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Grundsteuer B in Öhringen wird gesenkt

Hebesatz reduziert – Bodenrichtwerte beeinflussen die finalen Belastungen für Bürgerinnen und Bürger In der Gemeinderatssitzung am 22. Oktober wurden...

Hebesatz reduziert – Bodenrichtwerte beeinflussen die finalen Belastungen für Bürgerinnen und Bürger

In der Gemeinderatssitzung am 22. Oktober wurden Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen: Grundsteuer A 380 v. H. (keine Veränderung), Grundsteuer B 370 v. H. (Senkung von 395 v. H. auf 370 v. H.), Gewerbesteuer 375 v. H. (keine Veränderung). Bei der Grundsteuer unterscheidet man zwischen der Grundsteuer A und B. Die Grundsteuer B gilt für bebaute und für unbebaute Grundstücke. Für landwirtschaftliche Betriebe fällt hingegen die Grundsteuer A an.

Zur Ermittlung der künftig zu zahlenden Grundsteuer wird der Steuermessbetrag, den das Finanzamt im Grundsteuerbescheid mitgeteilt hat, mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz multipliziert.

Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermessbetrag x Hebesatz der Kommune.

Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) erfolgt die Bewertung auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet. Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit dem sogenannten Steuermessbetrag, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht.

Bodenrichtwerte für Ihre Immobilie

Die Gutachterausschüsse waren auf Grund der Grundsteuerreform gesetzlich verpflichtet, zum 01.01.2022 als Hauptfeststellungszeitpunkt für die Berechnung der Grundsteuer ab 2025 die Bodenrichtwerte festzusetzen. Die neuen Bodenrichtwerte wurden den Finanzbehörden und den Bürgerinnen und Bürgern in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Diese Daten stehen auf dem Portal BORIS-BW unter folgendem Link zur Verfügung: www.gutachterausschuesse-bw.de

Überprüfung und mögliche Stundungen

Für Härtefälle gibt es die Möglichkeit, eine Stundung zu beantragen. Zudem können betroffene Bürger bei gravierenden Abweichungen oder Unstimmigkeiten Einspruch einlegen. Der Gemeinderat wird nach der Sommerpause 2025 über die Entwicklung beim Grundsteueraufkommen informiert. Bei Bedarf können die Hebesätze ab dem Jahr 2026 angepasst werden.

Bei Fragen zur Grundsteuerreform können Sie sich gerne an das Steueramt per E-Mail Steuern@oehringen.de oder telefonisch unter 07941/68-193 (Frau Buchholz), 68-139 (Frau Polgar), 68-263 (Frau Baust) wenden.

Erscheinung
Öhringer Nachrichten
Ausgabe 44/2024
von Stadt Öhringen
02.11.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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