Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), hat der Gemeinderat am 29. April 2025 folgende Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der Gemeindehallen (Hallengebührenordnung) beschlossen:
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt zur Unterhaltung, Reinigung, Heizung und Beleuchtung der Gemeindehallen für deren Benutzung Benutzungsgebühren nach den folgenden Bestimmungen.
Benutzung durch den laufenden Schulbetrieb
Die Turnhallen und ihre Einrichtungen stehen den örtlichen Schulen und Kindergärten im Rahmen des jeweils gültigen Belegungsplans unentgeltlich zur Verfügung.
Benutzung durch sporttreibende Vereine und sonstige Organisationen
(1) Die Turnhallen und ihre Einrichtungen stehen den sporttreibenden Vereinen und sonstigen örtlichen Organisationen entsprechend dem jeweils gültigen Belegungsplan zur Verfügung.
(2) Die Überlassung der Turnhallen und der Nebenräume, der Geräte, der Beleuchtung und, soweit erforderlich, der Beheizung, erfolgt an den Übungsabenden und bei den Verbandsspielen mit Ausnahme der Schul- und Vereinssporthalle Ebhausen unentgeltlich als Beitrag der Gemeinde zur Förderung des Sports. Dies geschieht entsprechend den Richtlinien zur Vereinsförderung der Gemeinde Ebhausen.
(3) Die Überlassung der Schul- und Vereinssporthalle Ebhausen und der Nebenräume, der Geräte, der Beleuchtung und, soweit erforderlich, der Beheizung, erfolgt für ortsansässige Vereine unentgeltlich als Beitrag der Gemeinde zur Förderung des Sports. Für nicht ortsansässige (auswärtige) Vereine erfolgt die Überlassung der Schul- und Vereinssporthalle zu folgenden Gebühren:
Hallenmiete pro Abend 40,00 €
Hallenmiete pro Tag 100,00 €
Hallenmiete pro Wochenende 190,00 €
Veranstaltungen
(1) Für die nach der Hallenordnung zugelassenen Veranstaltungen werden folgende Gebühren erhoben:
Gemeindehalle Ebhausen | Gemeindehalle Rotfelden | Mehrzweckraum Ebershardt | Gemeindesaal Wenden | |
1. a) Pauschale Gebühr für Veranstaltungen von Vereinen oder Institutionen | 560,00 € | 440,00 € | 340,00 € | 110,00 € |
b) Pauschale Gebühr für private Veranstalter | 1.000,00 € (nur für juristische Personen des privaten Rechts) | 810,00 € | 540,00 € | 200,00 € |
2. Reduzierung für einheimische Veranstalter | 50 % aus Nr. 1 a) und b) |
(2) Optional kann stundenweise technischen Betreuung für 40,00 € pro angefangener Stunde auf Antrag hinzugebucht werden.
(3) Abweichend davon gilt nach den Richtlinien zur Vereinsförderung
für Vereine mit bis zu 300 Mitgliedern, dass die erste und die zweite Veranstaltung kostenfrei sind, wobei bei der zweiten kostenfreien Überlassung die Nebenkosten vom Verein zu tragen sind, jede weitere Veranstaltung ist voll gebührenpflichtig;
für Vereine mit bis zu 500 Mitgliedern, dass die erste, zweite und dritte Veranstaltung kostenfrei sind, wobei bei der dritten kostenfreien Überlassung die Nebenkosten vom Verein zu tragen sind, jede weitere Veranstaltung ist voll gebührenpflichtig;
für Vereine mit mehr als 500 Mitgliedern, dass die erste, zweite, dritte und vierte Veranstaltung kostenfrei sind, wobei bei der vierten kostenfreien Überlassung die Nebenkosten vom Verein zu tragen sind, jede weitere Veranstaltung ist voll gebührenpflichtig.
Die Nebenkosten werden wie folgt pauschaliert festgesetzt:
Gemeindehalle Ebhausen 60 € / Veranstaltung
Gemeindehalle Rotfelden 50 €/Veranstaltung
Bürgerraum Ebershardt 40 €/Veranstaltung
Gemeindesaal Wenden 30 €/Veranstaltung
(4) Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird der Grundbeitrag (Abs. 1, Ziffer 1) nur einmal erhoben.
Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist der jeweilige Veranstalter und der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr entsteht grundsätzlich mit Unterzeichnung des Mietvertrags. Die Gebühr wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Wird die Gebühr länger als einen Monat nach Zustellung des Bescheides nicht bezahlt, so sind die gesetzlichen Säumniszuschläge wie bei den Gemeindeabgaben zu entrichten.
(2) Für private Veranstaltungen wird eine Kaution in Höhe von 200 € erhoben, die zeitgleich mit der Benutzungsgebühr fällig ist.
Ausfall angemeldeter Veranstaltungen
Die Benutzungsgebühr wird in Höhe des hälftigen Betrages erhoben, wenn vom Veranstalter bzw. Antragsteller eine ihm bereits verbindlich zugesagte Veranstaltung abgesagt wird. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter bzw. Antragsteller den Ausfall nicht zu vertreten hat und die Absage mindestens acht Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich beim Bürgermeisteramt eingegangen ist oder die Halle noch für andere gebührenpflichtige Veranstaltungen vergeben werden kann.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hallengebührenordnung vom 25. August 1992 mit allen Änderungssatzungen außer Kraft.
Ebhausen, den 29.04.2025
Volker Schuler
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Ebhausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.