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Grundsteuerfestsetzung

Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2026 für die Steuerschuldner, deren Steuer per Einzugsermächtigung bzw. Bankabbuchung eingezogen wird ...

Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2026 für die Steuerschuldner, deren Steuer per Einzugsermächtigung bzw. Bankabbuchung eingezogen wird

Für alle diejenigen Steuerschuldner, deren Grundsteuer per Bankabbuchung eingezogen wird und die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die obigen Steuerschuldner (Bankabbucher) treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Plankstadt die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Zahlungsaufforderung/Zahlungshinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass für Zahlungspflichtige, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, die Grundsteuer zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten vom Bankkonto abgebucht wird. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig bzw. abgebucht (§ 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Kleinbeträge, die 15,00 € nicht übersteigen, werden am 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig bzw. abgebucht (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Grundsteuergesetz).

Grundsteuerbeträge, die 30,00 € nicht übersteigen, werden am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages fällig bzw. abgebucht (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Grundsteuergesetz). Steuerschuldnern (Abbucher), die Jahreszahlung beantragt haben, wird

der Jahresbetrag am 1. Juli fällig bzw. abgebucht (§ 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch die Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgt ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Plankstadt (Steueramt), Schwetzinger Str. 28, 68723 Plankstadt, einzulegen. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch fristgerecht beim Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises, Kurfürstenanlage 38-40, 69115 Heidelberg, eingeht.

Plankstadt, den 12.01.2026

Nils Drescher, Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt Plankstadt
Ausgabe 03/2026
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