Einen verwilderten oder ungepflegten Eindruck machen verschiedene Grundstücke. Zum Teil werden diese seit längerer Zeit nicht bewirtschaftet. Die Grundstücke sehen dann nicht nur unschön aus, sie verleiten sogar dazu, dass zum Beispiel Müll oder Bauschutt abgelagert wird. Hinzu kommt, dass sich die Angrenzer, die ihr Grundstück in Schuss halten, über den ungepflegten Zustand des Nachbargrundstücks ärgern.
Insbesondere sind Eigentümer oder Pächter von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken im Außenbereich zur Pflege verpflichtet. Hierzu zählen auch Eigentümer und Pächter von Freizeit- und Kleingärten sowie von Obstbaumwiesen. Sie müssen Ihr Grundstück entweder bewirtschaften oder so pflegen, dass die Nutzung der benachbarten Fläche nicht unzumutbar erschwert wird. Dies könnte zum Beispiel durch den Samenflug von Unkraut sein. Grundlage für diese Verpflichtung ist der § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss das Grundstück mindestens einmal im Jahr vor dem Samenflug gemäht werden. Zudem kann es im Einzelfall auch notwendig sein, dass Hecken und Sträucher zurückgeschnitten werden müssen und Wildwuchs beseitigt werden muss.
Aber auch im Innenbereich sollten unbebaute Grundstücke entsprechend gepflegt und genutzt werden. Es empfiehlt sich auch hier, das Grundstück mindestens ein- bis zweimal im Jahr zu mähen. Wer ein Grundstück zum Beispiel wegen Alters, Krankheit oder wegen großer Entfernung des Wohnorts nicht selbst mähen, bzw. pflegen kann, sollte dafür sorgen, dass die Pflege von Anderen wie zum Beispiel Angehörigen oder Gärtnereibetrieben vorgenommen wird. Zudem müssen die weitergehenden Bestimmungen des Naturschutzgesetzes beachtet werden.
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