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Hauptsatzung der Gemeinde Nufringen - Öffentliche Bekanntmachung

AZ: 020.06 Gemeinde Nufringen Hauptsatzung Beschluss des Gemeinderats am 09.12.2024 Inkrafttreten am 12.12.2024 Ausfertigung...
Foto: Gemeindeverwaltung Nufringen

AZ: 020.06

Gemeinde Nufringen

Hauptsatzung

Beschluss des Gemeinderats am 09.12.2024

Inkrafttreten am 12.12.2024

Ausfertigung für Archiv

Ausfertigung für Landratsamt Böblingen

Ausfertigung für Ortsrecht

Ausfertigung für Sachakten


Hauptsatzung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 09.12.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung § 1

Abschnitt II Gemeinderat §§ 2-3

Abschnitt III Bürgermeister § 4

Abschnitt IV Schlussbestimmungen § 5

I. Form der Gemeindeverfassung

§ 1

Gemeinderatsverfassung

Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister[1].

II. Gemeinderat

§ 2

Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 3

Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Mitgliedern. Gemäß § 25 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) wird bestimmt, dass für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist. Die Zahl der Gemeinderäte beträgt somit 14.

III. Bürgermeister

§ 4

Rechtsstellung und Zuständigkeiten

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Er leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 30.000 € im Einzelfall;

2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 5.000 € im Einzelfall;

2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 11 TVöD bzw. 1 bis 8b TVöDS sowie von Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 10, Aushilfsbeschäftigten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, sofern es sich bei den betroffenen Stellen nicht um Führungspositionen handelt;

2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen;

2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigiebigkeitsleistungen bis zu 500 € im Einzelfall;

2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall

2.6.1 bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe,

2.6.2 ab 6 Monaten bis zu 12 Monaten bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 €;

2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 20.000 € beträgt;

2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 25.000 € im Einzelfall;

2.9 die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB;

2.10 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 6.000 € im Einzelfall;

2.11 die Vermietung der gemeindeeigenen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten ohne Beschränkung des Miet-Pachtwertes sowie die Entscheidung über die Anpassung von Mieten und Pachten für diese Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten;

2.12 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 8.000 € im Einzelfall;

2.13 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;

2.14 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen;

2.15 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.

IV. Schlussbestimmungen

§ 5

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung vom 25. Mai 2022 außer Kraft.

Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Nufringen, 11.12.2024

Ingolf Welte

Bürgermeister


[1] Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird in dieser Satzung auf die ständige Formulierung in weiblicher und männlicher Form verzichtet. Der Grundsatz, dass auch sprachlich der Gleichstellung von Frau und Mann Rechnung getragen werden muss, soll dadurch nicht in Frage gestellt werden.

Erscheinung
NuN! Nufringer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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