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Hauptsatzung

Gemeinde Wannweil Landkreis Reutlingen Hauptsatzung vom 26. Mai 2025 Inhaltsübersicht Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung §...



Gemeinde Wannweil

Landkreis Reutlingen


Hauptsatzung vom

26. Mai 2025


Inhaltsübersicht

Abschnitt IForm der Gemeindeverfassung § 1
Abschnitt IIGemeinderat §§ 2, 3
Abschnitt IIIAusschüsse des Gemeinderats §§ 4 – 8
Abschnitt IVBürgermeister §§ 9, 10
Abschnitt VBürgerbegehren – Bürgerentscheid § 11
Abschnitt VISchlussbestimmungen § 12

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 15. Mai 2025 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. Form der Gemeindeverfassung

§ 1 Gemeinderatsverfassung

Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

II. Gemeinderat

§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.

(2) Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 3 Zusammensetzung

(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäten).

(2) Für die Zahl der Gemeinderäte ist gem. § 25 Abs. 2 GemO die nächstniedrige Gemeindegrößengruppe maßgebend. Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).

§ 3a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

(1) Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne

persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO).

(2) Für Sitzungen der beratenden / beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten diese Regelungen entsprechend.

III. Ausschüsse des Gemeinderats

§ 4 Beschließende Ausschüsse

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

1.1 der Verwaltungsausschuss,

1.2 der Technische Ausschuss.

(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 7 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

(3) Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse werden Stellvertreter bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.

§ 5 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse

(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig an Stelle des Gemeinderats.

(2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 bis 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben.

(3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:

3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 30.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000 Euro beträgt;

3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 10.000 Euro, aber nicht mehr als 15.000 Euro im Einzelfall.

(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

§ 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen

(1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller

Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.

(2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

(4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.

(5) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.

§ 7 Verwaltungsausschuss

(1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.1 Personalangelegenheiten, Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,

1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,

1.3 Schulangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten,

1.4 Soziale und kulturelle Angelegenheiten,

1.5 Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten,

1.6 Marktangelegenheiten,

1.7 Verwaltung der Liegenschaften der Gemeinde einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.

(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:

2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten bis Besoldungsgruppe A9 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen 10 bzw. S9 und S10, soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt.

2.2 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 2.500 Euro, aber nicht mehr als 7.500 Euro im Einzelfall,

2.3 die Stundung von Forderungen,

2.3.1 von mehr als 3 Monaten bis zu 6 Monaten für einen Betrag ab 6.000 Euro,

2.3.2 von mehr als 6 Monaten für einen Betrag von mehr als 6.000 Euro bis zu einem Betrag von 50.000 Euro,

2.4 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 2.500 Euro, aber nicht mehr als 10.000 Euro beträgt,

2.5 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 20.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000 Euro im Einzelfall,

2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 2.500 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro,

2.7 die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 15.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000 Euro im Einzelfall.

§ 8 Technischer Ausschuss

(1) Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.1 Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),

1.2 Versorgung und Entsorgung,

1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,

1.4 Verkehrswesen,

1.5 Feuerlöschwesen und Zivilschutz,

1.6 Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,

1.7 technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,

1.8 Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,

1.9 Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.

(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Technische Ausschuss über:

2.1 die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über

2.1.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB),

2.1.2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 BauGB),

2.1.3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 33 BauGB),

2.1.4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB),

2.1.5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB),

wenn in den Fällen 2.1.1 bis 2.1.5 die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist,

2.2 die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen nach § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg - LBO -16,

2.3 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 40.000 Euro im Einzelfall,

2.4 Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und auf vorläufige Untersagung gemäß § 15 BauGB,

2.5 die Erteilung von Genehmigungen und die Entscheidung über allgemein erteilte Genehmigungen nach § 144 BauGB.

IV. Bürgermeister

§ 9 Rechtsstellung

Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.

§ 10 Zuständigkeiten

1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist. (2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt

2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von

30.000 Euro im Einzelfall;

2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung bis zu 10.000 € im Einzelfall;

2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 9c, sowie S2 bis einschließlich S8b, Aushilfsangestellten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen.

2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;

2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 2.500 Euro im Einzelfall;

2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall,

2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,

2.6.2 über 3 Monate bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag von 6.000 Euro,

2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 2.500 Euro beträgt;

2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 20.000 Euro im Einzelfall;

2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.500 Euro im Einzelfall; bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,

2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 15.000 Euro,

2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;

2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den

Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen,

2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.

V. Bürgerbegehren – Bürgerentscheid

§ 11 Wichtige Gemeindeangelegenheit i.S. von § 21 Abs. 1 GemO

Als wichtige Gemeindeangelegenheit i.S. des § 21 Abs. 1 der GemO, die der Entscheidung der Bürger unterstellt werden kann, gilt über den Katalog des § 21 Abs. 1 GemO hinaus:

Die Umlegung und Erschließung von Gewerbe- und Industriegebieten.

VI. Schlussbestimmungen


§ 12 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 26. Mai 2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 01. Januar 2021 außer Kraft.


Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Ausgefertigt

Wannweil, 21. Mai 2025


gez. Dr. Christian Majer

Bürgermeister



Anhang
Dokument
Erscheinung
Der Gemeindebote – Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Wannweil
NUSSBAUM+
Ausgabe 21/2025
von Gemeinde Wannweil
22.05.2025
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