für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen in Ettlingen, Karlsbad, Malsch, Marxzell, Rheinstetten und Waldbronn
Bekanntgabe der Bodenrichtwerte gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Stichtag 01.01.2025
Der Gemeinsame Gutachterausschuss im südlichen Landkreis Karlsruhe hat für die Gemeinde
Waldbronn in seinen Sitzungen am 22.05. und 24.06.2025 die Bodenrichtwerte zum Stichtag
01.01.2025 ermittelt und beschlossen.
Bodenrichtwerte tragen zur Transparenz auf dem Immobilienmarkt bei. Sie dienen in besonderem
Maße der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Situation am Immobilienmarkt, darüber hinaus sind
sie eine Grundlage zur Ermittlung des Bodenwerts (§ 40 ff. ImmoWertV) und dienen der steuerlichen
Bewertung.
Der Bodenrichtwert (§ 196 Absatz 1 des Baugesetzbuchs - BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert
des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets
(Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen (§ 2 (3) ImmoWertV), insbesondere
nach Art und Maß der Nutzbarkeit (§ 5 (1) ImmoWertV) weitgehend übereinstimmen und für die im
Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse (§ 2 (2) ImmoWertV) vorliegen. Er ist bezogen auf
den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten
Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).
Bodenrichtwerte beziehen sich auf unbebaute Flächen. In bebauten Gebieten sind die Bodenrichtwerte
mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.
Abweichungen des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften, wie Lage und
Entwicklungszustand, Form, Größe, Tiefe, Bodenbeschaffenheit, Art und Maß der baulichen Nutzung,
Immissionen, Erschließungszustand, u. a., bewirken i.d.R. Abweichungen seines Verkehrswerts
(Marktwertes) vom Bodenrichtwert. Der Richtwert ist deshalb nicht identisch mit dem Verkehrswert oder
dem Kaufpreis eines Grundstücks. Im Einzelfall ist der Wert des Grundstücks durch eine
sachverständige Wertermittlung zu bestimmen.
Im Bodenrichtwert nicht berücksichtigt sind so genannte Altlasten (z. B. Verunreinigungen des
Untergrunds), im Grundbuch eingetragene Lasten und Beschränkungen, Eintragungen im
Baulastenverzeichnis, nachteilige Bodenbeschaffenheiten (z. B. Aufwendungen für besondere
Gründungsmaßnahmen), der Wert vorhandener baulicher Anlagen, Aufwuchs (Anpflanzungen), usw.
Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Rechtsansprüche hinsichtlich des Bauleitplanungs- oder
Bauordnungsrechts (z. B. Bebaubarkeit des Grundstücks) oder gegenüber den
Landwirtschaftsbehörden können aus den Bodenrichtwertangaben nicht abgeleitet werden.
Nachstehend wird gemäß § 196 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 12 der Gutachterausschussverordnung für
Baden-Württemberg eine grobe Übersicht der wesentlichen Bodenrichtwerte für den Bereich der
Gemeinde Waldbronn öffentlich bekannt gegeben.
Die Gesamtgemarkung Waldbronn (einschl. aller Ortsteile) ist insgesamt in über 120 einzelne
Bodenrichtwertzonen aufgeteilt.
Kostenfreie telefonische Auskünfte über Bodenrichtwerte werden zu den Sprechzeiten unter der
Telefon-Nummer (07243) 101-8380 erteilt. Schriftliche Auskünfte sind gebührenpflichtig.
Internetservice:
Auf der Internetseite der Stadt Ettlingen (www.ettlingen.de/gutachterausschuss) stehen die historischen
Richtwerte des Gemeinsamen Gutachterausschusses im südlichen Landkreis Karlsruhe zur Verfügung.
Ab dem Stichtag 31.12.2020, stehen die Richtwerte in BORIS-BW bzw. unter
www.gutachterausschuesse-bw.de zur Verfügung. BORIS-BW steht für das
Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg.
Derzeit werden die Bodenrichtwerte des gesamten südlichen Landkreises Karlsruhe, Stand 01.01.2025,
in das grafische Informationssystem BORIS-BW umgesetzt, aufgrund technischer Probleme wird sich
die Umsetzung verzögern.
Dort ist die Veröffentlichung aller Bodenrichtwerte des südlichen Landkreis Karlsruhe zeitnah geplant.