstücke)710 v.H.

bei der Grundsteuer B (Gebäude u. sonstige unbebaute Grundstücke)236 v.H.

Fälligkeit der Grundsteuer

Die Grundsteuer ist wie folgt fällig:

1. Grundsteuerjahresbeträge, die nicht mehr als 15,00 Euro betragen, sind am 15. August fällig.

2. Grundsteuerjahresbeträge, die über 15,00 Euro liegen und nicht mehr als 30,00 Euro betragen, sind fällig am

15. Februar und

15. August.
3. Grundsteuerjahresbeträge, die über 30,00 Euro liegen, sind vierteljährlich am

15. Februar

15. Mai

15. August

15. November

fällig.

4. Die Grundsteuerbeträge, für die eine Jahreszahlung beantragt wurde, werden am 1. Juli zur Zahlung fällig.

Die Fälligkeit der Grundsteuer ist im unteren Teil des jeweils maßgebenden Grundsteuerbescheids ersichtlich und gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht.

Hinweis bzgl. Jahreszahlung

Die Grundsteuer kann auch in einem Jahresbetrag auf den 1. Juli entrichtet werden. Hierzu ist ein formloser Antrag erforderlich. Falls Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden künftig Ihre Abgaben am 1. Juli in einem Jahresbetrag eingezogen. Ein neuer Grundsteuerjahresbescheid wird aufgrund des Antrags auf Jahreszahlung nicht zugestellt.

Gewerbesteuer

Der Hebesatz für das Rechnungsjahr 2026 beträgt 360 v.H.

Fälligkeit der Vorauszahlungen:

15. Februar

15. Mai

15. August

15. November

Die Höhe der jeweiligen Gewerbesteuer-Vorauszahlung richtet sich nach dem letzten Vorauszahlungsbescheid.

Allgemeine Hinweise zu den Steuer- und Gebührenbescheiden

Da alle Zahlungen über elektronische Datenverarbeitung verbucht werden, muss bei Überweisungen und Daueraufträgen das auf den Bescheiden aufgeführte Buchungszeichen angegeben werden. Barzahler bitten wir, Ihre Bescheide bei der Zahlung unbedingt vorzulegen.

Bei nicht bezahlten Beiträgen und Steuern fallen nach Ablauf der Zahlungsfrist weitere Gebühren an. Beachten Sie bitte, dass eine Zahlung erst dann als bezahlt angesehen werden kann, wenn sie dem Konto der Gemeinde gutgeschrieben ist.

Sofern der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, werden die Abgaben zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen eingezogen.

Alle Abgabepflichtigen, die sich bisher noch nicht entschließen konnten, der Gemeindekasse ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, möchten wir wieder einmal auf die Vorzüge hinweisen:

Die Lastschrift für die laufenden Abgaben erspart Ihnen ständige Aufmerksamkeit über die einzelnen Zahlungstermine. Sie ersparen sich weiterhin den Weg zum Rathaus und Wartezeiten, soweit sie bisher bar bezahlt haben. Haben Sie bisher bargeldlos bezahlt, entfällt der Weg zur Bank und die mit den Geldüberweisungen verbundenen Schreibarbeiten. Durch ein Lastschriftmandat wird das Widerspruchsrecht gegen Steuer- und sonstige Abgabebescheide nicht genommen. Der Widerspruch ist unabhängig von der Zahlung.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Kaisersbach
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
von Gemeinde Kaisersbach
17.12.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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