Haus- und Badeordnung für das
Mineralfreibad „WELLARIUM“
des Gemeindeverwaltungsverbandes
Steinheim-Murr
vom 23. April 2026
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Steinheim-Murr hat folgende Haus- und Badeordnung beschlossen:
§ 1
Zweck der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Mineralwellenfreibads Wellarium in Steinheim an der Murr.
§ 2
Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
1. Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für alle Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
2. Das Personal oder weitere Beauftragte des Mineralwellenfreibads Wellarium üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
3. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
4. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
§ 3
Öffnungszeiten, Preise
1. Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
2. Die Badezone ist 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
3. Für das Mineralwellenfreibad Wellarium, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
4. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Mineralwellenfreibads Wellarium im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
5. Erworbene Eintrittskarten werden nicht erstattet.
6. Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte ist bis zum Verlassen des Mineralwellenfreibads Wellarium aufzubewahren.
§ 4
Zutritt
1. Der Besuch des Mineralwellenfreibads Wellarium steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
2. Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Mit Betreten des Nutzungsbereichs ist eine Weitergabe der Eintrittskarte nicht zulässig.
3. Der Badegast muss Eintrittskarten sowie folgende vom Badbetreiber überlassene Gegenstände
a) Garderobenschrankschlüssel
b) Wertfachschlüssel
so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
4. Für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr wird der Zutritt zum Bad nur gewährt, wenn sie in Begleitung einer volljährigen Person sind. Für Kinder ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr wird der unbegleitete Zutritt nur nach Vorlage des erworbenen Jugendschwimmpasses in Bronze oder höherwertiger Schwimmabzeichen gewährt. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. Wasserrutschen) sind möglich.
5. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Mineralwellenfreibads Wellarium nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
6. Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
§ 5
Verhaltensregeln
1. Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
2. Die Einrichtungen des Mineralwellenfreibads Wellarium einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
3. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
4. Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
5. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung.
6. Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u.a. sind nicht erlaubt.
7. Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
8. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
9. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
10. Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
11. Das Rauchen sowie die Nutzung von E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzern, Wasserpfeifen und vergleichbaren Dampfprodukten ist im gesamten Bereich des Mineralfreibads Wellarium untersagt. Erlaubt ist dies ausschließlich in den hierfür gesondert ausgewiesenen und deutlich gekennzeichneten Raucherzonen. Diese befinden sich außerhalb geschlossener Räume und sind so abgegrenzt, dass Nichtrauchende nicht beeinträchtigt werden. Der Konsum von Cannabis ist auf dem gesamten Gelände des Mineralfreibads Wellarium verboten. Das Rauchen außerhalb der gekennzeichneten Raucherzonen stellt einen Verstoß gegen die Hausordnung dar und kann zum Verweis vom Gelände führen. Die Bestimmungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
12. Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
13. Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
14. Angemietete Saisonschränke können während der Freibadsaison belegt werden. Zum Ende der Saison sind die Schränke unaufgefordert zu räumen und die Schlüssel zurückzugeben.
15. Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhalt belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt. Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.
16. Nicht gestattet ist insbesondere:
§ 6
Haftung
1. Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
2. Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Mineralwellenfreibads Wellarium abgestellten Fahrzeuge.
3. Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
4. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet.
Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
5. Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 (3) vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:
Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 7
Verhaltensregeln für den Badebetrieb
1. Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.
2. Der Aufenthalt im Nassbereich des Mineralwellenfreibads Wellarium ist nur in üblicher Badekleidung ohne Taschen gestattet.
3. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
4. Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
5. Die Benutzung von Sprunganlagen, Wasserrutschen, Strömungskanal und Wellenbecken gehen über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
6. Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
7. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
8. Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
9. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung tritt am 23. April 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badeordnung vom 28. April 2025 außer Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach §4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

