Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund von § 4 Absatz 1 Ziffer 5 der Verbandssatzung vom 19.09.2022 in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581 von 2000) und § 19 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit i. d. F. vom 10.02.1976 (GBl. S. 149) hat die Verbandsversammlung am 20.03.2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 881.579 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | -881.579 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 |
im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 881.579 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit von | -881.579 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss / -bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 0 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlung aus Investitionstätigkeit von | 0 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlung aus Investitionstätigkeit von | 0 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | 0 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3. und 2.6) von | 0 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) | 0 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 0 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0,00 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen der Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0,00 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wir festgesetzt auf 2.500 EUR.
§ 5 Verbandsumlage
Die Verbandsumlage beträgt gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1.3 der Verbandssatzung des dort festgestellten Schlüssels 513.890,00 EUR, das sind 17,21 EUR je Einwohner.
Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 16.04.2024 Nr. 11/902.41 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung gemäß § 121 Abs. 2 der GemO I.V. m. § 28 GKZ bestätigt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist von Montag, 06.05.2024, bis Mittwoch, 15.05.2024, je einschließlich, während der Öffnungszeiten auf dem Rathaus Ilsfeld, Rathausstraße 8, 74360 Ilsfeld, im Foyer, ausgelegt.
Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Schozach-Bottwartal geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Ilsfeld, 29.04.2024 Verbandsvorsitzender gez. Bernd Bordon