Gemeindeverwaltung Dielheim
69234 Dielheim
Aus den Rathäusern

Grundsteuer-Hebesätze zum 01.01.2025:

Aufgrund Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurden die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer (Hauptfeststellungszeitpunkt...

Aufgrund Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurden die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer (Hauptfeststellungszeitpunkt 1964) für verfassungswidrig erklärt.

Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat. Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November/Dezember 2019 erfüllt. Damit durften und dürfen die bisherigen Bewertungsregeln noch für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss Leimen auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht.

Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.

Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen sind auch die Hebesätze neu zu beschließen. In der kommenden Gemeinderatssitzung am Montag, den 25. November 2024, beschließt der Gemeinderat die zum 01.01.2025 geltenden Hebesätze für die Grundsteuer A und B.

Aufkommensneutralität

Die Landesregierung hat an die Kommunen appelliert, im Zuge der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes freiwillig keine Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen anzustreben. Zur Information der Steuerpflichtigen veröffentlichte das Finanzministerium ein sogenanntes Transparenzregister. Das Transparenzregister weist für die Gemeinde Dielheim einen von der Finanzverwaltung errechneten aufkommensneutralen Hebesatzkorridor (Grundsteuer B) von 146 bis 162 v. H. aus. Der durch die Verwaltung errechnete aufkommensneutrale Hebesatz beträgt für die Grundsteuer B 159 v. H. Der für die Grundsteuer A errechnete aufkommensneutrale Hebesatz beläuft sich auf 465 v.H.

Dabei waren insbesondere aus nachfolgenden Gründen Annahmen zu treffen:

  • noch ausstehende Messbescheide sowie Entscheidungen über eingelegte Einsprüche beim Finanzamt
  • bereits beantragte sowie zukünftige Einzelwertgutachten
  • zukünftige Anträge auf Fehlerberichtigungen nach §§ 16 Abs. 3 und 42 Abs. 2 Nr. 2 LGrStG
  • noch ausstehende Änderungen der Messbeträge aufgrund nachträglicher Korrektur von Bodenrichtwerten durch den örtlichen Gutachterausschuss

Belastungsverschiebungen

Die bereits erwähnte Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Sinngemäß könnte man sagen, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber trifft, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor. Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, wird es jedoch trotzdem zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigen geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten und sind maßgeblich durch die Bodenrichtwerte beeinflusst.

Belastungsverschiebungen sind eine Folge der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.

Darüber hinaus ist die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B auch Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich sind, führt bspw. eine Bebauung mit einem hochwertigen Neubau zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen, andererseits führt jedoch auch ein eher einfaches und altes Gebäude für den entsprechenden Steuerpflichtigen auch nicht zu einer geringeren Grundsteuerbelastung.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Dielheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 46/2024

Orte

Dielheim

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Aus den Rathäusern
von Gemeindeverwaltung Dielheim
14.11.2024
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