Der Gemeinderat der Stadt Wiesensteig hat am 11.05.2026 die Haus- und Badeordnung für das städtische Freibad Wiesensteig beschlossen. Die Neufassung wird nachstehend öffentlich bekanntgemacht:
Haus- und Badeordnung für das städtische Freibad in Wiesensteig
§ 1 Zweck des Bades
Das Freibad ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wiesensteig. Es soll der Bevölkerung zur Gesunderhaltung, der sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung dienen.
§ 2 Zweck der Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Freibad. Mit der Lösung der Eintrittskarte erkennt der Nutzer die Bestimmungen der Badeordnung an, sowie alle zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen (z.B. Aushänge für Wasserrutsche und Sprungbrett).
§ 3 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich.
(2) Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer die Haus- und Badeordnung sowie weitergehende Regelungen (z.B. Wasserrutschen und Sprungbrett) für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.
(3) Das Personal übt gegenüber allen Badegästen das Hausrecht aus.
Den Anordnungen des Aufsichts- und Betriebspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
Badegäste, die gegen die Badeordnung verstoßen oder Anweisungen des Personals nicht nachkommen, können vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch des Freibades ausgeschlossen werden. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes.
(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
§ 4 Öffnungszeiten und Preise
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden von der Stadtverwaltung festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben. Im Freibad kann die Öffnungszeit witterungsbedingt verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden.
(2) Die Badezeit für den einzelnen Nutzer endet beim Verlassen des Bades, spätestens jedoch mit dem täglichen Betriebsschluss.
(3) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung sind bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. Die Eintrittskarte ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
Gelöste Karten werden nicht mehr zurückgenommen. Der Preis für verlorene und nicht ausgenutzte Karten wird nicht erstattet.
(4) Eintrittskarten sind nicht übertragbar. Bei Kartenmissbrauch wird die Karte eingezogen.
(5) Die Stadtverwaltung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z.B. durch Schule- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.
(6) Die Stadtverwaltung kann bei starkem Besuch oder bei besonderen Anlässen die Badezeit allgemein oder für bestimmte Teile des Freibades beschränken.
§ 5 Zutritt
(1) Die Benutzung des Freibades steht im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung jedermann frei.
Ausgeschlossen sind
a) Personen, die unter einer ansteckenden Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden,
b) Personen, die unter Einfluss von berauschenden Mitteln stehen,
c) Personen, die Tiere mit sich führen,
d) Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken nutzen wollen.
(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung sein. Mit Betreten des Bades ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
(3) Kinder unter 7 Jahren werden nur in Begleitung einer erwachsenen, geeigneten Aufsichtsperson zugelassen. Die Aufsichtspflicht obliegt ausschließlich der Begleitperson. Eine Übertragung auf das Badepersonal erfolgt nicht.
(4) Besucher mit entsprechenden Gesundheitsbeeinträchtigungen dürfen nur mit einer Begleitperson das Bad benutzen.
§ 6 Benutzung des Freibades durch Schulen
(1) Schulklassen dürfen das Freibad zu den mit der Stadtverwaltung vereinbarten Zeiten und unter Aufsicht von Lehrkräften besuchen.
(2) Die Lehrkraft ist im Bereich des Freibades für die Schüler in vollem Umfang verantwortlich. An den Befugnissen der Badeaufsicht zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung ändert sich hierdurch nichts.
§ 7 Verhaltensregeln
(1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Badegast oder deren Begleitperson zu reinigen.
(3) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
(4) Musikwiedergabegeräte sind nur so zu benutzen, dass andere Badegäste nicht gestört werden.
(5) Das Mitbringen und Benutzen von Glasbehältern sind im gesamten Freibad untersagt.
(6) Das Fotografieren und Filmen von einzelnen Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Aufnahmefähige elektronische Geräte dürfen im Wasser nicht benutzt werden. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Stadtverwaltung.
(7) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.
(8) Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.
§ 8 Benutzung des Bades
(1) Jeder Badegast hat sich vor der Benutzung der Becken abzuduschen und die Tretbecken sind zu benutzen. Unnützer Wasserverbrauch ist zu vermeiden.
(2) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in geeigneter Badekleidung gestattet. Das Benutzen der Becken in Badeschuhen, mit T-Shirts sowie Unterwäsche (auch unter der Badekleidung) ist nicht erlaubt.
(3) Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
(4) Das Spucken auf den Boden oder in das Badewasser ist untersagt.
(5) Das Rennen auf den Beckenumgängen und sonstigen rutsch gefährdeten Bereichen ist untersagt.
(6) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt.
(7) Das Mehrzweckbecken ist für den allgemeinen Badebetrieb bestimmt. Schwimmer und Nichtschwimmer haben sich entsprechend ihrer Fähigkeiten in geeigneten Bereichen aufzuhalten. Kleinere Kinder benutzen unter Aufsicht eines Erwachsenen das Planschbecken.
(8) Personen mit Schwimm- oder Auftriebshilfen (Schwimmflügel o.Ä.) dürfen den Schwimmerbereich nicht benutzen.
(9) Die Benutzung des Kinderplanschbeckens ist nur bei Aufsicht eines Erwachsenen zulässig. Das Tragen von Schwimmflügeln bzw. Schwimmhilfen wird empfohlen.
(10) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Spielzeug und aufblasbare Wasserspielgeräte dürfen nur im Nichtschwimmerbereich verwendet werden, soweit andere Badegäste nicht gefährdet oder belästigt werden.
(11) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.
(12) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Badegast hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
(13) Die Wasserrutsche darf nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden. Bei starkem Besuch kann sie vom Personal gesperrt werden.
(14) Personen mit Schwimm- oder Auftriebshilfen (Schwimmflügel o.Ä.) ist die Benutzung der Sprunganlage untersagt.
(15) Die Benutzung der Sprunganlage erfolgt nur bei Freigabe durch das Personal.
Es darf jeweils nur eine Person springen. Der Sprungbereich ist nach dem Sprung unverzüglich zu verlassen.
(16) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
(17) Wasserballspielen ist gestattet, soweit der Badebetrieb es erlaubt. Bei starkem Badebesuch kann das Ball- und Ringspielen durch das Personal untersagt werden.
(18) Bei Gewitter oder auf Anweisung des Personals sind die Becken unverzüglich zu verlassen. Den weiteren Anweisungen ist Folge zu leisten.
(19) Die Becken und Wasserflächen sind spätestens 15 Minuten vor Betriebsschluss auf Anordnung der Badeaufsicht zu verlassen.
§ 9 Haftung
(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungshilfen erleidet. Wesentliche Vertragsverpflichtungen sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt sind. Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
(3) Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Vonseiten des Betreibers werden keinerlei Überwachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes diesen ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
(5) Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Badeordnung außer Kraft.
Wiesensteig, den 15.05.2026
Anette Kölle
Bürgermeisterin