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Gutscheinkarten zum Landesfamilienpass

Auch für das Jahr 2026 gibt es wieder für den vom Land Baden-Württemberg eingeführten Landesfamilienpass Gutscheinkarten, die Wertmarken für staatliche...

Auch für das Jahr 2026 gibt es wieder für den vom Land Baden-Württemberg eingeführten Landesfamilienpass Gutscheinkarten, die Wertmarken für staatliche Einrichtungen, nicht staatliche Einrichtungen und Wertmarken für sonstige Objekte enthalten.

Unter Vorlage des Landesfamilienpasses und der Gutscheine können Sie mit Ihren Kindern die Staatlichen Schlösser und Gärten sowie die Staatlichen Museen in Baden-Württemberg oder auch eines der nicht staatlichen Angebote unentgeltlich oder zu einem ermäßigten Eintritt besuchen.

Die speziell bezeichneten Gutscheine berechtigen zum einmaligen kostenfreien oder ermäßigten Eintritt in die benannte Einrichtung.

Mit den Gutscheinen „Sonstiges Objekt“- können Sie die anderen Schlösser, Gärten und Museen - auch mehrfach im Jahr - kostenfrei besuchen.

Bei Sonderveranstaltungen informieren Sie sich bitte vorher, ob auch dort der Eintritt kostenfrei ist.

Den Familienpass erhalten

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien mit einem kindergeldberechtigten schwer behinderten Kind, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Familien, die Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Bürgergeldberechtigte – berechtigt sind und die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben und
  • Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Die Gutscheinkarten können auf dem Bürgermeisteramt Dietingen, Bürgerbüro unter Vorlage des Landesfamilienpasses abgeholt werden.

Erscheinung
Dietinger Nachrichten zwischen Schwarzwald und Schwäbischer Alb
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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