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Grundsteuer: Antrag der DU-Fraktion vom 6. Februar 2025 auf der Tagesordnung der nächsten GR-Sitzung

Fraktionssprecher Roland Liebl hatte vor gut zwei Monaten schriftlich den Antrag gestellt, die Gebührensatzung der Stadt Waghäusel anzupassen, insbesondere...
Die neue Gebührensatzung ermöglicht für Wertgutachten im Zusammenhang mit der Grundsteuer künftig deutlich günstigere Gebühren
Die neue Gebührensatzung ermöglicht für Wertgutachten im Zusammenhang mit der Grundsteuer künftig deutlich günstigere GebührenFoto: Liebl

Fraktionssprecher Roland Liebl hatte vor gut zwei Monaten schriftlich den Antrag gestellt, die Gebührensatzung der Stadt Waghäusel anzupassen, insbesondere um der Anforderung nach Kurzgutachten Rechnung zu tragen. Der Verwaltungsvorschlag sieht eine Festgebühr von 280 € vor. Die Beschlussfassung darüber soll am 28. April 2025 erfolgen. Die Gebühr umfasst die Entschädigung für die Mitglieder des Gutachterausschusses und eine Verwaltungsgebühr für die Geschäftsstelle. Erfreulich, dass sowohl der Gutachterausschuss als auch die Gemeindeverwaltung die Kosten dafür schnell kalkulieren konnte. Dafür sagen wir schon im Voraus recht herzlichen Dank.

Dass bei den Sitzungsunterlagen der Antragsteller momentan nicht erwähnt wird, halten wir für ein Versehen, welches im Eifer des Gefechts passiert ist. Wir hoffen, dass die Sitzungsunterlagen noch nachträglich korrigiert werden.

Für wen lohnt sich das Kurzgutachten?

Wer darauf vertraut, dass die Gerichte die bestehende Regelung (… keine Berücksichtigung von Gartenland …) kippen, der braucht kein eigenes Gutachten. Leider ist bisher nicht absehbar, wie die Gerichte entscheiden werden.

Wer davon ausgeht, dass die Gebührenbescheide von den Gerichten bei den laufenden Verfahren ohne Einschränkung bestätigt werden, dem bleibt (… vorerst …) nur der Weg über ein eigenes Kurzgutachten: „Nach § 38 Abs. 4 LGrStG kann auf Antrag ein anderer Wert des Grundstücks angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz 1 oder 3 abweicht.“

Voraussetzung ist allerdings, dass der Bauplatz entsprechend groß ist und wirklich einen großen Garten hat. Eine Erläuterung mit einfachem Rechenweg veröffentlichen wir direkt nach der Beschlussfassung im Gemeinderat (… aus Platzgründen heute leider hier nicht möglich …).

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Mitteilungsblatt der Stadt Waghäusel
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Ausgabe 17/2025

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