Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 sind in der Zwischenzeit auf der Grundlage der neuen Baden-Württembergischen Berechnungsrichtlinien an alle Grundstückseigentümer seitens der Stadt Tamm versandt worden.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes hat die Landesregierung an die Kommunen appelliert, eine Aufkommensneutralität zu wahren.
Hierfür wurde vom Ministerium für Finanzen für jede Kommune eine Bandbreite für den Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer B (Stand 17.10.2024) bekanntgegeben. Für Tamm ergab sich hieraus eine Hebesatzspanne von 261-289; von der Verwaltung und vom GR-Gremium wurde ein Hebesatz von 274 % für 2025 festgelegt.
Aufgrund der neuen Systematik kommt es dennoch teilweise zu erheblichen Mehrbelastungen von Grundstückseigentümern. Um diesem Umstand entgegenwirken zu können, wurde von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit Datum vom 16.11.2022 ein Merkblatt zur Erstellung eines:
Antrages zur Erstellung eines Gutachtens zum Nachweis eines anderen Wertes nach § 38 Abs.4 Landesgrundsteuergesetzes – für Fälle des § 15 Abs 2 Immobilienwertermittlungsverordnung – herausgegeben.
Es ist bedauerlich, dass die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in Bietigheim-Bissingen kein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung stellt. Ein solches Vorgehen wird seit geraumer Zeit von vielen umliegenden Städten kommuniziert. (z. B. Großbottwar, Stuttgart, Esslingen, Böblingen u. a.)
Daneben ist es jedem betroffenen Grundstückseigentümer unbenommen, einen zertifizierten Immobiliensachverständigen zur Erstellung eines neuen Grundstückgutachtens zu beauftragen. Ein solches Gutachten muss bis zum 30.6.2025 in Auftrag gegeben sein, das Auftragsdatum ist im Gutachten zu vermerken. Damit ist die Gewähr gegeben, dass ein solches rückwirkend zum 1.1.2025 vom Finanzamt berücksichtigt wird.
Die aktuelle Grundsteuer laut Landesgrundsteuergesetz gem. § 15 soll routinemäßig alle 7 Jahre angepasst werden, demnach wird die nächste flächendeckende Neubewertung der Grundstücke im Jahr 2029 im ganzen Land fällig.
Davon unbenommen sind Änderungen am Hebesatz durch die Kommunen.
Die Neuerfassung der Bodenrichtwerte wird (§ 41) erst 2 Jahre danach bei der Berechnung der Grundsteuer wirksam – das ist laut jetzigem Stand 2031.
Ihr Team der Liste Lebenswertes Tamm e. V. – Für ein starkes und lebenswertes Tamm