Aus den Rathäusern

Haben Sie Ihren Hund angemeldet oder noch nicht abgemeldet?

Der jährliche Steuersatz für den Ersthund beläuft sich derzeit auf 120,00 €, für jeden weiteren Hund 240,00 €. Der Steuersatz für einen gefährlichen...

Der jährliche Steuersatz für den Ersthund beläuft sich derzeit auf 120,00 €, für jeden weiteren Hund 240,00 €. Der Steuersatz für einen gefährlichen Hund beläuft sich auf 450,00 € bzw. jeden weiteren gefährlichen Hund auf 900,00 €.

Die Steuerpflicht beginnt jeweils mit Beginn desFolgemonats nach Beginn der Hundehaltung und endet mit dem Ende des Monats, in dem die Hundehaltung endet.

Nach den Bestimmungen der gültigen Hundesteuersatzung müssen Hundebesitzer dem Steueramt innerhalb eines Monats anzeigen, wenn ein über drei Monate alter Hund gehalten wird. Hierunter fallen auch Personen, die von auswärts mit einem oder mehreren Hunden in die Gemeinde zuziehen. Ebenfalls innerhalb eines Monats ist anzuzeigen, wenn die Hundehaltung endet oder die Voraussetzungen für eine bisher gewährte Steuervergünstigung wegfallen.

Auch in diesem Jahr werden wir wieder verstärkt auf die Anmeldung der Hundehaltung achten!

Wofür und warum ist die Hundesteuer zu zahlen? Die Hundesteuer ist die einzige Pflichtsteuer, die die Gemeinde erheben muss! Es handelt sich um eine sog. örtliche Aufwandsteuer, die dazu dient, einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Privatkonsum (man könnte auch sagen „Luxus“) zu besteuern.

Es ist jedoch nicht jeder Hund steuerpflichtig. So sieht die Hundesteuersatzung verschiedene Steuerbefreiungen vor: die Haltung von

1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

3. Hunden von Forstbediensteten, anerkannten Nachsucheführern und Wildtierschützern (§ 48 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz, JWMG), sowie von jagdausübungsberechtigten Personen, für die die jagdliche Brauchbarkeit durch eine Brauchbarkeitsprüfung eines Landesjagdverbandes oder eine entsprechende jagdliche Leistungsprüfung als Nachsuchehund durch den Landesjagdverband nachgewiesen wird. Der Antragsteller muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein.

Diese Hundehaltungen werden auf Antrag und Vorlage entsprechender Nachweise von der Hundesteuer befreit. Befreiungsanträge müssen spätestens innerhalb der Rechtsmittelfrist für den Hundesteuerbescheid (innerhalb eines Monats nach Zustellung) gestellt werden.

Als Nachweis, dass der Hund zur Hundesteuer angemeldet ist, gilt die Hundesteuermarke, die jeweils für drei Jahre ausgegeben wird. Mit den Hundesteuerbescheiden 2025 wurden die aktuellen Hundesteuermarken zugestellt. Das Steueramt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass anzeigepflichtige Hunde außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundstücks mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke „bekleidet“ sein müssen. Bei Verlust der Steuermarke gibt es beim Steueramt gegen eine Gebühr Ersatz.

Im Übrigen sollte beachtet werden, dass Verstöße gegen die Meldepflichten und die Regelungen über die Hundesteuermarken als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Darüber hinaus wird die Hundesteuer nacherhoben.

Eine An- bzw. Abmeldung kann nur schriftlich erfolgen. Bei der Abmeldung eines Hundes ist die Hundesteuermarke immer zurückzugeben sowie entsprechende Bescheinigungen, z.B. des Tierarztes, vorzulegen!

Das Formular kann auf der Homepage der Gemeinde www.bodelshausen.de unter Rathaus, Bürgerservice, Formular, Hundesteuer An- und Abmeldung, heruntergeladen werden.

Ihre Gemeindeverwaltung

Erscheinung
Gemeindebote – Amtsblatt Gemeinde Bodelshausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 20/2025
von Gemeinde Bodelshausen
16.05.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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