Stadt Steinheim an der Murr
Kreis Ludwigsburg
Haus- und Badeordnung für das Mineralfreibad „Wellarium“
des Gemeindeverwaltungsverbandes Steinheim-Murr
vom 28. April 2025
Haus- und Badeordnung für das
Mineralfreibad „WELLARIUM“
des Gemeindeverwaltungsverbandes
Steinheim-Murr
vom 28. April 2025
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Steinheim-Murr hat folgende Haus- und Badeordnung beschlossen:
§ 1
Zweck der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Mineralwellenfreibads Wellarium in Steinheim an der Murr.
§ 2
Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
§ 3
Öffnungszeiten, Preise
§ 4
Zutritt
a) Garderobenschrankschlüssel
b) Wertfachschlüssel
so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
4. Für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr wird der Zutritt zum Bad nur gewährt, wenn sie in Begleitung einer volljährigen Person sind. Für Kinder ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr wird der unbegleitete Zutritt nur nach Vorlage des erworbenen Jugendschwimmpasses in Bronze oder höherwertiger Schwimmabzeichen gewährt. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. Wasserrutschen) sind möglich.
5. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Mineralwellenfreibads Wellarium nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
6. Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
§ 5
Verhaltensregeln
§ 6
Haftung
Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
5. Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 (3) vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:
a) 15 Euro für Garderobenschrankschlüssel
b) 15 Euro für Wertfachschlüssel
Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 7
Verhaltensregeln für den Badebetrieb
§ 8
Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung tritt am 28. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badeordnung vom 30. April 2019 außer Kraft.