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Haus- und Benutzungsordnung für die Turn- und Sporthalle Krautheim

Aufgrund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Krautheim am 14. Dezember 2006, mit Änderungen...

Aufgrund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Krautheim am 14. Dezember 2006, mit Änderungen am 5.3.2026, folgende Haus- und Benutzungsordnung für die Turn- und Sporthalle Krautheim beschlossen:

§1 Zweckbestimmung

1. Die Turn- und Sporthalle Krautheim ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Krautheim.

2. Die Halle steht den Krautheimer Schulen und Vereinen zur Ausübung ihres Sports nach dem vorgefertigten Belegungsplan zur Verfügung. Die Einhaltung des Belegungsplanes setzt eine reibungslose Benutzung voraus.

3. Eine Nutzung für sonstige öffentliche Veranstaltungen ist nach Abstimmung mit der Stadt Krautheim ebenfalls möglich.

4. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Turn- und Sporthalle besteht nicht.

§2 Verhalten in der Turnhalle

1. Schüler und die Angehörigen der Vereine, Organisationen und geschlossenen Gruppen dürfen die Turnhalle nur in Anwesenheit des verantwortlichen Lehrers bzw. Übungsleiters betreten und benutzen.

2. Die Turnhalle darf nur in Sportbekleidung und mit Turnschuhen mit hellen (abriebfesten) Sohlen betreten werden. Der Weg zu den Umkleidekabinen im Stiefelgang und der Weg von den Umkleidekabinen in die Halle (Turnschuhgang) ist vorgeschrieben.

3. Die Benutzer sind zur Reinhaltung der Halle und der Nebenräume, sowie zur Schonung der Geräte und der sonstigen Einrichtungen verpflichtet. Unvermeidliche Verunreinigungen sind sofort und möglichst im Benehmen mit dem Hausmeister zu beseitigen. Die Benutzungsordnung für die Kabinen und Duschen ist zu beachten.

4. Die Heizung, die Beleuchtung der Sporthalle und die Trennvorhänge dürfen nur vom Hausmeister bzw. vom verantwortlichen Übungsleiter oder Lehrer bedient werden.

5. Die sonstige Beleuchtung darf nur eingeschaltet werden, wenn dies notwendig ist.

6. Alle auftretenden Schäden und Mängel sind sofort dem Hausmeister mitzuteilen.

7. In der Turnhalle dürfen nur solche Übungen und Spiele durchgeführt werden, bei denen die Gewähr besteht, dass keine Beschädigungen und Verschmutzungen entstehen. Insbesondere sind nicht zugelassen: Hantelübungen, Gewichtheben, Kugel- und Steinstoßen und alle Übungen, bei denen schwere Gegenstände auf den Boden fallen, ausgenommen Übungen und Spiele mit Geräten, die für die Benutzung in der Halle allgemein üblich und zugelassen sind. Im Zweifelsfall entscheidet der Sportbevollmächtigte über die Zulässigkeit.

8. Schnelles Rennen und Herumtoben in den Umkleideräumen und in den Gängen ist untersagt.

9. Schüler müssen vor Beginn des Sportunterrichts vor der Halle warten.

10. Rauchen ist in der Halle grundsätzlich verboten. Der Verzehr von Getränken und Speisen ist nur im Foyer zulässig. In den Sportbereich bzw. auf das Spielfeld (Tribüne und Umkleidebereich) dürfen keine Speisen, Kaugummis, Getränke bzw. Getränkeflaschen mitgenommen werden.

§3 Geräte

1. In der Turnhalle dürfen nur sportgerechte Geräte in einwandfreier Beschaffenheit benutzt werden. Turnlehrer und Übungsleiter müssen sich vor Benutzung von der Brauchbarkeit und Unfallsicherheit überzeugen, insbesondere müssen die Tore immer mit der erforderlichen Sicherung versehen werden.

2. Die Geräte sind pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Übungsbetriebs an ihren Standort nach dem ausgehängten Geräteplan zurückzubringen. Beim Übungsbetrieb entstandene Beschädigungen sind umgehend dem Hausmeister anzuzeigen, damit die Reparatur in die Wege geleitet werden kann.

3. Die Urheber mutwilliger oder grob fahrlässiger Beschädigungen sind zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen dem Hausmeister namentlich zu benennen.

4. Die Bodendeckel für Reck-, Volleyball und Tennispfosten dürfen nur mit einem sog. Sauger geöffnet werden.

5. Spielfelder, welche nicht dauerhaft auf den Boden aufgezeichnet sind, müssen mit dem vorgegebenen Klebeband der Fa. Benz Sportgeräte markiert werden. Nach der Veranstaltung muss das Klebeband wieder restlos entfernt werden.

§4 Übungsleiter

1. Die Vereine, Organisationen und geschlossenen Gruppen haben für jede Übungsgruppe einen verantwortlichen Übungsleiter zu bestellen. Sein Name ist dem Sportbevollmächtigten der Stadt Krautheim mitzuteilen.

2. Lehrer, Vereinsvorstände, die Bevollmächtigten der Organisationen und geschlossenen Gruppen sind für die Einhaltung der Benutzungsordnung verantwortlich.

§5 Hausrecht und Aufsicht

1. Das Hausrecht in der Turnhalle übt im Auftrag der Stadt der mit der Betreuung der Turnhalle beauftragte Bevollmächtigte für Schulen und Vereine aus. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

2. Der Hausmeister ist verpflichtet, die Einhaltung der Benutzungsordnung zu überwachen und bei Verstößen um Abhilfe zu ersuchen. Nützt das Ersuchen nichts, hat er dem Sportbevollmächtigten zu berichten.

3. Zuwiderhandlungen werden geahndet.

§6 Haftung

1. Der Veranstalter, die Vereine oder sonstige Benutzer der Turn- und Sporthalle haften für alle Beschädigungen und Verluste ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch sie oder ihren Beauftragten oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung bzw. den Übungsabenden entstanden sind. Die Beschädigungen werden auf Kosten des Veranstalters bzw. des Vereins wieder behoben. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten ist Sache des Veranstalters bzw. des Vereins.

2. Der Veranstalter, die Vereine und sonstige Benutzer stellen die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen und Gerätschaften und der Zugänge dorthin stehen. Der Veranstalter, die Vereine und sonstige Benutzer verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt oder deren Bedienstete oder Beauftragte. Die Benutzer haben auf Verlangen nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind.

3. Mehrere Schuldner haften grundsätzlich als Gesamtschuldner.

4. Für die von den Benutzern in die Turn- und Sporthalle eingebrachten Gegenstände und Sachen übernimmt die Stadt Krautheim keine Haftung. Die Unterbringung erfolgt ausschließlich auf die Gefahr des jeweiligen Eigentümers.

§7 Ausschluss

Vereine, Organisationen und geschlossene Gruppen, welche gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder Schadenersatzleistungen verweigern, können von der Hallenbenutzung ausgeschlossen werden.

§8 Benutzungsgebühren

Stundensatz allgemein 12,00 €

Stundensatz für Turniere 15,00 €

§9 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1.4.2026 in Kraft.

Krautheim, 31.3.2026

Andreas Insam, Bürgermeister

Erscheinung
Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Krautheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 14/2026
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