Gemeindeverwaltung Eggenstein-Leopoldshafen
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Halten und Parken auf Gehwegen: Was ist erlaubt, was nicht?

Gehwege sind Schutzräume für alle! Gehwege spielen eine zentrale Rolle im öffentlichen Raum. Für viele Menschen sind sie die einzige Möglichkeit,...
Bahnhofstraße: Korrektes Parken entlang der Fahrbahn
Bahnhofstraße: Korrektes Parken entlang der Fahrbahn

Gehwege sind Schutzräume für alle!

Gehwege spielen eine zentrale Rolle im öffentlichen Raum. Für viele Menschen sind sie die einzige Möglichkeit, sicher zu Fuß von A nach B zu gelangen. Kinder auf Fahrrädern müssen bis zum 8. Geburtstag den Gehweg benutzen und dürfen dies bis zum 10. Geburtstag. Auch Autofahrerinnen und Autofahrer nutzen den Gehweg, um zum geparkten Fahrzeug zu gelangen. Aus diesem Grund sind Gehwege als Schutzräume für uns alle unverzichtbar.

Der Gesetzgeber hat klare Regeln festgelegt: Das Halten und Parken auf Gehwegen sind verboten – selbst, wenn nur zwei Räder eines Fahrzeugs auf dem Gehweg stehen. Eine Ausnahme gilt ausschließlich dort, wo das Parken auf dem Gehweg ausdrücklich durch entsprechende Beschilderung und Markierungen auf Fahrbahn und Gehweg erlaubt ist. Gemeinden und Bußgeldstellen sind nicht befugt, Verstöße zu dulden.

Warum ist das wichtig?

Freie Gehwege sind essenziell für die Verkehrssicherheit. Besonders Kinder, Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit eingeschränkter Mobilität sind auf ausreichend breite Gehwege angewiesen. Blockierte Gehwege zwingen Fußgänger oft, auf die Fahrbahn auszuweichen, was gefährliche Situationen verursacht.

Schon für einen einzelnen Fußgänger wird ein Bewegungsraum von 1,3 Metern benötigt. Diese setzt sich aus 0,8 Metern Bewegungsraum und jeweils 0,25 Metern Abstand zu Gebäuden und parkenden Fahrzeugen zusammen. Viele Personen, wie Eltern mit Kinderwägen oder Menschen im Rollstuhl, benötigen jedoch mehr Platz. Auch Kinder bis 10 Jahren, die den Gehweg mit dem Fahrrad nutzen, sind auf freie Wege angewiesen.

Richtig parken entlang der Fahrbahn

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass Fahrzeuge in Straßen ohne explizit ausgewiesene Parkplätze am rechten Fahrbahnrand geparkt werden müssen. Der Bordstein dient dabei als klar erkennbare Begrenzung.

Ein Parken entlang der Fahrbahn ist jedoch nur dann zulässig, wenn auch eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3,05 Metern erhalten bleibt. Diese Mindestbreite setzt sich aus der maximalen Fahrzeugbreite von 2,55 Metern und Sicherheitsabständen von je 0,25 Metern zu beiden Seiten zusammen. Ist diese Breite nicht gewährleistet, darf dort nicht geparkt werden. Es muss stattdessen ein anderer Parkplatz gesucht werden. Hierbei werden selbst wenige 100 Meter Entfernung als zumutbar gesehen.

Markierungen beachten

In vielen Straßen in Eggenstein-Leopoldshafen, z. B. Spöcker Weg oder Tulpenstraße, wurden spezielle Markierungen angebracht, die das Parken auf einem Teil des Gehwegs ermöglichen bzw. sogar explizit vorschreiben. In anderen Straßen ist das Parken auf Teilen des Gehwegs durch farblich hervorgehobene Pflasterungen freigegeben, z. B. in der Friedrichstraße oder Gartenstraße. Jeweils ist besondere Aufmerksamkeit geboten: Nur innerhalb der markierten Bereiche ist das Parken zulässig. Außerhalb dieser Bereiche dürfen Gehwege nicht beeinträchtigt werden.

Verbesserungen im Blick

Die Gemeindeverwaltung arbeitet kontinuierlich daran, die Situation für alle Verkehrsteilnehmer zu verbessern. Bei Straßensanierungen und Nachbesserungen wird darauf geachtet, ausreichend Parkplätze zu schaffen, ohne die Barrierefreiheit und Sicherheit von Gehwegen zu gefährden.

Gehwege sind für alle da – achten Sie auf die Regeln und tragen Sie zu einer sicheren und fairen Nutzung des Verkehrsraums bei!

Vielen Dank!

Tulpenstraße: Korrektes Parken auf dem Gehweg innerhalb der vorgeschriebenen Markierungen
Tulpenstraße: Korrektes Parken auf dem Gehweg innerhalb der vorgeschriebenen Markierungen.
Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen
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Ausgabe 18/2025

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